Beschlussvorlage - VO/GV 06/23/095

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung verfolgt das Ziel, im Ortsteil Volksdorf an der Trebel eine Badestelle zu errichten.

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Sachverhalt

Derzeit gibt es auf dem Gebiet der Gemeinde Nossendorf keine offizielle Badestelle. Dort, wo tatsächlich gebadet wird, erfolgt dies durch die Badenden derzeit als Gemeingebrauch auf eigene Gefahr nach § 21 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern, das der Gewässereigentümer grundsätzlich zu dulden hat.

In der Vergangenheit wurde die Angelegenheit von einzelnen Gemeindevertretern angesprochen und die Vorstellung geäußert, die Gemeinde könne doch eine entsprechende „offizielle“ Badestelle in Volksdorf an der Trebel einrichten. Der Bürgermeister wünscht hierzu nunmehr eine entsprechende Beschlussfassung, ob dieses Ziel grundsätzlich überhaupt verfolgt werden soll.

Dazu ist, ohne derzeit Überblick über die genauen Vorstellungen der Gemeinde zu haben, vorsorglich auf folgende Umstände hinzuweisen:

  • Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Badestelle durch die Gemeinde handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe; d.h. die Gemeinde ist hierzu aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht verpflichtet. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund des angespannten Gemeindehaushalts von Bedeutung.
  • Die Gemeinde verfügt weder über ein Grundstück, auf dem eine entsprechende Badestelle errichtet werden könnte, noch gibt es eine öffentliche Zuwegung von Volksdorf an die Trebel.
  • Die Errichtung einer Badestelle an der Trebel bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der hohen ökologischen Sensibilität des Trebelgebietes zu betrachten (Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000-Gebiet, gesetzlich besonders geschütztes Biotop). Zur Antragstellung bedarf es der Erarbeitung einer Genehmigungsplanung, die auch die naturschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Das Ergebnis eines etwaigen Genehmigungsverfahrens ist völlig offen.
  • Unterhaltung und Betrieb einer „offiziellen“ Badestelle durch die Gemeinde sind mit einer Reihe weiterer regelmäßiger Verpflichtungen verbunden, insbesondere Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. Hierzu hat der kommunale Schadensversicherer (KSA) ein Merkblatt herausgegeben, das dieser Vorlage als Anlage beigefügt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
  • Eine „offizielle“ Badestelle wird beim Landkreis registriert und regelmäßig nach den hygienischen Badegewässervorschriften kontrolliert (insbesondere die Badewasserqualität).

 

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Anlagen

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