Beschlussvorlage - VO/GV 20/24/004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Antragsstellung auf Denkmalschutz für den schraffierten Teil (siehe Anlage) des Gutsparks in Pentz bei der Denkmalpflege des Landkreises MSE zu stellen.

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Sachverhalt

Auf der Gemeindevertretersitzung am 30.5.2024 wurde beschlossen, dass zur Entscheidung über die unter Denkmalschutzstellung des Gutsparks in Pentz weitere Vor- und Nachteile benannt werden.

Zu diesem Zweck wurde eine Auskunft von der Denkmalpflege des Landkreises MSE eingeholt.

Hier die Antwort des Landkreises:

Ob es sich um Vor- oder Nachteile handelt, liegt sehr im Auge des Betrachters.

 

Aus Sicht der Denkmalpflege  sind (nicht abschließend) die Vorteile, dass

- die fachgerechte Ausführung von Maßnahmen im Park gewährleistet wird und die wertvolle Parklandschaft mit dem altem Baumbestand für diese und nachfolgende Generationen erhalten bleibt und auch in ursprünglicher Gestalt wiederhergestellt werden kann,

- für alle Maßnahmen im Park (Baumpflege, Baumpflanzung, Baumaßnahmen, Nutzung) kostenlos die fachkompetente Beratung bei der Vorbereitung und Planung sowie Begleitung bei der Ausführung der genehmigten Maßnahmen erfolgen wird,

- bei Bedarf Studenten der Hochschule Neubrandenburg und internationaler Partneruniversitäten, unter Leitung von Frau Prof. Dr. Rolka (auch als Mitarbeiterin des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V tätig), bei Bestandsaufnahme, Untersuchung und Planung/ Erstellung einer

  Denkmalpflegerischen Zielstellung (langfriste Planung der Entwicklung des Parks), kostenlos gegen Unterkunft + Verpflegung, tätig werden können,

- bei einer für das Denkmal Park vom Landesamt f. Kultur und Denkmalpflege M-V + Umweltamt/ Naturschutz bestätigten Denkmalpflegerischen Zielstellung (langfristige Planung), bei künftigen Maßnahmen, die der DZ entsprechen, die Beteiligung/ Genehmigung des Umweltamtes/ Naturschutzes entfällt,

- zusätzlich zu Fördermöglichkeiten (Umwelt-/ Naturschutz, Leader-Programm) auch die Förderprogramme Denkmalschutz genutzt werden können (von Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V, von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (vom Landkreis z.Z. keine finanzielle Fördermöglichkeit für

  Denkmalschutz,  außer Steuerliche Bescheinigung für Begünstigung von Aufwendungen zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung von Denkmalen durch Finanzamt nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz)).

 

Aus Sicht  der Gemeinde mögen Nachteile sein:

- Denkmale (Denkmaleigenschaften werden von der Denkmalfachbehörde (Landesamt) geprüft und festgestellt) sind gemäß § 5 Abs. 1 DSchG M-V in die Denkmalliste einzutragen. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung angehört werden.

- ist der Park in die Denkmalliste aufgenommen, ist die Löschung der Eintragung nur möglich, wenn die Denkmaleigenschaften nicht mehr vorhanden sind, was durch die Denkmalfachbehörde, Landesamt für Kultur u. Denkmalpflege M-V, festzustellen ist,

- Erhaltungspflicht nach § 6 DSchG M-V,

- für alle Maßnahmen im Denkmal Park und für Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals, bei denen das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals beeinträchtigt/ verändert wird, ist ein Genehmigungsverfahren nach dem DSchG M-V erforderlich:

  Denkmalrechtliche Genehmigung vom Landrat als untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 1.

   Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis usw., ersetzt diese Entscheidung gemäß § 7 Abs. 6, mit dem Einvernehmen des Landesamtes f. Kultur u. Denkmalpflege M-V, die Denkmalrechtliche Genehmigung nach Abs. 1.

   (Denkmalrechtliche Genehmigung ist kostenlos).

 

Weitere Fragen können Sie gern auch an Frau Prof. Dr. Rolka, Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V, Tel: 0173 2474023, E-Mail: c.rolka@lakd-mv.de, stellen.

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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