Beschlussvorlage - VO/GV 67/25/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Kostenersatzsatzung für die freiwillige Feuerwehr Sarow und nimmt die Kalkulation zur Kenntnis.
 

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Sachverhalt

Die bestehende Satzung ist über 20 Jahre alt, diese wird nun angepasst. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen die Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und -hilfeleistungsgesetz M-V) BrSchG M-V vom 21. Dezember 2015, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2024 (GVOBl. MV, Seite 494), wurde u. a. der § 25 neu gefasst. § 25 Absatz 1 BrSchG regelt die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgaben der Feuerwehren in ihrem originären Aufgabenbereich und verweist auf § 25 Abs. 2 als Ausnahme von der Kostenfreiheit. Neu aufgenommen wurden:
- Die Kostenerstattung bei Einsätzen die durch den Betrieb von Fahrzeugen ausgelöst werden. Hierzu gehören auch Fahrzeugbrände. Die Rettung von eingeklemmten Personen aus Fahrzeugen bleibt weiterhin kostenfrei.
- Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel bei Einsätzen im Gewerbe- und Industriebereich sind zu ersetzen. Sonderlöschmittel sind außer Wasser alle Löschmittel.
Sondereinsatzmittel sind Einsatzmittel, über die die Feuerwehr üblicherweise nicht verfügt und die sie von Dritten kaufen muss.
- Kostenerstattungen für Leistungen die durch den Zustand einer Sache erforderlich waren und nicht von Bränden oder Explosionen verursacht wurden (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 BrSchG). Dies trifft z. B. bei Beseitigung von Ölspuren, Sicherung des Verkehrsraumes, Einfangen von entlaufenen Tieren oder der Entfernung von Wasser aus Gebäuden zu.
Mit dem Tatbestand im § 25 Abs. 3 letzter Satz BrSchG M-V dürfen die Vorhaltekosten auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden (die sogenannte Handwerkerregelung 2.000 Jahresstunden).
 

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Finanz. Auswirkung

  

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Anlagen

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