Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/072

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den übergeordneten Brandschutzbedarfsplan -Amtsbereich Demmin-Land- und den gemeindebezogenen Brandschutzbedarfsplan vom 15.1.2024 nach anliegendem Entwurf.

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Sachverhalt

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) haben die Gemeinden Brandschutzbedarfsplanungen zu erstellen. Die erste Brandschutzbedarfsplanung, damals in Ermangelung entsprechender rechtlicher Vorgaben noch Feuerwehrbedarfsplan genannt, wurde im September 2015 durch den Amtsausschuss beschlossen. Weitere rechtliche Grundlagen für die Erarbeitung der Brandschutzbedarfsplanung sind die Feuerwehrorganisationsverordnung und die Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern.

Gemäß § 8 der Feuerwehrorganisationsverordnung sind Brandschutzbedarfsplanungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre oder bei Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse fortzuschreiben. Mit Beschluss vom 16.6.2020 hatte der Amtsausschuss die Fortschreibung der bestehenden Feuerwehrbedarfsplanung beschlossen. Nach der Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens beschloss der Amtsausschuss am 15.6.2021 schließlich die Zuschlagserteilung an das Büro ISBM GmbH aus Wolgast. Dieses Büro hatte auch die ursprüngliche Feuerwehrbedarfsplanung erarbeitet.

Entsprechend der Vorgaben der o.g. rechtlichen Vorschriften erfolgte die Erarbeitung der vorliegenden Brandschutzbedarfsplanung nunmehr unter Zugrundelegung einer anderen Systematik.

Es wurde eine übergeordnete Brandschutzbedarfsplanung für den gesamten Amtsbereich erarbeitet. Hierbei erfolgte eine gemeindeübergreifende Betrachtung des gesamten Amtsbereiches. Daneben wurde für jedes einzelne Gemeindegebiet eine spezielle Bedarfsplanung erarbeitet, die die gemeindeeigenen Besonderheiten besonders berücksichtigt. Bei einer Beschlussfassung auf Gemeindeebene ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige konkrete Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde nur in Zusammenhang mit der übergeordneten Brandschutzbedarfsplanung des Amtsbereiches gesehen werden kann.

Das entsprechende Planwerk findet sich in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage.

Im Verlauf der Erarbeitung des übergeordneten Brandschutzbedarfsplans hatte die Verwaltung folgende Fragen/Anmerkungen zu einem vorhergehenden Entwurf gemacht, die (farblich gekennzeichnet) wie folgt durch das Planungsbüro beantwortet wurden:

 

 

Seite/n

Hinweise

10, 54, 57

Vielleicht sollte es besser heißen:

  • FFW Borrentin mit den Löschgruppen Pentz und Gnevezow
  • FFW Utzedel mit den Löschgruppen Utzedel und Teusin
  • FFW Siedenbrünzow mit den Löschgruppen Siedenbrünzow und Sanzkow

angepasst

16

Die Verwaltungsvorschrift geht bei Alarmfahrten von folgenden Tempi aus:

  • Innerorts: 40 km/h
  • Außerorts: 60 km/h

Bei der konkreten Betrachtung des Amtsbereichs gehen Sie davon aus, dass die Innerortsfahrten nur einen geringen Umfang ausmachen. Demzufolge würden die Außerortsfahrten den größten Anteil haben. Warum wird dann bei der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Wenn der Anteil von Außerortsfahrten dominiert, wäre eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 55 km/h doch eigentlich wahrscheinlicher.

Das Kreisverfahren ist auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zulässig. Da aber dadurch ein gewisser Fehler gegenüber dem Realstreckenverlauf generiert wird, ist auf Grundlage unserer Erfahrung eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h praktikabler, da dadurch dieser Fehler kleiner wird. Messfahrten die wir bzgl. anderer Aufträge durchgeführt haben, bestätigen dieses. Somit wird weiterhin von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen.

26, 62

Muss das Realbrandszenario „Logistikzentrum“ tatsächlich betrachtet werden? Die beiden Logistikzentren Kletzin (früher Hermes) und Hohenbrünzow (früher Mauter-Logistik) existieren nicht mehr. Hermes ist nach Jarmen abgewandert, Mauter-Logistik hat geschlossen. In den Hallen des früheren Unternehmens „Mauter Logistik“ in Hohenbrünzow wird nunmehr Haustierfutter verpackt (Fa. Grünhopper)

Mauter Logistik wurde für die Gemeinde Hohenmocker rausgenommen. Bzgl. des Gewerbegebietes in Kletzin ist für die Zukunft eine Betrachtung wie sie unter Punkt 7.2.2 erfolgt sinnvoll, da grundsätzlich die Möglichkeit weiterhin besteht, dass sich aufgrund der vorhandenen Infrastruktur andere Unternehmen dort ansiedeln. In diesem Falle ist die Betrachtung unter Pkt. 7.2.2 notwendig um ggf. die Alarm- und Ausrückordnung anzupassen.

29

Die Biogasanlage hat eine neue Betreiberin. Die Ökostrom Dresden GmbH ist in Insolvenz. Aber das wird für die übergeordnete Brandschutzbedarfsplanung unbeachtlich sein.

Der Betreiber Ökostrom Dresden wurde durch unbekannt ersetzt. Für die Betrachtung ist dies aber unrelevant.

41

Ob die angedachte Bevorzugung von Löschwasserbrunnen im Amtsbereich wirklich zielführend ist, muss bezweifelt werden. Es gab in der Vergangenheit trotz positiver Vorabstellungnahme der Geodäsie Neubrandenburg Fehlbohrungen. Es wird im Amtsbereich wohl eher auf einen guten Mix aus ertüchtigten Naturgewässern, Zisternen und Brunnen ankommen. Auf die eindeutige Priorisierung von Löschbrunnen sollte daher verzichtet werden.

angepasst

57

Für die Orte Verchen, Meesiger und Lindenberg wird jeweils die Stationierung eines TSF-W vorgeschlagen.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden Verchen und Meesiger per Vertrag den abwehrenden Brandschutz auf die Gemeinde Schönfeld übertragen haben. Hierfür gab es Gründe, die auch im personellen Bereich lagen. Laut den Darstellungen auf Seite 56 deckt der Standort Schönfeld (FFW Ostufer Kummerower See) die Ortslagen Verchen und Meesiger ab; erst Recht in Ergänzung mit der FFW Sommersdorf.

Problematisch ist die Lage augenscheinlich in Lindenberg, die den abwehrenden Brandschutz auf die Nachbargemeinde Kentzlin übertragen hat. Begründet liegt dies wohl vor allem in den eingeschränkten Ausrückezeiten der FFWen Hohenbollentin und Kentzlin. In Lindenberg selbst gibt es keine kommunale Liegenschaft (mehr), die für das Unterstellen eines TSF-W in Frage kommt. Das frühere Gerätehaus wurden vor Jahren veräußert.  

Die Fahrzeugempfehlungen für die Gemeinden die keinen eigenen Standort haben, beruhen auf der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung und sind notwendig, um abzuschätzen was für ein Fahrzeug die entsprechende Feuerwehr benötigt, um ggf. den abwehrenden Brandschutz der entsprechenden Gemeinde zu übernehmen. Hieraus erfolgen dann die jeweiligen Empfehlungen.

Entsprechend ihrer Anmerkung besteht für die Gemeinde Verchen bzgl. der Abdeckung eher kein Problem. Ebenso für die Gemeinde Messiger, bis auf den Bereich Buscheck, Borrentiner Damm und Wolkwitzer Wech, welche im Grenzbereich liegen.

Für die Gemeinde Lindenberg ist die Problematik aufgrund der Ausrückzeiten und Einsatzfähigkeit der Feuerwehren Hohenbollentin und Kentzlin größer. Hier ist, wie in der Brandschutzbedarfsplanung dargestellt, definitiv ein Handlungsbedarf herausgestellt.

65

In Quitzerow ist nach Auskunft des hiesigen Gewerbeamtes lediglich ein mobiles Sägewerk angezeigt worden. Die Betrachtung eines Realbrandszenarios „Sägewerk“ erscheint daher aus der Sicht der Amtsverwaltung entbehrlich.

angepasst

77

Für den Fall, dass es für die Brandschutzbedarfsplanung von Bedeutung sein kann, wird vorsorglich mitgeteilt, dass das Schulgebäude in Schönfeld ausschließlich ebenerdig und eingeschossig (Bungalow) errichtet wurde. Dies könnte von Bedeutung sein, wenn das Standardszenario „Schulbrand“ von einer Mehrgeschossigkeit eines Schulgebäudes ausgehen sollte.

Da nach Schulbaurichtlinie bei Schulen der zweite Rettungsweg immer baulich ausgeführt werden muss, ergibt sich bzgl. der Personalberechnung nach standardisiertem Schadensereignis kein wesentlicher Unterschied zw. ein- oder mehrgeschossig. Wie im Fazit unter Punkt 7.2 dargestellt können Abweichungen von den standardisierten Schadensereignissen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durchaus eine Rolle spielen und sind durch die entsprechende Feuerwehr i. V. m. der Amtswehrführung zu bewerten (Auswirkung auf die Alarm- und Ausrückordnung).  

85 ff.

Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen zur Notwendigkeit der Beschaffung eines Hubrettungsgeräts (Drehleiter) für den Amtsbereich. Die Ausführungen hierzu beginnen mit der Feststellung, dass „aufgrund der überwiegend vorherrschenden Bebauungshöhen eine Drehleiter als nicht zwingend erforderlich angesehen werden kann“. Dem gegenüber wird auf Seite 87 (Mitte) quasi als Fazit der Betrachtungen formuliert, dass eine Drehleiter für den Feuerwehrstandort Sarow in Erwägung gezogen werden muss. Welche Auswirkungen hätte eine solche Formulierung in einer (übergeordneten) Brandschutzbedarfsplanung auf die tatsächliche Erforderlichkeit der Beschaffung einer Drehleiter? Es werden Unsicherheiten erzeugt, die es h.E. zu verhindern gilt.

Bezogen auf die einzelnen Gemeinden ist es bzgl. der Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Gemeinden nicht notwendig ein Hubrettungsgerät für eine spezielle Gemeinde vorzuhalten.

Überörtlich betrachtet sieht der Fall anders aus. Wie in der BBP geschrieben hat ein Hubrettungsgerät mit dem 2ten Abmarsch als Sonderfahrzeug an der Einsatzstelle zu sein. („Weiterhin sollten gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern Sonderfahrzeuge die überregional eingesetzt sind, wie die Drehleiter, in der Regel mindestens mit der zweiten Einheit (15 min) eintreffen. Wie in der Abbildung 14 ersichtlich, kann dieses für das Amtsgebiet Demmin Land aktuell nicht bedarfsgerecht gewährleistet werden. Auf den oben genannten Grundlagen basiert somit die Empfehlung der Stationierung eines Hubrettungsgerätes im Amt Demmin Land, um die aktuelle Situation zu verbessern.“). Der Standort Sarow wurde aufgrund der Lage im Amtsgebiet und der Leistungsfähigkeit dafür ausgewählt. Letztendlich entscheidet aber die Brandschutzdienststelle als Fördermittelgeber.

 

89

In der Abbildung 16 ist der in der FFW Ostufer Kummerower See (Standort Schönfeld) vorhandene TH-Satz nicht berücksichtigt.

eingearbeitet

91f.

Zur Abschätzung der Erforderlichkeit der Ausstattung der FFWen mit Wasserfahrzeugen (RTB bzw. MZB) werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. So ist an verschiedenen Stellen von „Wasserrettung“, „Wassernotfällen“ oder „TH Wasser“ die Rede. Hier sollten die einzelnen Begriffe klarer anhand bestehender gesetzlicher Zuständigkeitsregeln hergeleitet werden. Bereits bei der Veranstaltung in Meesiger wurde z.B. darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit der örtlichen FFWen für die Wasserrettung aufgrund anderslautender Bestimmungen im Rettungsdienstgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Siehe dortiger § 7 Abs. 2) nicht gegeben sein dürfte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gewässer Kummerower See (vollständig) sowie Peene, Trebel und Tollense (teilweise) auf anderem Gemeindegebiet befinden. Aus der Sicht der Verwaltung ist derzeit keine gesetzliche Zuständigkeit der örtlichen freiwilligen Feuerwehren für die Durchführung der Wasserrettung gegeben. Für den Fall einer (freiwilligen) Übernahme der Wasserrettung durch die örtlichen freiwilligen Feuerwehren trotz mangelnder gesetzlicher Zuständigkeit wird hier die Gefahr gesehen, dass dieser Übernahme dann auch tatsächliche Verantwortlichkeiten folgen, die gesetzlich so nicht vorgesehen sind (gesicherte Einsatzbereitschaft, spezielle Ausbildung bis hin zu einer möglichen Haftung). Vor dieser Gefahr sollten die ehrenamtlichen Bürgermeister/innen und Kameraden/innen geschützt werden.

Die Begrifflichkeiten wurden entsprechend der Verwaltungsvorschrift einheitlich angepasst.

Strände, Häfen, Anleger (Streu), Brücken u. ä. sind inkommunalisierte Bereiche und gehören zu dem jeweiligen Gemeindegebiet auch wenn das Gewässer auf einer anderen Gemarkung liegt. Nach einem Unfall austretender Kraftstoffe die auf diese Bereiche treffen, sind Gefährdungspotentiale die durch die Gemeinde abzudecken sind. Wie aus der Verwaltungsvorschrift Pkt 5.3 D "Wassernotfälle" ersichtlich sieht das Land entsprechende Ausrüstungen mit Booten vor, auch wenn es sich hier in erster Linie um die technische Hilfeleistung handelt. Die Praxis zeigt aber, dass bei einer Vermisstensuche grundsätzlich auch Boote der Feuerwehr alarmiert werden, da entsprechend große Bereich nicht allein durch die DGzRS oder anderen Hilfsorganisationen zeitgerecht abgesucht werden können. Da der Tourismus in den Gemeinden am Kummerower See einen entsprechenden wirtschaftlichen Faktor abbilden, sollte es unter anderem möglich sein, Umweltverschmutzungen zeitnah eindämmen zu können. Obwohl im Kreis die Wassergefahrenzug besteht wird auf Grund der Größe des abzudeckenden Gebietes die in Punkt 7.4. des übergeordneten Teils der Brandschutzbedarfsplanung getätigte Ausführung weiterhin empfohlen. Da die Brandschutzdienstelle des Kreises eine Stellungnahme zu dieser Brandschutzbedarfsplanung abgeben muss, wird sich auch hierzu der Kreis positionieren müssen. Vergleichbare von der ISBM GmbH getätigten Lösungsansätze aus anderen Ämtern wurden von den entsprechenden Brandschutzdienststellen als bedarfsgerecht bewertet.  Wie von der Bürgermeisterin Meesiger vorgeschlagen, dass für die Gefahrenart Wasser private Boote genutzt werden, ist aus versicherungstechnischen Gründen für Material und Personal unzulässig!

Die Verwaltungsvorschrift sagt eindeutig aus:  Liegt die Gemeinde an einem Gewässer, ist zu bewerten welches Risiko daraus folgt. Daraus ergibt sich gemäß der Verwaltungsvorschrift die vorzuhaltende Technik!

 

In Ergänzung zu diesem übergeordneten Brandschutzbedarfsplan für den gesamten Amtsbereich wurde ein Brandschutzbedarfsplan erarbeitet, der speziell auf die örtlichen Besonderheiten innerhalb des Gemeindegebiets eingeht und konkrete Handlungsempfehlungen für die Gemeinde formuliert.

Diese Handlungs- bzw. Umsetzungsempfehlungen finden sich auf den Seiten 61 und 62 des gemeindebezogenen Brandschutzbedarfsplans. In dieser Übersicht findet sich auch eine entsprechende Priorisierung der einzelnen Handlungsempfehlungen.

Regelmäßig von besonderem Interesse ist die fahrzeugtechnische Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr. Hierzu wird auf die Seiten 42 und 43 des gemeindebezogenen Brandschutzbedarfsplanes verwiesen:

Löschgruppe Siedenbrünzow:

Bestand:

Empfehlung:

  • TSF-W
  • TSF-W
  • MTW

 

Löschgruppe Sanzkow:

Bestand:

Empfehlung:

  • TSF-W

 

 

  • TSF-W
  • MTW

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das beiliegende Planwerk verwiesen, das in stetiger Zusammenarbeit und enger Abstimmung mit den Kameraden/innen der Freiwilligen Feuerwehr erarbeitet wurde.

Eine bestehende, wirksame Brandschutzbedarfsplanung ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Fördermittel bei der Umsetzung erforderlicher Investitionen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

 

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Anlagen

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