Beschlussvorlage - VO/AA 19/24/201
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der 2. Stellvertretung des Amtsvorstehers, Ernennung, Vereidigung und Verpflichtung.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Amt Demmin-Land
- Federführend:
- LVB
- Bearbeiter:
- Jörg Puchert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Amtsausschuss Amt Demmin-Land
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Entscheidung
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02.09.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 139 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern wählt der Amtsaus-schuss für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. Die Stellvertretung erstreckt sich auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfolgt die Stellvertretung durch den LVB. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch den Vorsitz zu ziehen ist. Bei nur einer Person ist diese bei mehr Ja- als Nein-Stimmen gewählt.
Im Anschluss an die Wahl erfolgt die Ernennung durch den Amtsvorsteher durch Vorlesung und Aushändigung der Urkunde sowie die Vereidigung (Diensteid):
"Ich schwöre (gelobe) das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe)."
Danach verpflichtet der Amtsvorsteher die gewählte Stellvertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Verpflichtung:
Sehr geehrte/r Frau/Herr ….
Ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung auszuüben. Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
