Beschlussvorlage - VO/GV 48/24/072
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichung einer Biogasanlage auf dem Flurstück 261, Flur 1, Gemarkung Lindenberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Lindenberg
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Lindenberg
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Entscheidung
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12.09.2024
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Sachverhalt
Die Lindenberger Energie GmbH hat beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Genehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf dem Flurstück 261, Flur 1, Gemarkung Lindenberg, unmittelbar angrenzend an den Betriebsstandort der Rinderanlage beantragt. In diesem Verfahren ist die Gemeinde Lindenberg nun um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten worden.
Übersichtskarte Standort:
Die Lindenberger Energie GmbH wurde die Lindenberger Agrargenossenschaft e.G. gegründet. Beide Betriebe stehen in direktem räumlichem, funktionalem und leitungstechnischem Zusammenhang.
Die Biogasanlage soll auf dem Gelände der Lindenberger Agrargenossenschaft gebaut werden und ausschließlich mit den anfallenden Abprodukten der Rinderanlage (13.200t/Jahr Rindergülle und 750t/Jahr Rindermist) betrieben werden. Prognostiziert wird eine erzeugte Biogasmenge von 0,5 Millionen m³ pro Jahr. Die erzeugte Wärme wird größtenteils zur Heizung des Fermenters benötigt.
Die Gärreste werden auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht und weisen eine bessere Nährstoffverfügbarkeit auf.
Gegenstand des Bauantrages sind folgende Bestandteile der Biogasanlage:
- Fermenter mit einem Volumen von 1.885 m³
- Neubau Gasspeichersilo mit Gassack 220m³
- Neubau Zwischengebäude
- Lagerbehälter Gülle vorhanden, Mistlege neu
- Kondensatschacht
- Aufstellung Blockheizkraftwerk 150kW im Container
- Steuercontainer
- Feststoffeintrag
- Separation
- Erdwall um das Gelände
Die Vorhabensbeschreibung, ein Übersichtsplan und die Ansichten sind als Anlage beigefügt. Die vollständigen Antragsunterlagen können im Amt Demmin-Land bei Frau Neubert eingesehen werden.
Das Vorhaben befindet sich im sog. Außenbereich. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Das Einvernehmen darf nur aus den sich aus §35 ergebenen Gründen versagt werden.
Vorliegend könnte es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zur Nutzung von Biomasse handeln.
Solche sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben
- in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht
- die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt
- je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird und
- die Kapazität der Anlage 2,3 Millionen m³ Biogas pro Jahr nicht überschreitet.
Diese vorgenannten Voraussetzungen werden vorliegend erfüllt. Die Erschließung ist gesichert.
Fraglich ist, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB. Hier ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich, wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung von Außenbereichsvorhaben beimisst, besonders zu berücksichtigen ist.
Als öffentliche Belange kämen hier gegebenenfalls mögliche schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräusch- und Geruchsbelastungen in Betracht.
Hinsichtlich der Geruchsbelastung kann gesagt werden, dass durch die Biogasanlage keine neue Belastung hinzukommt. Am Standort sollen ausschließlich die vor Ort anfallenden Stoffe verwendet werden. Es kommen keine externen, zusätzlichen Stoffe hinzu. Durch Behandlung in der Biogasanlage werden die Geruchsemissionen von Rindergülle und – mist gemindert.
Höhere Geräuschbelastungen durch erhöhten Fahrzeugverkehr sind ebenfalls nicht zu erwarten, da keine zusätzlichen Stoffe antransportiert werden. Das Blockheizkraftwerk, welches erhöhte Schallemissionen hervorruft, wird in einem Container mit integriertem Schallschutz aufgestellt. Durch die Aufstellung nordöstlich des Betriebes ist mit keiner erhöhten Belastung für die Ortslage Lindenberg zu rechnen.
Gründe, das Einvernehmen zu versagen, sind nach Einschätzung der Bearbeiterin nicht ersichtlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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157,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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121,5 kB
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