Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Borrentin erteilt gem. § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung einer Getreidesiloanlage mit 4 Rundstahlsilos auf dem Flurstück 1/2, Flur 1, Gemarkung Schwichtenberg. Ein über den Grundschutz hinausgehender Löschwasserbedarf wäre durch den Antragsteller abzusichern.

 

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Sachverhalt

Auf dem Betriebsgelände der Gut Schwichtenberg GmbH & Co.KG in Schwichtenberg ist auf dem Flurstück 1/2, Flur 1, Gemarkung Schwichtenberg durch den landwirtschaftlichen Betrieb die Errichtung einer Getreidesiloanlage mit 4 Rundstahlsilos geplant. Der Standort ist auf dem beigefügten Luftbild kenntlich gemacht.

Diese Getreideanlage hat folgende Bestandteile:

4 Stahlblechsilos mit jeweils folgenden Abmessungen:

Ø 17,28m, Zylinderhöhe 16,63m, Gesamthöhe 21,58m, Volumen ca. 4.000 m³

Die Ansichten sind ebenfalls beigefügt. Die vollständigen Bauantragsunterlagen können bei Frau Neubert eingesehen werden.

 

Der geplante Standort ist dem sog. Außenbereich zuzuordnen.

Für das Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung beantragt. Die Gemeinde wird in diesem Verfahren um das gemeindliche Einvernehmen gebeten. Das Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegend nur aus den sich aus § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ergebenen Gründen versagt werden.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Derartige Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Grundstück ist über die Gemeindestraße verkehrsmäßig erschlossen. 

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und sind beispielsweise schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Natur- oder Bodenschutzes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

Die natürliche Eigenart der Landschaft dürfte hier nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben soll neben den bereits vorhandenen Wirtschaftsgebäuden und –flächen und bereits vorhandenen Silos auf einer Freifläche des Gutshofes errichtet werden.

Möglicherweise könnten durch das Vorhaben auch schädliche Umwelteinwirkungen (u.a., Staub) hervorgerufen werden. Inwieweit durch die untere Immissionsschutzbehörde Untersuchungen zu derartigen möglichen Belastungen für erforderlich gehalten werden, kann nicht beurteilt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Immissionswerte sind vom Vorhabenträger einzuhalten.

Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist hier nicht zu befürchten, da das Orstbild bereits durch die vorhandene Siloanlage entsprechend vorgeprägt ist.

 

Bei den privilegierten Vorhaben (hier landwirtschaftliche Privilegierung) muss dazu eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens (stärkeres Gewicht) und den öffentlichen Belangen vorgenommen werden.

Öffentliche Belange dürften im vorliegenden Fall nicht so schwer beeinträchtigt sein, dass die Abwägung zu Lasten des privilegierten Vorhabens  ausfallen würde.  Insbesondere die Platzierung auf dem Gutshof in der Nähe der vorhandenen Silos minimiert die Beeinträchtigungen sowohl der ortsansässigen Bevölkerung als auch der freien Landschaft.

 

Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, sind nach Auffassung der Verwaltung nicht betroffen. Gründe das Einvernehmen zu versagen, liegen daher nicht vor.

 

Auf bestehende Mitwirkungsverbote gem. § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird vorsorglich hingewiesen.

 

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Anlagen

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