Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/021
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss für die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Gnevezow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Borrentin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Maria Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Borrentin
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Entscheidung
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13.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes in Gnevezow bei gesicherter Finanzierung.
Die Gemeindevertretung beschließt für die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes die Beantragung einer Zuwendung nach
der Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V sowie einen entsprechenden Bauantrag nach LBauO M-V zu stellen.
Die Gemeindevertretung beschließt für die Auftragsvergabe der Bauleistungen eine
freihändige Vergabe sowie für die Liefer- und Dienstleistung eine Verhandlungsvergabe nach den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen.
Zuschlagskriterium ist der Preis.
Sachverhalt
Die Gemeinde beabsichtigt die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Gnevezow.
Gegenwärtig befindet sich in Gnevezow noch kein öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz. Angedacht ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem gemeindlichen Flurstück 508/8 mit einer 3.581 m2 großen Fläche.
Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Investitionen in
Kinderspielplätze (Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V) werden gegenwärtig vorrangig
Vorhaben der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von
Kinderspielplätzen gefördert. Dazu zählen u. a. die Anschaffung und Einrichtung von
kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen (z.
B. Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer), Baumaßnahmen und Pflanzungen zur
Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen wie Umzäunung und
Heckenpflanzung, Planungsleistungen sowie erforderliche Gebrauchsabnahmen für die
Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten. Die Höhe der Zuwendung nach
der Spielplatzförderrichtlinie 2023 beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch nicht mehr als
a) 10.000 Euro bei Gemeinden mit gesicherter oder eingeschränkter dauernder
Leistungsfähigkeit,
b) 12.500 Euro bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit,
c) 15.000 Euro bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit, je Antrag.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie sind formgebunden beim
staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) bis zum 28. Februar des Jahres, in
dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zu stellen.
Entsprechend der Leistungsfähigkeit (gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit) der Gemeinde können Fördermittel in Höhe von maximal 12.500 € beantragt werden.
Zudem sind durch die Gemeinde Eigenmittel in Höhe von 3.100 € für diese Maßnahme im Haushalt 2025 bereitgestellt worden.
Für die erstmalige Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes ist ein entsprechender
Bauantrag, mindestens im vereinfachten Verfahren, gemäß § 63 Landesbauordnung
(LBauO) M-V beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, als untere
Bauaufsichtsbehörde, zu stellen.
Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.
Nach § 8 Abs. 4 UVgO i. V. m. § 5 Abs. 2 VGMinArbV M-V können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (netto) im Rahmen einer Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind nach § 12 Abs. 2 UVgO mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.
Gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist eine Freihändige Vergabe für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) zulässig. Gemäß § 3b VOB/A sind mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
