Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/023
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Kinderspielplatzes in Wolkwitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Borrentin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Maria Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Borrentin
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Entscheidung
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13.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt die Sanierung des öffentlich zugänglichen
Kinderspielplatzes in Wolkwitz bei gesicherter Finanzierung sowie Erfüllung aller Zuwendungsvoraussetzungen.
Die Gemeindevertretung beschließt für die Sanierung des öffentlich zugänglichen
Kinderspielplatzes die Beantragung einer Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie
2023 M-V.
Die Gemeindevertretung beschließt für die Auftragsvergabe der Bauleistungen eine
freihändige Vergabe sowie für die Liefer- und Dienstleistung eine Verhandlungsvergabe nach
den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen.
Zuschlagskriterium ist der Preis.
Sachverhalt
Die Gemeinde beabsichtigt die Sanierung des vorhandenen Kinderspielplatzes in Wolkwitz auf dem Flurstück 6/50.
Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für kommunale Investitionen in
Kinderspielplätze (Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V) werden gegenwärtig vorrangig
Vorhaben der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von
Kinderspielplätzen gefördert. Dazu zählen u. a. die Anschaffung und Einrichtung von
kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen (z.
B. Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer), Baumaßnahmen und Pflanzungen zur
Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen wie Umzäunung und
Heckenpflanzung, Planungsleistungen sowie erforderliche Gebrauchsabnahmen für die
Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten. Die Höhe der Zuwendung nach
der Spielplatzförderrichtlinie 2023 beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch nicht mehr als
a) 10.000 Euro bei Gemeinden mit gesicherter oder eingeschränkter dauernder
Leistungsfähigkeit,
b) 12.500 Euro bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit,
c) 15.000 Euro bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit, je Antrag.
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie sind formgebunden beim
staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) bis zum 28. Februar des Jahres, in
dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zu stellen.
Entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinde können Fördermittel in Höhe von
maximal 12.500 € beantragt werden.
Zudem sind durch die Gemeinde Eigenmittel in Höhe von 3.100 € für diese Maßnahme im
Haushalt 2025 bereitgestellt worden.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie 2023 M-V ist u. a. das der Zuwendungsempfänger auch Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke sein muss oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (hier: 10 Jahre) umfassen. Da es sich bei dem Flurstück 6/50 nicht um ein gemeindliches Flurstück handelt, ist hier zunächst zu prüfen ob diese Zuwendungsvoraussetzung erfüllt werden kann.
Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.
Nach § 8 Abs. 4 UVgO i. V. m. § 5 Abs. 2 VGMinArbV M-V können Liefer- und
Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (netto) im Rahmen einer
Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind nach § 12 Abs. 2 UVgO mindestens drei
Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.
Gemäß § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist eine Freihändige
Vergabe für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) zulässig. Gemäß
§ 3b VOB/A sind mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
