Beschlussvorlage - VO/AA 19/24/204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt die Anlagerichtlinie des Amtes Demmin-Land gemäß Anlage.

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Sachverhalt

Gemäß § 127 Abs. 2 KV M-V besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. 

Gemäß § 56 Abs. 2 KV M-V sind Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Dazu gehört auch, Gelder möglichst sicher anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, ist in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagerichtlinie) zu regeln. Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht. Für Änderungen der Anlagerichtlinie gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.

Zur Anlagerichtlinie hat es eine Arbeitshilfe des für Kommunales zuständigen Ministeriums gegeben, diese wurde weitgehends übernommen. Fünfzehn Gemeindevertretungen haben die Beschlussfassung dem Amt übertragen, eine Gemeindevertretung hatte den Beschluss vertagt.

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Finanz. Auswirkung

Die Zinserträge werden im Verhältnis der Gemeinde/Amtsanteile gebucht und im jeweiligen Jahresabschluss deklariert. Zinserträge des Tagesgeldkontos werden aus verwaltungsökonomischen Gründen dem Amtshaushalt gutgeschrieben und senken automatisch die Amtsumlage (Spitzabrechnung). 

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Anlagen

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