Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/069
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG für die Erweiterung des Umspannwerkes Siedenbrünzow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Siedenbrünzow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Siedenbrünzow
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Entscheidung
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11.03.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum BImSch-Antrag zur Erweiterung des Umspannwerkes Siedenbrünzow auf den Flurstücken 25/6, 24/1, 35/2, 34/2, 30/2, 33 und 32, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“ wird zugestimmt.
Sachverhalt
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte wurde durch die 50Hertz Transmission GmbH ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §16 BImSchG für die Erweiterung des Umspannwerkes Siedenbrünzow und Errichtung dynamischer Blindleistungskompensationsanlagen gestellt. Kurzbeschreibung und Lageplan sind beigefügt.
Die Gemeinde Siedenbrünzow wird nunmehr um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbauch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (17.01.2024) verweigert wird.
Die angefragten Baugrundstücke sind größtenteils dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich für diesen Teilbereich nach §35 BauGB. Eine Teilfläche befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §§ 31 und 35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.
Grundsätzlich gehören derartige Vorhaben zu den nach §35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Nach §35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die u.a. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. §35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Dabei misst der Gesetzgeber den privilegierten Vorhaben ein besonderes Gewicht und gesteigertes Durchsetzungsvermögen bei. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur Unzulässigkeit. Nur wenn diese Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Vorliegend sind aus Sicht der Verwaltung keine öffentlichen Belange derart beeinträchtigt, dass sie dem Vorhaben auch entgegenstehen. Der Standort ist durch das vorhandene Umspannwerk bereits vorbelastet. Die geplanten Erweiterungen sind im Verhältnis als untergeordnet zu betrachten.
Der Teilbereich der geplanten Erweiterung, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“ liegt, ist ca. 11.690m² groß und befindet sich östlich des vorhandenen Umspannwerkes. Der Bebauungsplan setzt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft fest. Der Bebauungsplan diente seinerzeit der Festsetzung von Sondergebietsflächen für die Windenergie. Die übrigen Flächen wurden als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt (beigefügt). Gemäß §31 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Diese Voraussetzung sind hier erfüllt. Die Grundzüge der Planung (Schaffung von Flächen für die Windenergie) werden nicht berührt, der Bedarf an einem zügigen Ausbau erneuerbarer Energien erfordert die Befreiung (Erweiterung des Umspannwerkes dient dem Transport auch dieser Strommengen). Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Es sind keine Gründe erkennbar, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben zu versagen.
Die vollständigen Antragunterlagen (3 Ordner) können im Amt bei Frau Neubert eingesehen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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133,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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3
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(wie Dokument)
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234,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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120,6 kB
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5
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(wie Dokument)
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1 MB
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6
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(wie Dokument)
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192,3 kB
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