Beschlussvorlage - VO/GV 13/24/073
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Beschlussfassung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Warrenzin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Warrenzin
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Entscheidung
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19.09.2024
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Beschlussvorschlag
1. Die Gemeinde Warrenzin beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 06.11.2023 zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den nachfolgend benannten Flurstücken:
Gemarkung Warrenzin, Flur 1, Flurstücke 448/5, 448/4, 448/3, 448/2, 448/1 und 446 sowie Gemarkung Beestland, Flur 4, Flurstücke 55/1, 56/1, 57/1, 58/1, 59/1 und Teilflächen der Flurstücke 89, 73 und 74.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Ursprünglich geplante Planungskosten für die Erstellung des Bebauungsplanes i.H.v. 80.000 € werden nicht in den Haushalt 2024 eingestellt.
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warrenzin hatte in ihrer Sitzung am 06.11.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Windenergieanlagen südlich von Beestland beschlossen. Inhaltlich wird dazu auf die Vorlage Nr. 13/23/044 verwiesen.
Der Gemeindevertreter Jens Müller ist nunmehr an den Bürgermeister herangetreten und beantragt eine Beschlussfassung zur Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses.
Der Antrag mit Begründung ist beigefügt. Das Datum des Beschlusses ist hier fälschlicherweise mit 28.09.2023 angegeben. Es handelt sich jedoch um den in der Sitzung am 06.11.2023 gefassten Aufstellungsbeschluss.
Die Gemeindevertreter sind in Ihrer Beschlussfassung frei. Bebauungspläne sollen aufstellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies trifft ebenso auf die Einstellung bereits begonnener Bauleitplanverfahren zu.
Hinweis:
Alle Gemeindevertreter, denen die Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes z.B. als Grundstückseigentümer oder Angehöriger einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, sind von der Beratung und Beschlussfassung gem. §24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen.
Finanz. Auswirkung
Planungskosten sind bislang noch keine entstanden. Auch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erzeugt keine Kosten.
Die Planungskosten für ein Bauleitplanverfahren könnten auch durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages von einem Dritten übernommen werden (z.B. von einem Vorhabenträger, der Interesse an einem schnellerem Baurecht hätte).
Mögliche Einnahmen nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG) könnten nur im Falle einer Realisierung eines Windparks generiert werden. Dies ist jedoch nicht von der gemeindlichen Planung abhängig. Vielmehr könnte ein Windpark auch durch das Regionale Raumentwicklungsprogramm durch Ausweisung einer Vorrangfläche für Wind realisiert werden. Die Beteiligung nach dem BüGembeteilG wäre für die Vorhabenträger dennoch verpflichtend.
Auch Einnahmen für die Gemeinde als Flächeneigentümerin (Flurstücke 74, 89, 446 - Entgelte für Standorte von Windenergieanlagen oder für notwendige Abstandsflächen) kämen nur in Betracht, wenn Windenergieanlagen errichtet werden.
Durch die Ablehnung der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verzichtet die Gemeinde auf Gewerbesteuereinnahmen und Einnahmen aus EEG-Umlage (0,2 ct pro erzeugter kWh).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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61,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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826 kB
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