Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/121

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Borrentin beschließt, den beigefügten Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für den geplanten Solarpark Wolkwitz beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zu stellen bzw. zu unterstützen. 

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Sachverhalt

Die Gemeinde hat am 20.12.2022 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Realisierung einer Freiflächenphotovoltaikanlage nördlich der Ortslage Wolkwitz beschlossen (siehe Vorlage Nr. 20/22/093).

 

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Grundsätzlich stehen der Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen raumordnerische Belange entgegen, sofern diese keine Konversionsflächen darstellen oder im 110m-Korridor von Verkehrstrassen liegen.

 

Der Landtag hat im Juni 2021 jedoch die Möglichkeit von Zielabweichungsverfahren eröffnet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (als Anlage beigefügt). Über entsprechende Anträge entscheidet gem. § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz M-V das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nur mit einer entsprechend positiven Zielabweichungsentscheidung möglich. In der Anlage sind die Kriterien für ein solches Zielabweichungsverfahren aufgeführt.

 

Durch den Vorhabenträger wurde ein entsprechender Antrag ausgearbeitet. Auch dieser ist in der Anlage beigefügt. Der Antrag auf Zielabweichung soll im frühen Planungsstadium erfolgen, da absehbar ist, dass das Vorhaben gegen die Raumordnung verstößt. Da auch das Zielabweichungsverfahren zeitintensiv ist, soll parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes das Zielabweichungsverfahren angeschoben werden.

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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