Beschlussvorlage - VO/GV 73/24/010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach §36 BauGB zum Bauantrag auf Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 122, Flur 9, Gemarkung Sommersdorf festzuhalten.

Reduzieren

Sachverhalt

Der Eigentümer des Flurstücks 122, Flur 9, Gemarkung Sommersdorf hat am 27.02.2024 einen Bauantrag für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage gestellt. Das Grundstück ist auf der nachfolgenden Übersichtskarte kenntlich gemacht:

 

Für die Gemeinde Sommersdorf existiert ein Flächennutzungsplan. Dieser stellt das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes gibt es für diesen Bereich nicht.

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit beurteilt sich demnach nach § 35 BauGB.

 

Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nur privilegiert, wenn sie auf Dach- oder an Wandflächen errichtet werden oder sich im 200m-Korridor von Autobahnen oder 2-gleisigen Schienenwegen befinden. Dies ist vorliegend nicht gegeben.

 

Nach Nr. 9 sind sog. Agri-Photovoltaikanlagen privilegiert, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen (möglicherweise ist der Antragsteller Nebenerwerbslandwirt, entsprechende Angaben fehlen jedoch in den Bauvorlagen), die Grundfläche 25.000m² nicht überschreitet und nur eine Anlage je Hofstelle betrieben wird. Zusätzlich müsste die geplante PV-Anlage die Voraussetzungen des §48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a, b oder c Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) erfüllen:

a) Ackerflächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau

b) Flächen mit gleichzeitiger Nutzung mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen (z.B. Obst- oder Weihnachtsbäume, Baumschulkulturen)

c) Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, aber nicht in einem Natura2000-Gebiet.

Hier liegt die beantragte Grünland-Fläche innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes, also einem Natura2000-Gebiet. Die Voraussetzungen für eine Agri-PV-Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB dürften vorliegend nicht gegeben sein. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt daher nicht in Betracht.

 

In Betracht käme dann nur noch der Sonderfall des § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist („Auffangregelung“).

 

Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB. Öffentliche Belange stehen den Vorhaben u.a. dann entgegenstehen, wenn sie beispielsweise den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder den Belangen des Naturschutzes widersprechen, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Der Flächennutzungsplan Sommersdorf stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung. Eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs soll verhindert werden. Aus diesem Grunde sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig.

Aus diesem Grunde dürfte das Vorhaben auch nicht nach §35 Abs. 2 BauGB zulässig sein. Der Bürgermeister hat das gemeindliche Einvernehmen bereits versagt, da die Versagung nur innerhalb von 2 Monaten möglich ist. Sollte die Gemeindevertretung eine andere Entscheidung treffen, könnte das Einvernehmen nachträglich erteilt werden.

Die abschließende Entscheidung trifft der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde. Sofern die Versagung des Einvernehmens wider Erwarten rechtswidrig sein sollte, müsste die Genehmigungsbehörde dieses ersetzen.

 

Die Gemeindevertretung hatte sich bereits in der Sitzung am 03.06.2024 mit dem Bauvorhaben befasst und mehrheitlich an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens festgehalten. Der Antragsteller ist an die Verwaltung und den Bürgermeister herangetreten und bittet mit beigefügter Mail um erneute Beschlussfassung zum gemeindlichen Einvernehmen. Die Erwiderung dazu ist ebenfalls beigefügt.

Der Bürgermeister stellt daher die Vorlage zur erneuten Beratung und Beschlussfassung. Die Vorlage wurde gleichlautend erneut vorbereitet. Andere Erkenntnisse haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...