Beschlussvorlage - VO/AA 19/24/181

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss wählt zum Amtsvorsteher/zur Amtsvorsteherin ___________________________________

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Sachverhalt

Gemäß § 137 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern wählt der Amtsausschuss unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. Die Wahl erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Amtsausschusses (9) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Bewerber in einem zweiten Wahlgang erneut abgestimmt.

Bei einem Bewerber: Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen.

Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keinem Erwerber erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürger des Amtes ist.

Im Anschluss an die Wahl erfolgt die Ernennung durch Frau Westphal und einen Stellvertreter durch Vorlesung und Aushändigung der Urkunde sowie die Vereidigung (Diensteid):

 

"Ich schwöre (gelobe) das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe)."

 

Danach verpflichtet das älteste Ausschussmitglied die gewählte Amtsvorsteherin/den gewählten Amtsvorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und übergibt danach die Sitzungsleitung.

 

Verpflichtung:

Sehr geehrte/r Frau/Herr ….

Ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung auszuüben. Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.   

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