Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/120

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Die Begründung zur Satzung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ wird entsprechend der beigefügten Anlage dahingehend ergänzt, dass sich der Standort des Teilprojektes Biomethanolwerk zur Nutzung der regenerativen Energie aus dem Solarpark Lindenhof in Stavenhagen befinden wird. Dies war Gegenstand der Maßgabe im Genehmigungsbescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 15.05.2023 Az.: 1100/2023-502. Der geänderten Begründung wird beigetreten.

2.  Der Beitrittsbeschluss sowie die geänderte Satzung sind der höheren Verwaltungsbehörde zur Bestätigung der Erfüllung der Maßgabe erneut vorzulegen.

3. Nach Vorliegen dieser Bestätigung ist die Satzung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Die Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof" Az: 1100/2023-502 durch den Landrat des Landkreises Demmin wurde mit der Maßgabe erteilt, dass die Planunterlagen zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor dem Hintergrund der Anpassungspflicht gemeindlicher Bauleitplanungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB in Übereinstimmung mit den aktuellen Planungszielen zu bringen sind.

Die in Lindenhof erzeugte regenerative Energie soll nunmehr für ein Biomethanolwerk im Gewerbegebiet im Norden der Reuterstadt Stavenhagen genutzt werden, da dieser Standort noch bessere Rahmenbedingungen für das Vorhaben bietet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Zielabweichungsverfahren wurde dieses Werk noch in Demmin geplant. Die Änderung wurde der obersten Planungsbehörde mit Schreiben vom 31.03.2023, und somit nach Satzungsbeschluss der Gemeinde Borrentin, mitgeteilt. Die oberste Landesplanungsbehörde sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung des Zielabweichungsbescheides, da es sich nicht um eine wesentliche Planänderung handelt.

Der Bebauungsplan ist jedoch entsprechend anzupassen.

 

Der Maßgabe kann gefolgt werden und die Planung entsprechend angepasst werden (Ergänzung der Begründung zu o.g. B-Plan). Auf der Satzung werden lediglich die Verfahrensvermerke aktualisiert.

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten des Planverfahrens trägt aufgrund des geschlossenen städtebaulichen Vertrages der Vorhabenträger.

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Anlagen

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