Beschlussvorlage - VO/GV 67/25/024
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen südlich der Ortslage Sarow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Sarow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Sarow
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Entscheidung
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27.03.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sarow erteilt / versagt* (* unzutreffendes bitte streichen) das Einvernehmen gem. §36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf den Flurstücken 442, 453 der Flur 1 und den Flurstücken 6, 9, 10 der Flur 5, Gemarkung Sarow.
Im Falle einer Versagung wird der Bürgermeister bzw. die Stellvertreter zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme ermächtigt.
Sachverhalt
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte wurde durch die Sarowwind GmbH & Co.KG ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §4 i.V.m. §19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Sarow gestellt.
Geplant ist die Errichtung von fünf WEA des Typs Vestas V172-7.2. Die WEA verfügen über eine Nennleistung von jeweils 7,2 MW. Die Nabenhöhe beträgt 175 m, Rotordurchmesser 172m und Gesamthöhe 261m. Die Kurzbeschreibung des Vorhabens ist beigefügt.
Die Standorte der Anlagen befinden sich ca. 1,1km südlich der Ortslage Sarow und 1,4km östlich der Ortslage Törpin auf den nachfolgenden Flurstücken in der Gemarkung Sarow:
Flurstücke 442 und 453 der Flur 1 sowie Flurstücke 6, 9 und 10 der Flur 5.
In der Mitte des geplanten Windparks befindet sich eine alte Bestandsanlage des Typs Nordex N52.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde Sarow wurde daher um das gemeindliche Einvernehmen gebeten. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (05.02.2025) verweigert wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies würde (nach vorheriger Anhörung der Gemeinde) durch Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.
Die angefragten Baugrundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.
Grundsätzlich gehören Windenergieanlagen zu den nach §35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Nach §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die u.a. der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des §249 BauGB dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Für die ausreichende Erschließung ist hier die verkehrliche Erschließung ausreichend. Die Ableitung des erzeugten Stroms gehört nicht zur ausreichenden Erschließung.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Kreisstraße 58 und von dort über den gemeindlichen Weg (Flurstücke 2 und 3, Flur 5). Letzterer verfügt nicht über einen für eine Anlieferung von WEA-Teilen erforderlichen Ausbauzustand. Durch den Vorhabenträger wurde aber verbindlich erklärt, dass er die Erschließung, die für die Realisierung und den Betrieb des Vorhabens benötigt wird, auf eigene Kosten verkehrssicher vornehmen und unterhalten wird (Kostenübernahmeerklärung beigefügt).
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. §35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Aber nicht jede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs führt zur Unzulässigkeit eines privilegierten Vorhabens. Bei den privilegierten Vorhaben ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Außenbereichsprivilegierung gegeben hat, besonders zu berücksichtigen ist. Nur, wenn ein beeinträchtigter Belang dem Vorhaben auch entgegensteht, sind privilegierte Vorhaben unzulässig. Dies dürfte vorliegend jedoch nicht gegeben sein. Durch entsprechende Schall- und Schattenwurfgutachten wird nachgewiesen, dass die gesetzlichen Grenzwerte an allen Immissionsstandorten eingehalten werden bzw. werden die Anlagen durch Schattenabschaltmodule und mit Sägezahn-Hinterkante zur Geräuschminimierung ausgestattet. Um die visuellen Belastungen der Anwohner in den umliegenden Ortschaften zu minimieren, wird eine bedarfsgesteuerte/ bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung installiert. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestehen nicht bzw. werden durch Vermeidungsmaßnahmen minimiert. Eingriffe in die Natur werden durch Maßnahmen kompensiert (Umwandlung von 2,2ha Acker in extensive Mähweide und Ausgleichszahlung). Das Landschaftsbild wird zwar beeinträchtigt, aber in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen verunstaltet. Dies wird bei Windenergieanlagen nur in den Fällen angenommen, in denen eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung vorliegt.
Der Vorhabenträger wird jede WEA aus Gründen der Akzeptanz freiwillig mit einem Feuerlöschsystem ausstatten.
Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben aber auch dann noch entgegen (§249 Abs. 1 befristet ausgesetzt durch §245e Abs.1 BauGB), wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach konnten WEA durch Raumordnungspläne oder Flächennutzungspläne durch Ausweisung sog. Vorrang- oder Eignungsgebiete auf dem übrigen Gebiet ausgeschlossen werden.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Sarow stellt die beantragte Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. Es wurden keine Windvorrang- oder Windeignungsflächen mit Ausschlusswirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt.
Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte 2011 sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen und wären daher unzulässig.
In der im Verfahren befindlichen, noch nicht wirksamen Teilfortschreibung des RREP war im Bereich des nun beantragten Windparks in allen bisherigen vier Entwürfen ein Windeignungsgebiet dargestellt gewesen (jeweils mit unterschiedlichen Flächengrößen (36 bis 51ha)). Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes hat eine Fläche im Bereich südlich von Sarow mit einer Größe von 27,5ha mit Beschluss vom 26.06.2023 (beigefügt) als sog. „gefestigtes“ Gebiet eingestuft, für das die Voraussetzungen des §245e Abs. 4 BauGB als erfüllt angesehen werden. Auf diese gefestigte Planung beruft sich der Vorhabenträger.
Nach §245e Abs. 4 BauGB können die Ausschlusswirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB des wirksamen Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte (RREP) von 2011 einem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, wenn
- sie im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP innerhalb eines Vorranggebietes für WEA liegen und
- auf Grundlage des Entwurfes bereits ein öffentliches Beteiligungsverfahren gem. §9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt wurde, in deren Ergebnis keine einer Windnutzung entgegenstehenden Belange festgestellt wurden.
Nach der Kommentierung zum BauGB fällt unter §245e Abs. 4 BauGB jegliche Planung, durch die zusätzliche Flächen für die Windenergie entgegen einer fortgeltenden Ausschlusswirkung ausgewiesen werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob durch die Planung ein Flächenziel erreicht wird oder nicht. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann dem Vorhaben dann die Ausschlusswirkung eines bestehenden Raumordnungs- oder Flächennutzungsplanes nicht mehr entgegengehalten werden.
Vorliegend ist zumindest fraglich, ob alle Voraussetzungen des §245e Abs. 4 BauGB tatsächlich erfüllt sind. Der Beschluss der Verbandsversammlung zu den „gefestigten“ Gebieten datiert vom 26.06.2023. Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes hat (danach) in seiner Sitzung am 27.11.2023 beschlossen, die bereits begonnene, aber nun nicht mehr anwendbare Ausschlussplanung einzustellen und stattdessen das Thema „Wind“ durch eine Positivplanung zu steuern. Dazu werden anstelle der bisherigen Eignungsgebiete nunmehr Vorranggebiete für Windenergieanlagen festgelegt. In diesen Gebieten hat die Windenergienutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen. Außerhalb entfällt die grundsätzliche Privilegierung der Windenergieanlagen, sofern der gesetzlich vorgegebene Flächenbeitragswert erreicht ist (siehe unten Exkurs). Aufgrund der erheblichen Änderung sowohl in Bezug auf die planerische Herangehensweise als auch auf den Flächenumfang hat sich der Planungsverband entschlossen, auf das Stadium des Vorentwurfes zurückzugehen.
Zu diesem Vorentwurf gab es bislang nur eine Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. §9 Abs. 1 ROG und Unterrichtung der Öffentlichkeit (siehe unten Exkurs). Auch im Vorentwurf war südlich von Sarow jetzt eine Potentialfläche für WEA vorgesehen (51ha). Die Gemeinde Sarow hatte in diesem Verfahren nach Beschluss durch die Gemeindevertretung die beigefügte Stellungnahme vom 05.03.2024 abgegeben.
Nach Bewertung aller eingegangener Informationen aus der Beteiligung der öffentlichen Stellen wird der Planungsverband einen Entwurf fertigen, zu dem gem. §9 Abs. 2 ROG sowohl eine Beteiligung der öffentlichen Stellen als auch der Öffentlichkeit erfolgt. Dem letzten Beschluss des Planungsverbandes vom 18.11.2024 lässt sich entnehmen, dass eine Beschlussfassung über den Entwurf der Teilfortschreibung für den 24.03.2025 angedacht ist; im Falle einer solchen Beschlussfassung eine Öffentlichkeitsbeteiligung ca. im Mai/Juni 2025.
Zum jetzigen Zeitpunkt wurde also noch kein Verfahren nach §9 Abs. 2 ROG zu der erheblich geänderten Planung „Teilfortschreibung RREP“ durchgeführt.
Die Durchführung eines Verfahrens nach §9 Abs. 2 ROG ist jedoch eine der Voraussetzungen des §245e Ab. 4 BauGB.
Des Weiteren muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Regionalplanes entspricht. Dies ist ungewiss. Im Vorentwurf der geänderten Teilfortschreibung des RREP selbst wird darauf hingewiesen, dass es in dem Gebiet zwischen Demmin und Altentreptow zu einer auffälligen Häufung von Potentialflächen kommt. Das widerspricht dem Gebot zur Vermeidung einer erheblichen technischen Überformung der Landschaft. (In der Gemeinde Sarow wurden im Vorentwurf ca. 12% der Gemeindefläche als Wind-Potentialfläche vorgesehen. Hiergegen richtete sich auch die gemeindliche Stellungnahme vom 05.03.2024). Um der technischen Überformung auch in diesem Gebiet zu begegnen, soll im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien die Dichte der Potenzialflächen verringert werden. Das ist nach Aussage des regionalen Planungsverbandes erst ganz am Ende des Flächenfindungsverfahrens möglich. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher, dass es bei der Ausweisung eines Windvorranggebietes südlich von Sarow bleibt. Würde schon jetzt eine Genehmigung für Windkraftanlagen erteilt werden, würde in die raumordnerische Planungshoheit eingegriffen werden und es bestünde für den Planungsträger keine Möglichkeit mehr, die ggf. erforderliche Auflockerung nach objektiven Kriterien vorzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Vorhaben trotz des Beschlusses des Planungsverbandes vom 26.06.2023 zu den gefestigten Gebieten das wirksame Raumentwicklungsprogramm von 2011 mit dessen Ausschlusswirkung i.S.d. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB noch entgegengehalten werden kann. Dies gilt aber nur solange, bis die Teilfortschreibung des RREP die sog. Planreife erreicht oder diese Planung zum Stichtag 31.12.2027 noch nicht mind. 1,4% der Regionsfläche für Windnutzung wirksam ausweist.
Das gemeindliche Einvernehmen könnte daher aus diesem Grund (noch) versagt werden.
Exkurs:
Da die Bundesregierung deutschlandweit der Windnutzung eine größere Bedeutung beimisst, ist auch der Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte aufgefordert, der Windnutzung angemessenen Raum zur Verfügung zu stellen. Dazu muss ein Flächenanteil von 2,1% für Windnutzung ausgewiesen werden (siehe dazu auch Beschlussvorlage VO/GV 67/24/080, GV 30.01.2024). Sollte dies nicht gelingen, entfällt die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der Folge, dass WEA grundsätzlich überall im Außenbereich zulässig sind, sofern andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eignungs- oder Vorranggebiete mit ihrer Konzentrations- und Ausschlusswirkung könnten den Vorhaben dann jedoch nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Folge führt dann zu einer Verspargelung der Landschaft (Wildwuchs der WEA), was sicher nicht im Sinne der Gemeinden und Einwohner wäre. Um das Flächenziel zu erreichen, wird der Planungsverband die Teilfortschreibung des RREP weiter vorantreiben. Dazu wird der Verbandsversammlung des Planungsverbandes am 24.03.2025 der Entwurf der Teilfortschreibung zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf nach §9 Abs. 2 ROG soll im Falle einer Beschlussfassung dann voraussichtlich im Mai/Juni 2025 erfolgen. Auch die Gemeinden werden dann wieder um Stellungnahme gebeten werden. Aufgrund des vorgegebenen Flächenbeitragswertes kann es aber nicht um ein ob von Windenergie, sondern vorwiegend um ein wo aus Sicht der Gemeinde am geeignetsten/ störungsärmsten gehen, denn das derzeit wirksame Regionale Raumentwicklungsprogramm MSE 2011 sieht nur einen Anteil von 0,43% der Regionsfläche als Windeignungsgebiet vor – nur ca. 1/5 des vorgeschriebenen Flächenbeitragswertes.
Sofern die Gemeinde zukünftig Interesse an einer Steuerung der Bebauung innerhalb zukünftiger Windvorrangflächen des Planungsverbandes MSE hat, um z.B. die Höhe oder die Standorte der Windenergieanlagen zu regeln, könnte die Gemeinde entsprechende Bauleitplanung aufstellen. Eine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig. Konkrete Bauabsichten können jedoch zum Anlass genommen werden, die Aufstellung verbindlicher Bauleitplanung in Erwägung zu ziehen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das BauGB gibt den Gemeinden zur Sicherung derartiger Planungsabsichten die Instrumente der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen (§§14ff BauGB) an die Hand. Dadurch wird den Gemeinden angemessene Zeit eingeräumt, um die Planung zum Abschluss zu bringen, bevor durch die Genehmigung von Vorhaben die Entwicklungsabsichten der Gemeinde erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.
Kosten für eine solche Planung sind im Haushalt bislang nicht vorgesehen.
Hinweis: Flächen, die Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, würden auf den 2,1%-Flächenbeitragswert nicht angerechnet werden (§4 Abs. 1 Satz 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz) – demzufolge müssten durch den Planungsverband dann weitere Flächen für die Windnutzung ausgewiesen werden.
Die vollständigen Antragsunterlagen können im Amt Demmin-Land oder digital (Zugangsdaten siehe Anlage „Link vollständige Antragsunterlagen“ (nichtöffentlich)) eingesehen werden.
Finanz. Auswirkung
Gewerbesteuereinnahmen:
Zerlegmaßstab Gewerbesteuer 90/10, 90% fließt dabei der Standortgemeinde zu
Einnahmen / Beteiligungen nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V (verpflichtend) ggf. i.V.m. §6 EEG (freiwillig):
Hinsichtlich dieser finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten wird auf die sehr verständlich gestalteten Unterlagen der LEKA verwiesen, die seinerzeit der Vorlage VO/GV/6724/080 in der Sitzung am 30.01.2024 beigefügt waren. Die LEKA könnte auch für entsprechende Informationsveranstaltungen angefragt werden.
Kernaussage: Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den Gemeinden und Bürgern im Umkreis von 5km zur Beteiligung anzubieten. In der Praxis wird aber meist eine zulässige Ausnahmegenehmigung beim Energieministerium MV beantragt und ein alternatives Beteiligungskonzept angeboten - meist auf der Grundlage von §6 EEG. Gemeinden erhalten dann z.B. bis zu 0,2 Cent pro kWh tatsächlich eingespeister Strommenge vom Vorhabenträger und zusätzliche Beteiligungsangebote wie z.B. Unterstützung örtlicher Vereine, günstige Stromtarife, Sparprodukt für Bürger o.ä.. Ein Anspruch auf direkte Beteiligung an der Gesellschaft besteht bei Bewilligung der Ausnahmegenehmigung dann nicht mehr.
Bislang sind der Verwaltung keine konkreten Angebote des Vorhabenträgers dazu bekannt.
Anlagen
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111,8 kB
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(wie Dokument)
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756,8 kB
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