Beschlussvorlage - VO/GV 13/24/050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warrenzin beschließt die als Anlage beigefügte Aufhebungssatzung zur Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland. Der im Rahmen des Bauantragsverfahrens „Messmast“ gestellte Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach §15 BauGB ist zurückzunehmen.

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Sachverhalt

In der Gemeindevertretersitzung 20.02.2024 haben die Gemeindevertreter beschlossen, dass in der nächsten Gemeindevertretersitzung über den Antrag auf Aufhebung der Veränderungssperre beraten werden soll.

 

Die Gemeinde hatte in der Sitzung 06.11.2023 sowohl die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland als auch eine Veränderungssperre für diesen Bereich zur Sicherung der Planungsabsichten beschlossen. Einen vorliegender Bauantrag für die Errichtung eines Klimamessmastes hatte die Gemeinde zum Anlass genommen, über die städtebaulichen Entwicklungsabsichten zu beraten. Die Gemeinde hatte sich dabei für ein Windeignungsgebiet ausgesprochen, um durch Einnahmen aus einem späteren Windpark die stark angespannte finanzielle Situation der Gemeinde Warrenzin zu verbessern.

Die Zurückstellung des Bauantrages beim Landkreis wurde beantragt. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre eine Baugenehmigung für den Klimamessmast nicht erteilt werden konnte.

 

Zwischenzeitlich sind sowohl der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan als auch die Veränderungssperre bekannt gemacht worden. Letztere ist mit Ablauf des 31.12.2023 in Kraft getreten.  Durch die Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.

 

Sofern die Gemeinde Warrenzin zu der Auffassung kommt, die Sicherung der Planung für einen Windpark ist entbehrlich oder nicht mehr gewollt, kann die Veränderungssperre aufgehoben werden. Sofern die Absichten auch für die Aufstellung eines Bebauungsplanes entfallen, wäre auch der Aufstellungsbeschluss für diesen aufzuheben. Dies kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss als solches verhindert keine Bauvorhaben, z.B. Klimamessmast.   

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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