Beschlussvorlage - VO/GV 17/25/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet am Umspannwerk“ (Stand: Januar 2025) einschließlich Begründung wird gebilligt. Auf der Grundlage dieses Entwurfes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, erfolgen. Die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hatte in der Sitzung am 22.11.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Realisierung eines Gewerbegebietes am Umspannwerk beschlossen. Zur Verfahrensbeschleunigung hatte der Bürgermeister eine Vollmacht gem. §4b BauGB erteilt. Diese berechtigte das Planungsbüro (IGN Waren) zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ohne vorherige Beschlussfassung des Vorentwurfes durch die Gemeindevertretung.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18.12.2023 – 26.01.2024 durch Auslegung des Vorentwurfes in der Amtsverwaltung statt. Stellungnahmen sind nicht abgegeben worden.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte durch das Planungsbüro. Die eingegangenen Stellungnahmen sind durch das Planungsbüro abgewogen worden. Eine Synopse der Stellungnahmen ist als Anlage beigefügt. Bereits absehbar notwendige Änderungen sind durch das Planungsbüro zum Teil in den Entwurf eingearbeitet worden.

 

Auf der Grundlage des vom Planungsbüro erstellten Entwurfes soll nun die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

In der Anlage sind die vollständigen Entwurfsunterlagen beigefügt. Das Planungsbüro wird die Planung auf der Sitzung vorstellen.

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei konkreten Planabsichten des Grundstückseigentümers oder von Investoren ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB das richtige Planinstrument wäre.

Vorliegend hatte sich die Gemeinde zunächst für einen klassischen Angebotsplan entschieden.  Hier muss dann aber die Gemeinde die entsprechende Vorgaben machen, welche Nutzungen mit der Planung zugelassen werden sollen und welche nicht; nicht die Grundstückseigentümer oder mögliche Investoren, wie es vorliegend offenbar der Fall ist.

 

Auf die Mitwirkungsverbote des § 24 KV M-V wird explizit hingewiesen. Gemeindevertreter, die einem Mitwirkungsverbot unterliegen (z.B. Grundstückseigentümer im Plangebiet), sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen und dürfen auch nicht anderweitig tätig werden, z.B. Absprachen mit dem Planungsbüro zur Plangestaltung treffen o.ä.. Eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zu Stande kommt, ist unwirksam.  

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten des Verfahrens trägt die Siedenbrünzower Windkraft GmbH aufgrund des städtebaulichen Vertrages vom 20.11.2023.

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Anlagen

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