Beschlussvorlage - VO/AA 19/24/169
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Wahl zum 1.stellv. Amtswehrführer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Amt Demmin-Land
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Kurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss Amt Demmin-Land
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Entscheidung
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21.03.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für M/V (Brandschutz- Und Hilfeleistungsgesetz) wählen die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte für sechs Jahre den Amtswehrführer und einen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses. Wählbar ist, wer mindestens 4 Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört, die persönliche und fachliche Eignung für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet und das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahr zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr in dem der Gewählte des 65. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 3 der Verordnung über die Laufbahne, die Dienstjahre und die Ausbildung für die Freiwilligen, Pflicht- und Werkfeuerwehren in M/V muss der stellv. Amtswehrführer vor einer Wahl oder Bestellung die Ausbildung als Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abgeschlossen haben oder er verpflichtet sich die Ausbildung innerhalb 2 Jahren abzuschließen. Herr Friedrich verfügt über diese Ausbildungen. Am 30.11.2023 wählten die Wehrführer der Feuerwehren aus dem Amtsbereich Amt Demmin-Land den 1. Stellvertreter des Amtswehrführers Er wird zum Ehrenbeamter ernannt.
Im Anschluss erfolgt die Ernennung mit der Übergabe der Ernennungsurkunde. Es ist gemäß § 48 Landesbeamtengesetz M/V nachfolgender Diensteid zu leisten.
- der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„ Ich schwöre, das Grundgesetz für die BR Deutschland, die Verfassung des Landes M/V und alle in der BR Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen , so wahr mir Gott helfe.“
- Der Eid kann auch ohne die Wörter „ so wahr mir Gott helfe geleistet werden.
- Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid leisten wolle kann er anstelle der Wörter „Ich schwöre „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
Finanz. Auswirkung
keine
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a.) bei planmäßigen Ausgaben: |
Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
0,00 € |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
im Produktsachkonto ( PSK ): |
00000.00000000 |
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b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
00,00 € |
1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
00,00 € |
im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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… |
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