Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Sanierung des öffentlich zugänglichen

Kinderspielplatzes in Wolkwitz bei gesicherter Finanzierung sowie Erfüllung aller Zuwendungsvoraussetzungen.

Die Gemeindevertretung beschließt für die Sanierung des öffentlich zugänglichen

Kinderspielplatzes die Beantragung einer Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie

2023 M-V.

Die Gemeindevertretung beschließt für die Auftragsvergabe der Bauleistungen eine

freihändige Vergabe sowie für die Liefer- und Dienstleistung eine Verhandlungsvergabe nach

den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen.

Zuschlagskriterium ist der Preis.

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Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt die Sanierung des vorhandenen Kinderspielplatzes in Wolkwitz auf dem Flurstück 6/50.

Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Investitionen in

Kinderspielplätze (Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V) werden gegenwärtig vorrangig

Vorhaben der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von

Kinderspielplätzen gefördert. Dazu zählen u. a. die Anschaffung und Einrichtung von

kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen (z.

B. Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer), Baumaßnahmen und Pflanzungen zur

Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen wie Umzäunung und

Heckenpflanzung, Planungsleistungen sowie erforderliche Gebrauchsabnahmen für die

Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten. Die Höhe der Zuwendung nach

der Spielplatzförderrichtlinie 2023 beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen

Ausgaben, jedoch nicht mehr als

a) 10.000 Euro bei Gemeinden mit gesicherter oder eingeschränkter dauernder

Leistungsfähigkeit,

b) 12.500 Euro bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit,

c) 15.000 Euro bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit, je Antrag.

Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie sind formgebunden beim

staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) bis zum 28. Februar des Jahres, in

dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zu stellen.

Entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinde können Fördermittel in Höhe von

maximal 12.500 € beantragt werden.

Zudem sind durch die Gemeinde Eigenmittel in Höhe von 3.100 € für diese Maßnahme im

Haushalt 2025 bereitgestellt worden.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V ist u. a. das der Zuwendungsempfänger auch Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke sein muss oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (hier: 10 Jahre) umfassen. Da es sich bei dem Flurstück 6/50 nicht um ein gemeindliches Flurstück handelt, ist hier zunächst zu prüfen ob diese Zuwendungsvoraussetzung erfüllt werden kann.

Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.

Nach § 8 Abs. 4 UVgO i. V. m. § 5 Abs. 2 VGMinArbV M-V können Liefer- und

Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (netto) im Rahmen einer

Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind nach § 12 Abs. 2 UVgO mindestens drei

Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

Gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist eine Freihändige

Vergabe für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) zulässig. Gemäß

§ 3b VOB/A sind mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

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Finanz. Auswirkung

Unter dem Produktsachkonto 36600.09600000 stehen für das Projekt Spielplatz Wolkwitz finanzielle Mittel in Höhe von 15.600 € bei Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 12.500 € zur Verfügung.

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