Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zu allen in der derzeitigen Wahlperiode (2024 bis 2029) zwischen der Gemeinde und einzelnen Mitgliedern der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse abgeschlossenen Verträgen gemäß § 39 Absatz 3a Satz 8 der Kommunalverfassung. Gleichzeitig genehmigt sie alle in der derzeitigen Wahlperiode bereits abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge. Zustimmung und Genehmigung gelten auch für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch Mitglieder der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse vertreten werden.    

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Sachverhalt

 

Durch die überörtliche Prüfung des Landkreises wurde festgestellt, dass einige Gemeinden ein vertragliches Schuldverhältnis mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eingehen. Dies verstößt gegen den §39 Abs. 3a Satz 8 der KV M-V der da lautet:“ Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen, oder juristischen Personen, die durch die in (vorstehenden) Satz 8 genannten Personen vertreten werden.“ Im Klartext bedeutet das, wenn z. B. die Gemeinde für die Reparatur von Gemeindetechnik  die Firma eines Gemeindevertreters beauftragt, müsste immer ein gemeindlicher Beschluss dafür vorliegen. Unsere Empfehlung ist hier, um zahlreiche Einzelbeschlüsse oder auch versehentlich nicht genehmigte Verträge zu verhindern, ein Generalbeschluss für die jeweilige Wahlperiode zu beschließen mit folgendem Wortlaut: „Die Gemeindevertretung erteilt ihre Zustimmung zu allen in der derzeitigen Wahlperiode (2024 bis 2029) zwischen der Gemeindevertretung und einzelnen Mitgliedern der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse abgeschlossenen Verträgen gemäß § 39 Absatz 3a Satz 8 der Kommunalverfassung. Gleichzeitig genehmigt sie alle in der derzeitigen Wahlperiode bereits abgeschlossenen diesbezüglichen Verträge. Zustimmung und Genehmigung gelten auch für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch Mitglieder der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse vertreten werden.“    

 

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