Beschlussvorlage - VO/GV 73/24/074
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung zur Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Sommersdorf
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Bearbeiter:
- Jennifer Hartwig
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Sommersdorf
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Entscheidung
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29.01.2024
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Sachverhalt
Die Gemeinde Sommersdorf hat für die Haushaltsjahre 2023/2024 eine Doppelhaushaltssatzung erlassen. Gem. § 48 Absatz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) kann die Haushaltssatzung bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Gem. § 48 Absatz 1 KV M-V gelten die Bestimmungen zur Haushaltssatzung entsprechend.
Gem. § 48 Absatz 2 Nr.2 KV M-V hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen, entsprechendes gilt für Auszahlungen im Finanzhaushalt.
Dies trifft auf die geplanten Investitionsauszahlungen für den Hafenausbau zu. Ebenso sind noch weitere Änderungen vereinzelt in dem Nachtragshaushalt aufgenommen worden. Diese einzelnen Positionen sind dem Vorbericht zu entnehmen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Nachtragshaushaltssatzung die Erhöhung der Hebesätze wie folgt vorsieht:
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von bisher |
auf |
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a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) |
330 v.H. |
338 v.H. |
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b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
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400 v.H. |
438 v.H. |
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Gewerbesteuer |
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350 v.H. |
390 v.H. |
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Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Da mit dem Hafenausbau die Verpflichtung zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren nur eingegangen werden darf, wenn die Haushaltssatzung dazu ermächtigt, werden hierfür Verpflichtungsermächtigungen in der Haushaltssatzung festgesetzt. Gem. § 54 Absatz 4 KV M-V bedarf diese Verpflichtungsermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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60,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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240,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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189,8 kB
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4
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(wie Dokument)
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197,7 kB
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5
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(wie Dokument)
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358,5 kB
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6
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(wie Dokument)
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286,2 kB
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7
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(wie Dokument)
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58,6 kB
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8
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(wie Dokument)
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167,7 kB
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9
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(wie Dokument)
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59,8 kB
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