Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/122

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluss des beigefügten raumordnerischen Vertrages zur Kommunal- und Bürgerbeteiligung mit der Solarpark Lindenhof GmbH, Schwarzer Weg 2, 18069 Rostock. Vor Abschluss des Vertrages ist die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzuholen, dass keine rechtsaufsichtlichen Bedenken gegen die vertraglichen Regelungen bestehen.

Reduzieren

Sachverhalt

Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ war ein raumordnerisches Zielabweichungsverfahren notwendig, da Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen raumordnerisch nur im 110m-Korridor entlang von z.B. Schienen und Bundesstraßen zulässig sind.

 

Zur Erfüllung der Kriterien, die eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung ermöglichten, wurde im Zielabweichungsantrag zur Erfüllung der Auswahlkriterien u.a. auch eine fortschrittliche Kommunal- und Bürgerbeteiligung, Investition in ländliche Räume und eine interkommunale Kooperation vorgetragen und angeboten. Gegenstand des Antrages waren u.a. 2 Pkw- Elektro-Ladesäulen, das Angebot für die Herstellung privater Auf-Dach-Anlagen zum Gestehungspreis für alle 416 Haushalte in Borrentin, die Anlage eines Naturlehrpfades und die Verpflichtung, einen Teil des erzeugten Stromes dem geplanten Biomethanolwerk in Stavenhagen zuzuführen.

 

Auch diese Zusagen führten im Ergebnis zum positiven Zielabweichungsbescheid vom 21.10.2022 des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V. Dieser Bescheid erging unter der Maßgabe, dass gegen die o.g. Auswahlkriterien keine rechtsaufsichtlichen Bedenken bestehen.

 

Der Vorhabenträger hat den beigefügten Vertragsentwurf übersandt, in dem die dem Zielabweichungsantrag zugrunde gelegenen Auswahlkriterien vertraglich vereinbart werden.

Nach Beschluss der Gemeindevertretung wird der Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises zur Prüfung vorgelegt, bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann.

Zusätzlich hat der Vorhabenträger einen Vertrag nach §6 EEG angeboten (siehe VO/GV 20/23/118). Die Verwaltung geht davon aus, dass die über die Leistungen des §6EEG hinausgehenden Angebote des Vorhabenträgers keine Straftatbestände (z.B. Vorteilsannahme im Amt, Bestechlichkeit o.ä.) erfüllen, da hier die Besonderheit im Planverfahren besteht. Raumordnerisch sind die Photovoltaikanlagen auf den Ackerflächen nicht zulässig. Nur durch das Zielabweichungsverfahren konnte die raumordnerische Zulässigkeit erreicht werden. Für das Zielabweichungsverfahren gab es Kriterien, die erfüllt werden mussten. Dazu zählt u.a. auch eine fortschrittliche Bürger- und Kommunalbeteiligung. Diese stützt sich auf die im beigefügten Vertragsentwurf vereinbarten zusätzlichen Leistungen. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde bereits gefasst.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...