Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/067
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Gemeinde Siedenbrünzow zum Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Siedenbrünzow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Siedenbrünzow
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Entscheidung
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11.03.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow nimmt den Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zum Programmsatz „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“ zur Kenntnis. Der Planungsverband wird aufgefordert, die Aufnahme des bestehenden Windparks, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“ als ausdrücklich städtebaulich gewünscht anzusehen ist, zu prüfen.
(gegebenenfalls weitere Aspekte als Begründung anführen)
Sachverhalt
Der Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat in der Sitzung am 27.11.2023 Mecklenburgische Seenplatte (RREP) den Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zum Thema „Wind“ beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt.
Der Vorentwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter dem Link https://www.region-seenplatte.de einsehbar. Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Stellungnahme der Gemeinde kann bis zum 15.03.2024 abgegeben werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt (noch) nicht. Diese wird zunächst nur unterrichtet. Nach Bewertung aller eingegangener Informationen wird der Planungsverband dann einen qualifizierteren Entwurf fertigen, zu dem gem. §9 Abs. 2 ROG sowohl eine Beteiligung der öffentlichen Stellen als auch der Öffentlichkeit erfolgen wird.
Der ursprüngliche Entwurf der Teilfortschreibung des RREP befand sich bereits in der 4.Beteiligungsrunde (2021). Auf dem Gemeindegebiet Siedenbrünzow war in der letzten Beteiligungsrunde eine Eignungsfläche zwischen den beiden Windparks Kletzin und Siedenbrünzow dargestellt. In dieser Beteiligungsrunde hatte die Gemeinde die Ausweisung dieser Eignungsfläche begrüßt, aber für zu klein erachtet. Es bestünde die planerische Möglichkeit, ein größeres Eignungsgebiet auszuweisen, die genutzt werden sollte. Es sei möglich, für bestehende Windparks andere Kriterien anzusetzen als für neue. Eine solche differenzierte Betrachtungsweise könnte dann einen Großteil der Bestandsflächen aus der gemeindlichen Bauleitplanung sichern. Die Gemeinde hat darauf hingewiesen, dass sie ein hohes Interesse am Erhalt des bestehenden Windparks hat und die Flächeneinschränkung durch den Regionalplan ablehnt.
Zwischenzeitlich gab es tiefgreifende gesetzliche Änderungen.
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden die Bundesländer verpflichtet, einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt dieser Flächenbeitragswert 2,1 %. In der Planungsregion MSE müssen dazu Flächen in einem Umfang von ca. 11.500 ha für Windnutzung zur Verfügung gestellt werden. Im derzeit geltenden RREP 2011 ist lediglich ein Flächenanteil von 0,43% der Regionsfläche als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen (ca. 2.400ha) – und somit nur ca. 1/5 des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils.
Sollte es nicht gelingen, den Flächenbeitragswert in 2 Stufen (bis 31.12.2027 – 1,4%, bis 31.12.2032 – 2,1%) zu erreichen, entfällt für das RREP die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der Folge, dass WEA grundsätzlich überall im Außenbereich zulässig sind, sofern andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eignungs- oder Vorranggebiete mit ihrer Konzentrations- und Ausschlusswirkung könnten den Vorhaben dann jedoch nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Folge führt dann zu einer Verspargelung der Landschaft (Wildwuchs der WEA), was sicher nicht im Sinne der Gemeinden und Einwohner unserer Region wäre.
Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes hat daher in seiner Sitzung am 27.11.2023 beschlossen, die bereits begonnene, aber nun nicht mehr anwendbare Ausschlussplanung (bisherige Entwürfe) einzustellen und stattdessen das Thema „Wind“ durch eine Positivplanung zu steuern. Dazu werden anstelle der bisherigen Eignungsgebiete nunmehr Vorranggebiete für Windenergieanlagen festgelegt. In diesen Gebieten hat die Windenergienutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen. Außerhalb dieser Gebiete entfällt die grundsätzliche Privilegierung der Windenergieanlagen, sofern der jeweils gesetzlich vorgegebene Flächenbeitragswert zu den Stichtagen 31.12.2027 und 2032 erreicht ist.
Aufgrund der erheblichen Änderung sowohl in Bezug auf die planerische Herangehensweise (Positiv- statt Ausschlussplanung) als auch auf den Flächenumfang hat sich der Planungsverband entschlossen, auf das Stadium des Vorentwurfes zurückzugehen. In diesem Stadium werden Informationen eingeholt, die dabei helfen, einen qualifizierten Entwurf einschließlich Umweltbericht zu entwickeln.
Die öffentlichen Stellen werden aufgefordert, zum Vorentwurf Aufschluss über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen zu geben, die für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen bedeutsam sein könnten. Gleiches gilt für zweckdienliche Informationen, sofern sie vorliegen. Es können auch Vorschläge für alternative Flächen gemacht werden. Ebenso werden Umweltinformationen eingeholt – z.B. über visuelle Beeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Bau- und Bodendenkmalen oder von geschützten Tierarten.
Im Vorentwurf sind Potentialflächen für WEA dargestellt, die sich aus der Anwendung der landesweiten Ausschlusskriterien und z.T. bereits von landesweiten Abwägungskriterien ergeben haben (siehe beigefügte Übersicht der Kriterien). Diese sollen durch die geplante Novellierung des Landesplanungsgesetzes Verbindlichkeit erlangen.
Drei der Abwägungskriterien konnten im Vorentwurf noch nicht vollumfänglich zur Anwendung kommen: Umfassung von Siedlungen, Netzintegrationsfähigkeit und Denkmalschutz. Die Anwendung der landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien führt zu einem Umfang von ca. 2,8% der Regionsfläche, die für Windenergie in Frage kommen kann.
Der Planungsverband kann weitere Aspekte bei der Flächenauswahl einbeziehen, um die Flächen auf den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswert von 2,1% zu begrenzen. Diese Aspekte können überwiegend aber erst am Schluss des Flächenfindungsverfahrens angewendet werden, um am Ende das 2,1%-Ziel erreichen zu können, da in den Beteiligungsverfahren erfahrungsgemäß Informationen eingehen, die zur Verkleinerung oder dem Wegfall einzelner Potentialflächen führen.
Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll auf die Ausweisung von Windenergiegebieten verzichtet werden, die zu unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen. Dazu muss der Planungsverband untersuchen, ob die Kulisse visuell als „Eingesperrtsein“ wahrnehmbar ist. Eine solche Umfassungswirkung ist anzunehmen, wenn geplante oder bestehende Windenergieanlagen im Abstand von 2,5km in einer 180°-Blickrichtung eine Summe von mehr als 120° ausmachen.
Mögliche Aspekte (Aufzählung nicht vollständig), die der Planungsverband im Vorentwurf selbst angeführt hat, sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen.
Die auffällige Konzentration der Potentialflächen u.a. zwischen Demmin und Altentreptow soll im weiteren Planverlauf aufgelockert werden. Dies kann aber erst zum Schluss des Flächenfindungsverfahrens erfolgen, da erst dann ersichtlich ist, wo Auflockerungsbedarf besteht und noch möglich ist, um den Flächenbeitragswert dennoch zu erreichen.
In der Anlage sind die Übersichtskarten und die tabellarische Übersicht der Potentialflächen für WEA im Bereich der Gemeinde Siedenbrünzow beigefügt.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Siedenbrünzow ist im derzeitigen Vorentwurf die Potentialfläche Nr. 6 Siedenbrünzow mit ca. 55ha zwischen den beiden bestehenden Windparks dargestellt. Diese Potentialfläche liegt nur zum Teil auf dem Gemeindegebiet Siedenbrünzow (geschätzt ca. 10%). Die übrige Fläche liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Kletzin. Die bestehenden Windparks Siedenbrünzow und Kletzin wurden nicht als Potentialfläche ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien gegen die Ausweisung sprechen.
Eine gleichmäßige Verteilung der erforderlichen 2,1%-Flächen für Windenergie auf alle Gemeinden kann es aufgrund der Ausschluss- und Abwägungskriterien nicht geben. Sofern sich in Gemeinden keine Potentialflächen ergeben (wie z.B. in den Gemeinden am Kummerower See), muss in anderen Gemeinden entsprechend mehr Fläche ausgewiesen werden.
Aufgrund des vorgegebenen Flächenbeitragswertes kann es nicht um ein ob von Windenergie, sondern vorwiegend um ein wo aus Sicht der Gemeinde am geeignetsten/ störungsärmsten gehen können.
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gemeinde nach wie vor an der Ausweisung des bestehenden Windparks, für den es einen bestehenden Bebauungsplan gibt, Interesse hat. Dies könnte erneut vorgetragen werden. Dies könnte zum Erreichen des Flächenbeitragswertes 2,1% beitragen und zur Entlastung an anderer Stelle im Verbandsgebiet führen, in denen durch die Häufung von Potentialflächen eine technische Überformung der Landschaft zu befürchten ist.
In diesem Zusammenhang wird auf den neuen §245e Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach soll dem Ansinnen von Gemeinden, außerhalb von raumordnerisch festgelegten Wind-Konzentrationszonen durch Bauleitplanung Windeignungsgebiete auszuweisen, im Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan keine mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.
Sollten der Gemeinde Aspekte bekannt sein, die der Ausweisung der Windenergiegebiete entgegenstehen, können diese vorgetragen werden. Die im Vorentwurf enthaltenen Abwägungskriterien sind nicht abschließend. Absichten für städtebauliche Planungen der Gemeinde, die der Windenergie entgegengehalten werden könnten, sind der Verwaltung nicht bekannt.
Die Gemeindevertretung kann auch Alternativflächen vorschlagen.
Hinweis: Gemeindevertreter, die Flächeneigentümer in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V, da ein möglicher Vor- oder Nachteil durch Ausweisung oder Nichtausweisung von entsprechenden Windeignungsgebieten nicht unmittelbar gegeben ist. Die Stellungnahme der Gemeinde fließt beim Planungsverband in einen umfangreichen Abwägungsprozess ein, in dem vielfältige Belange abzuwägen sind und die Stellungnahme der Gemeinde nicht derart durchschlagende Wirkung entfaltet, dass diese sich so im Plan wiederfindet.
Die Gemeindevertreter dürfen daher auch in diesen Fällen – anders als bei der Aufstellung gemeindlicher Bauleitplanung - sowohl beratend als auch entscheidend an der Beschlussfassung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP mitwirken.
Finanz. Auswirkung
Gewerbesteuereinnahmen:
Zerlegmaßstab Gewerbesteuer 90/10, 90% fließt dabei der Standortgemeinde zu
Einnahmen/Beteiligungen nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V (verpflichtend) ggf. i.V.m. §6 EEG (freiwillig):
Hinsichtlich dieser finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten wird auf die sehr verständlich gestalteten Unterlagen der LEKA verwiesen, die ebenfalls beigefügt sind.
Kernaussage: Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den Gemeinden und Bürgern im Umkreis von 5km zur Beteiligung anzubieten.
In der Praxis wird aber meist eine zulässige Ausnahmegenehmigung beim Energieministerium MV beantragt und ein alternatives Beteiligungskonzept angeboten - meist auf der Grundlage von §6 EEG. Gemeinden erhalten dann z.B. bis zu 0,2 Cent pro kWh tatsächlich eingespeister Strommenge vom Vorhabenträger und zusätzliche Beteiligungsangebote wie z.B. Unterstützung örtlicher Vereine, günstige Stromtarife, Sparprodukt für Bürger o.ä.. Ein Anspruch auf direkte Beteiligung an der Gesellschaft besteht bei Bewilligung der Ausnahmegenehmigung dann nicht mehr. Eine angemessene Beteiligung der Gemeinden ist durch das Gesetzt jedoch sichergestellt.
Sollten Flächen in den Windvorranggebieten im Eigentum der Gemeinde stehen, kämen zusätzlich Pachteinnahmen bzw. Entschädigungszahlen für Abstandsflächen als Einnahmen in Betracht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,9 MB
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2
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112,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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413,6 kB
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