Beschlussvorlage - VO/GV 06/24/098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Nossendorf nimmt den Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zum Programmsatz „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Der Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat in der Sitzung am 27.11.2023 Mecklenburgische Seenplatte (RREP) den Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zum Thema „Wind“ beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt.

Der Vorentwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter dem Link https://www.region-seenplatte.de einsehbar. Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Stellungnahme der Gemeinde kann bis zum 15.03.2024 abgegeben werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt (noch) nicht. Diese wird zunächst nur unterrichtet. Nach Bewertung aller eingegangener Informationen wird der Planungsverband dann einen qualifizierteren Entwurf fertigen, zu dem gem. §9 Abs. 2 ROG sowohl eine Beteiligung der öffentlichen Stellen als auch der Öffentlichkeit erfolgen wird.

 

Der ursprüngliche Entwurf der Teilfortschreibung des RREP befand sich bereits in der 4.Beteiligungsrunde (2021). In dieser Beteiligungsrunde hatte die Gemeinde den Entwurf zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hatte allgemein auf die Probleme der Attraktivität zum Wohnen im Umfeld von Windenergieanlagen hingewiesen. Bei der Ausweisung weiterer Eignungsgebiete forderte die Gemeinde Nossendorf, Augenmaß walten zu lassen und die kleineren Orte des Verbandsgebietes nicht zu überfordern. Eignungsgebiete waren auf dem Gemeindegebiet seinerzeit nicht vorgesehen.

 

Zwischenzeitlich gab es tiefgreifende gesetzliche Änderungen.

Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden die Bundesländer verpflichtet, einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt dieser Flächenbeitragswert 2,1 %. In der Planungsregion MSE müssen dazu Flächen in einem Umfang von ca. 11.500 ha für Windnutzung zur Verfügung gestellt werden. Im derzeit geltenden RREP 2011 ist lediglich ein Flächenanteil von 0,43% der Regionsfläche als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen (ca. 2.400ha) – und somit nur ca. 1/5 des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils.

Sollte es nicht gelingen, den Flächenbeitragswert in 2 Stufen (bis 31.12.2027 – 1,4%, bis 31.12.2032 – 2,1%) zu erreichen, entfällt für das RREP die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der Folge, dass WEA grundsätzlich überall im Außenbereich zulässig sind, sofern andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eignungs- oder Vorranggebiete mit ihrer Konzentrations- und Ausschlusswirkung könnten den Vorhaben dann jedoch nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Folge führt dann zu einer Verspargelung der Landschaft (Wildwuchs der WEA), was sicher nicht im Sinne der Gemeinden und Einwohner unserer Region wäre.

Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes hat daher in seiner Sitzung am 27.11.2023 beschlossen, die bereits begonnene, aber nun nicht mehr anwendbare Ausschlussplanung (bisherige Entwürfe) einzustellen und stattdessen das Thema „Wind“ durch eine Positivplanung zu steuern. Dazu werden anstelle der bisherigen Eignungsgebiete nunmehr Vorranggebiete für Windenergieanlagen festgelegt. In diesen Gebieten hat die Windenergienutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen. Außerhalb dieser Gebiete entfällt die grundsätzliche Privilegierung der Windenergieanlagen, sofern der jeweils gesetzlich vorgegebene Flächenbeitragswert zu den Stichtagen 31.12.2027 und 2032 erreicht ist.

Aufgrund der erheblichen Änderung sowohl in Bezug auf die planerische Herangehensweise (Positiv- statt Ausschlussplanung) als auch auf den Flächenumfang hat sich der Planungsverband entschlossen, auf das Stadium des Vorentwurfes zurückzugehen. In diesem Stadium werden Informationen eingeholt, die dabei helfen, einen qualifizierten Entwurf einschließlich Umweltbericht zu entwickeln.

Die öffentlichen Stellen werden aufgefordert, zum Vorentwurf Aufschluss über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen bedeutsam sein könnten. Gleiches gilt für zweckdienliche Informationen, sofern sie vorliegen. Es können auch Vorschläge für alternative Flächen gemacht werden. Ebenso werden Umweltinformationen eingeholt – z.B. über visuelle Beeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmalen oder von geschützten Tierarten.

 

Im Vorentwurf sind Potentialflächen für WEA dargestellt, die sich aus der Anwendung der landesweiten Ausschlusskriterien und z.T. bereits von landesweiten Abwägungskriterien ergeben haben (siehe beigefügte Übersicht der Kriterien). Diese sollen durch die geplante Novellierung des Landesplanungsgesetzes Verbindlichkeit erlangen.

Drei der Abwägungskriterien konnten im Vorentwurf noch nicht vollumfänglich zur Anwendung kommen: Umfassung von Siedlungen, Netzintegrationsfähigkeit und Denkmalschutz. Die Anwendung der landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien führt zu einem Umfang von ca. 2,8% der Regionsfläche, die für Windenergie in Frage kommen kann.

Der Planungsverband kann weitere Aspekte bei der Flächenauswahl einbeziehen, um die Flächen auf den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswert von 2,1% zu begrenzen. Diese Aspekte können überwiegend aber erst am Schluss des Flächenfindungsverfahrens angewendet werden, um am Ende das 2,1%-Ziel erreichen zu können, da in den Beteiligungsverfahren erfahrungsgemäß Informationen eingehen, die zur Verkleinerung oder dem Wegfall einzelner Potentialflächen führen.

Mögliche Aspekte (Aufzählung nicht vollständig), die der Planungsverband im Vorentwurf selbst angeführt hat, sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen.

Die auffällige Konzentration der Potentialflächen u.a. zwischen Demmin und Altentreptow soll im weiteren Planverlauf aufgelockert werden. Dies kann aber erst zum Schluss des Flächenfindungsverfahrens erfolgen, da erst dann ersichtlich ist, wo Auflockerungsbedarf besteht und noch möglich ist, um den Flächenbeitragswert dennoch zu erreichen.

 

In der Anlage sind die Übersichtskarten und die tabellarische Übersicht der Potentialflächen beigefügt. Im derzeitigen Vorentwurf sind weder auf dem Gebiet der Gemeinde Nossendorf noch in unmittelbarer Nähe zur Gemeindegrenze benachbarter Gemeinden Potentialflächen vorgesehen.

Eine gleichmäßige Verteilung der erforderlichen 2,1%-Flächen für Windenergie auf alle Gemeinden kann es aufgrund der Ausschluss- und Abwägungskriterien nicht geben. Sofern sich in Gemeinden keine Potentialflächen ergeben (wie z.B. in Nossendorf und in den Gemeinden am Kummerower See), muss in anderen Gemeinden entsprechend mehr Fläche ausgewiesen werden.

 

Sollte die Gemeinde Nossendorf hingegen Interesse an der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung haben, können dem Planungsverband Alternativflächen vorgeschlagen werden. Dies dürfte vorliegend aber voraussichtlich an den Ausschluss- und Abwägungskriterien scheitern.

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Finanz. Auswirkung

Bei der Realisierung von Windenergieanlagen profitieren die Gemeinden durch Gewerbesteuereinnahmen (90% fließt dabei der Standortgemeinde zu) und darüber hinaus an Einnahmen/Beteiligungen nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V (verpflichtend) gegebenenfalls i.V.m. §6 EEG (freiwillig). Sollten Flächen in den Windvorranggebieten im Eigentum der Gemeinde stehen, kämen zusätzlich Pachteinnahmen bzw. Entschädigungszahlen für Abstandsflächen als Einnahmen in Betracht. Mangels Potentialflächen auf dem Gemeindegebiet wird hier auf die finanziellen Vorteile jedoch nicht weiter eingegangen.

 

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Anlagen

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