Beschlussvorlage - VO/GV 67/25/017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt für die erstmalige Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes einen entsprechenden Förderantrag sowie Bauantrag bei gesicherter Finanzierung zu stellen.

Die Gemeindevertretung beschließt entsprechende finanzielle Mittel für die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Sarow in den Haushalt für 2026 einzustellen.

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Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Sarow.

Gegenwärtig befindet sich im Ortsteil Sarow noch kein öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz. Angedacht ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem gemeindlichen Flurstück 53. Die ca. 2.646 m2 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche bietet ausreichend Platz zur Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes.

Für die umfassende Planung zur erstmaligen Errichtung eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes wird die Beauftragung eines Ingenieurs empfohlen.

Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Investitionen in Kinderspielplätze (Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V) werden gegenwärtig vorrangig Vorhaben der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von Kinderspielplätzen gefördert. Dazu zählen u. a. die Anschaffung und Einrichtung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen (z. B. Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer), Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen wie Umzäunung und Heckenpflanzung, Planungsleistungen sowie erforderliche Gebrauchsabnahmen für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten. Die Höhe der Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie 2023 beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als

a) 10.000 Euro bei Gemeinden mit gesicherter oder eingeschränkter dauernder

Leistungsfähigkeit,

b) 12.500 Euro bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit,

c) 15.000 Euro bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit, je Antrag.

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie sind formgebunden beim staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) bis zum 28. Februar des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zu stellen.

Die Richtlinie tritt nach jetzigem Stand am 30. September 2026 außer Kraft.

Für die erstmalige Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes ist ein entsprechender Bauantrag, mindestens im vereinfachten Verfahren, gemäß § 63 Landesbauordnung (LBauO) M-V beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als untere Bauaufsichtsbehörde, zu stellen.

Über die Wahl der Vergabeart nach den geltenden Vergabevorschriften, kann erst bei Vorliegen der Auftragswertschätzung ein entsprechender Beschluss durch die Gemeindevertretung gefasst werden. 

Da für die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Sarow im Haushalt 2025 keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, beabsichtigt die Gemeinde entsprechende Kosten zur Durchführung der geplanten Maßnahme in den Haushalt 2026 bereitzustellen.

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Finanz. Auswirkung

Bereitstellung der finanziellen Mittel in den Haushalt 2026.

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