Beschlussvorlage - VO/GV 13/23/045

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Warrenzin beschließt die als Anlage beigefügte Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland.

Im Rahmen des Bauantrages „Messmast“ ist die Zurückstellung des Baugesuchs gem. §15 BauGB zu beantragen.

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Sachverhalt

Die Gemeinde Warrenzin wird in ihrer Sitzung am 06.11.2023 über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland beraten (Vorlage-Nr. 13/23/044). Sofern ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, kann die Gemeinde eine Veränderungssperre gem. §14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des §29 BauGB, insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen, nicht durchgeführt werden dürfen (vgl. dazu die beigefügte Anlage – Veränderungssperre).

Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre würden Vorhaben und Veränderungen, die bis dahin noch nicht baurechtlich genehmigt wurden, im Geltungsbereich der Veränderungssperre dann einem Bauverbot unterliegen.

Zweck einer Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Planung. Dafür muss die Planung der Gemeinde hinreichend konkretisiert sein. Der Planung muss ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegen. Weitere Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist auch deren Erforderlichkeit, d.h. das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses; der Erlass einer vorsorglichen Veränderungssperre ist unzulässig. Eine Veränderungssperre hat auch zu unterbleiben, soweit für den Erlass kein hinreichend gewichtiges öffentlich-rechtliches Interesse besteht.

Die Geltungsdauer einer Veränderungssperre ist auf 2 Jahre beschränkt. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden. Aufgrund der nur einschränkbar vorhersehbaren Dauer des Planungsprozesses wird den Gemeinden diese Zeit für den Abschluss der Planung zugestanden, die der Veränderungssperre zugrunde liegt.

 

Im vorliegenden Fall dürften die Voraussetzungen zum Erlass einer Veränderungssperre vorliegen. Der Planung liegt ein positives Nutzungskonzept (Bau von Windenergieanlagen) zugrunde. Die Sicherung der Planung ist erforderlich, da ein Bauantrag zur Errichtung eines meteorologischen Messmastes vorliegt, der im Falle einer Errichtung den Bau von Windenergieanlagen im Umkreis von 5km verhindern würde. Die Planung der Gemeinde könnte dann nicht mehr weiterverfolgt werden und nicht umgesetzt werden. Hieran besteht jedoch ein gewichtiges öffentlich-rechtliches Interesse, da die Potentialfläche für Windenergie raumordnerisch sehr bedeutend ist (wegen der Größe und Alleinlage der Potentialfläche) und die Gemeinde darüber hinaus nicht unerheblich vom Bau von Windenergieanlagen finanziell profitieren würde, was sich positiv auf die schlechte finanzielle Situation der Gemeinde auswirken könnte.

Um zu verhindern, dass durch die Genehmigung und Bau des Messmastes die Planung der Gemeinde unmöglich gemacht wird, kann hier durch die Aufstellung der Veränderungssperre erreicht werden, dass die Gemeinde die erforderliche Zeit für ein Bauleitplanverfahren erhält.

 

Die Veränderungssperre tritt erst nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nach den Vorschriften der Hauptsatzung hat die Bekanntmachung durch 14-tägigen Aushang an der Bekanntmachungstafel zu erfolgen. Um in der Zwischenzeit zu verhindern, dass über den vorliegenden Bauantrag „Messmast“ entschieden wird (und die Windplanung damit vereitelt wird), kann zusätzlich die Zurückstellung des Baugesuchs gem. §15 BauGB beantragt werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.

 

Auf die Mitwirkungsverbote des §24 KV M-V wird auch hier hingewiesen.  

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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