Personalangelegenheit - VO/GV 17/24/075

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 festgestellt, dass Herr Bruhn bei der Wahl zum Bürgermeister die erforderliche Stimmenanzahl erhalten hat und somit zum Bürgermeister der Gemeinde Siedenbrünzow gewählt wurde.

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind nicht eingegangen. Herr Bruhn ist für die Dauer der Wahlperiode zu ernennen (Urkunde vorlesen). Im Anschluss an die Aushändigung der Urkunde erfolgt die Vereidigung gemäß § 61 LBG M-V

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. (optional.: so wahr mir Gott helfe)“

Sollte aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden, kann an die Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

Im Anschluss erfolgt die Verpflichtung:

Sehr geehrter Herr Bruhn,
ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben. Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an Sitzung der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“

Im Anschluss an die Ernennung verpflichtet die Bürgermeisterin die neuen Gemeindeverteter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

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