Beschlussvorlage - VO/GV 13/23/044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeinde Warrenzin beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den nachfolgend benannten Flurstücken:

Gemarkung Warrenzin, Flur 1, Flurstücke 448/5, 448/4, 448/3, 448/2, 448/1  und 446 sowie Gemarkung Beestland, Flur 4, Flurstücke 55/1, 56/1, 57/1, 58/1, 59/1 und Teilflächen der Flurstücke 89, 73 und 74.

Der Geltungsbereich umfasst die im Übersichtsplan als Anlage zu diesem Beschluss dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 75 ha.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

2. Die Gemeinde wird in den Nachtragshaushalt 2023 oder in den Haushalt 2024 die erforderlichen Planungskosten für die Erstellung des Bebauungsplanes i.H.v. 80.000 € einstellen. 

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Sachverhalt

Der Gemeinde lag ein Bauantrag zur Errichtung eines meteorologischen Messmastes auf dem Flurstück 448/5, Flur 1, Gemarkung Warrenzin vor. Der Bürgermeister hat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag versagt (als Anlage beigefügt).

Das Einvernehmen darf nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Für den Fall, dass der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde zu der Auffassung kommt, dass das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde, müsste dieser das Einvernehmen ersetzen und die Baugenehmigung erteilen.

Der Messmast würde dann im Umkreis von 5 km die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern und damit das potentielle Windeignungsgebiet auf Warrenziner Gemeindegebiet ausschließen. Die von der Gemeinde möglicherweise erhoffte Einnahmequelle wird damit hinfällig. Der Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat die in der Anlage beigefügte Potentialfläche im ersten Vorabentwurf als solche vorgesehen. Die Potentialfläche ist ca. 260ha groß und wird als sehr geeignet eingeschätzt (Größe der zusammenhängenden Fläche (Raumbedarf pro Windenergieanlage ca. 10-15 ha) und keine weiteren Potentialflächen in der Umgebung). Das weitere Verfahren zur angepassten Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms wird voraussichtlich Gegenstand der Sitzung des Planungsverbandes am 06.11.2023 sein. Der derzeitige Planungsstand der Raumordnung reicht jedoch nicht aus, ihn dem aktuell vorliegenden Vorhaben „Messmast“ entgegen zu halten.

 

Selbst wenn durch die Raumordnung im Bereich Beestland kein Windeignungsgebiet ausgewiesen werden sollte, könnte die Gemeinde zukünftig gem. §245e Abs. 5 BauGB (gilt ab 14.01.2024) dennoch Bauleitplanung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen betreiben, wenn dem notwendigen Antrag auf Zielabweichung stattgegeben wird. Dies soll erfolgen, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.

 

Sofern die Gemeinde der Ausweisung von Windenergieflächen positiv gegenübersteht und gewillt ist, dafür zu sorgen, dass künftig Windenergieanlagen im Bereich südlich von Beestland errichtet werden können, könnte die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen mit dem Ziel, Flächen als Sondergebiet für die Windnutzung auszuweisen, welches einem Windenergiegebiet i.S.d. § 2 Nummer 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz entspricht.

 

Solange im Raumordnungsplan an dem Standort noch kein Eignungsgebiet ausgewiesen wurde, könnten Windenergieanlagen ohne entsprechende Planung der Gemeinde nicht errichtet werden, da die Grundstücke im Außenbereich liegen und nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar sind. Dem beantragten Messmast könnte der Belang der vorrangigen Windnutzung als Belang der Raumordnung dann auch nicht entgegengehalten werden.

Die Gemeinde könnte den vorliegenden Bauantrag für den Messmast aber zum Anlass nehmen, über die mögliche Nutzung der Flächen zu beraten und über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu befinden. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit bestimmt sich im Wesentlichen aus der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ihr steht dabei ein weites planerisches Ermessen zu. Nicht erforderlich sind solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren. Eine reine Verhinderungsplanung ist also unzulässig.

Vorliegend könnte die Gemeinde durch Aufstellung eines Bebauungsplanes einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, in dem geeignete Flächen für die Windnutzung gesichert werden.

 

Im weiteren Planverfahren wird sich voraussichtlich auch die Notwendigkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ergeben. Der FNP (nur für die Ortsteile Warrenzin und Wolkow) stellt den Bereich als Flächen für die Landwirtschaft dar. Für die Flächen im Bereich Beestland gibt es keinen FNP. Zusätzlich existiert ein sachlicher Teil-FNP „Wind“ des Planungsverbandes Demmin-Land, dem sich auch die Gemeinde Warrenzin angeschlossen hatte. Danach ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb des dargestellten Sondergebietes im Bereich Kletzin/Siedenbrünzow ausgeschlossen.

 

Hinweis:

Alle Gemeindevertreter, denen die Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes z.B. als Grundstückseigentümer oder Angehöriger einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, sind von der Beratung und Beschlussfassung gem. §24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen.  

 

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Finanz. Auswirkung

Planungskosten sind im Haushalt 2023 nicht aufgenommen worden. Der Aufstellungsbeschluss, auch wenn er zunächst keine Kosten verursacht, darf nur bei gesicherter Finanzierung gefasst werden. Daher ist eine Verpflichtung zur Aufnahme der Planungskosten im Nachtragshaushalt 2023 oder im Haushalt 2024 erforderlich. Die Planungskosten sind grob geschätzt. Es ist ein Vergabeverfahren notwendig. Erst danach stehen die Planungskosten fest. Möglicherweise kommen weitere Planungskosten hinzu, wenn auf Flächennutzungsplanebene ebenfalls Planungen erforderlich werden.

 

Die Gemeinde könnte bei Realisierung von Windenergieanlagen Einnahmen erzielen. Dazu gehören Einnahmen nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG). Danach können sich die Gemeinden und Bürger im 5km-Radius um Windenergieanlagen bis zu 20% an den Windparkgesellschaften beteiligen oder eine Ausgleichsabgabe erhalten bzw. die Bürger ein Sparprodukt in Anspruch nehmen.

In der Regel nehmen Vorhabenträger jedoch die Ausnahmeregelung (Öffnungsklausel in §1 Abs. 3 BüGembeteilG) in Anspruch und bieten den Gemeinden Zahlungen nach §6 EEG (bis zu 0,2 Cent pro kwh) und zusätzliche Beteiligungsangebote an, z.B. Sponsoring Vereine/Feuerwehr, vergünstigter Stromtarif, Sparprodukt für Bürger, Bürgerwindpark o.ä..

 

Darüber hinaus könnte die Gemeinde auch direkt als Flächeneigentümerin (Flurstücke 74, 89, 446) profitieren und Entgelte für Standorte von Windenergieanlagen oder für notwendige Abstandsflächen erzielen.

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Anlagen

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