Beschlussvorlage - VO/GV 17/24/012
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung einer Batteriespeicheranlage auf den Flurstück 28, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Siedenbrünzow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Siedenbrünzow
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Entscheidung
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06.01.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow hält an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Bauvoranfrage zur Errichtung einer Batteriespeicheranlage auf dem Flurstück 28, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow fest.
(oder alternativ:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung einer Batteriespeicheranlage auf dem Flurstück 28, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow.)
Sachverhalt
Die VPI Flexkraft GmbH, Berlin hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherleistung von 102 MW, bestehend aus 54 Batteriespeichern und 27 Trafostationen auf dem Flurstück 28, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow gestellt.
Die Gemeinde wurde um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbauch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Grundsätzlich stellt diese Bauvoranfrage eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde dar, über die die Gemeindevertretung zu befinden hat.
Der Bürgermeister hat das Einvernehmen zunächst aus Fristgründen versagt, da die Versagung nur innerhalb von 2 Monaten möglich war (Frist 24.12.2024). Eine Fristverlängerung ist nicht zulässig. Sollte die Gemeindevertretung eine andere Entscheidung treffen, könnte das Einvernehmen nachträglich erteilt werden.
Das angefragte Baugrundstück (westlich des Weges zum Umspannwerk) liegt weder im Geltungsbereich des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes „Wind“ noch des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“, aber im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbe am Umspannwerk“. Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) gibt es für diesen Bereich also noch nicht.
Das Baugrundstück ist dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 9 BauGB privilegierte Vorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung für das Grundstück ist gesichert.
Fraglich ist jedoch, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. In Betracht käme hier lediglich ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient, (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität beziehen sich auf die Erzeugung und den Transport der entsprechenden Güter dienenden Einrichtungen. Dazu zählen z.B. Überlandleitungen und Hochspannungsmasten, Umspannwerke, und -stationen, Schalt- und Regelanlagen. Auch Kraftwerke zur Erzeugung von Energie gehören begrifflich dazu (BauGB-Kommentar Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Rdnr. 52 zu §35). Die Speicherung von Elektrizität gehört explizit nicht dazu. Nach Rücksprache mit dem LK wird diese Auffassung auch dort vertreten.
(Nach einem Entwurf der BauGB-Novelle sollen Energiespeichersysteme zukünftig bis zu einer bestimmten Größe (max. 50.000m² Grundfläche, max. 200.000m²/Gemeinde) privilegiert errichtet werden können. Ob und wann eine derartige gesetzliche Regelung im BauGB in Kraft tritt, ist jedoch offen. Ohne eine Flächenbegrenzung könnte eine Vielzahl derartiger Anlagen ungesteuert auf dem Gemeindegebiet errichtet werden. Das spricht ebenfalls gegen eine Privilegierung).
Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 kommt daher derzeit nicht in Betracht.
In Betracht käme dann nur noch der Sonderfall des § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist („Auffangregelung“). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG unterliegen nicht bevorrechtigte Vorhaben, die öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, nicht dem Ermessen; auf ihre Zulassung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch.
Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB. Öffentliche Belange stehen den Vorhaben u.a. dann entgegenstehen, wenn sie beispielsweise den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder den Belangen des Naturschutzes widersprechen, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.
In Betracht kommt hier insbesondere eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung. Eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs soll verhindert werden. Aus diesem Grunde sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Vorhaben.
Die hier beantragte Batteriespeicheranlage stellt ein solches gewerbliches Vorhaben dar. Aus diesem Grunde dürfte das Vorhaben somit auch nicht nach §35 Abs. 2 BauGB zulässig sein.
Die Gemeinde könnte ihr Einvernehmen demzufolge entsprechend § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB versagen.
Sofern die Gemeinde dem Vorhaben positiv gegenübersteht, könnte die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Betracht gezogen werden, wie es für zwei weitere Vorhaben beantragt wurde (vgl. Vorlagen Nr. 10 und 11).
Möglicherweise wird zukünftig eine Privilegierung durch Änderung des BauGB vorgesehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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700,3 kB
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