Beschlussvorlage - VO/GV 20/25/032
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung zur Teileinziehung der öffentlichen Straße Schwichtenberg - Hohenbollentin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Borrentin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Hagen Schröder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Borrentin
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Entscheidung
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24.04.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt, gemeinsam mit der Nachbargemeinde Hohenbollentin bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte) einen Antrag auf Teileiziehung der Gemeindestraße Schwichtenberg – Hohenbollentin dergestalt zu stellen, dass nur noch Fahrzeuge diese Straße passieren können, die eine geringere Breite als 2,20 m aufweisen. Auf besondere Belange ortsansässiger Gewerbe- bzw. Landwirtschaftsbetriebe soll in folgender Art und Weise besondere Rücksicht genommen werden:
Durch eine beiderseitige frühzeitige Beschilderung der Straße ist sicherzustellen, dass breitere Fahrzeuge nicht in die für sie entstehende Sackgasse geraten. Nach erfolgter Einziehung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen ist zu verhindern, dass breitere Fahrzeuge die Straße verbotswidrig benutzen.
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2023 hatte die Gemeinde Borrentin beschlossen, gemeinsam mit der Gemeinde Hohenbollentin einen Antrag auf Teileinziehung der Straße beim zuständigen Tiefbauamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zu stellen. Seinerzeit wurde jedoch kein entsprechender Antrag gestellt, da sich die Gemeinde Hohenbollentin gegen eine Teileinziehung der Straße gestellt hatte.
Durch den Bürgermeister der Gemeinde Borrentin wurde nunmehr erneut der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, über eine Beschränkung des Verkehrs auf der Gemeindestraße von Schwichtenberg nach Hohenbollentin zu entscheiden und zwar ähnlich der Straße zwischen Metschow und Schwichtenberg. Durch die Verwaltung wurde erneut darauf hingewiesen, dass Beschränkungen des Verkehrs auf der genannten Straße (anders als beim Weg Metschow – Schwichtenberg) auch die Belange der Gemeinde Hohenbollentin berühren, da sie Straßenbaulastträgerin von knapp der Hälfte dieser Straße ist. Eine Antragstellung würde daher aus der Sicht der Verwaltung nur dann Sinn machen, wenn sie durch beide Gemeinden einvernehmlich erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG) hat die Straßenaufsichtsbehörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzerkreise zu schränken. Zuständige Straßenaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Voraussetzung für eine erfolgversprechende Antragstellung beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist das Vorliegen von „überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles“. Das heißt, dass die für die (Teil-) Einziehung der Straße sprechenden öffentlichen Belange schwerer wiegen müssen, als die öffentlichen oder privaten Belange, die gegen eine (Teil-) Einziehung sprechen.
Diesbezüglich wurde durch den Bürgermeister vorgetragen, dass man befürchte, dass durch weiteren Schwerlastverkehr der Weg in einen so schlechten Zustand versetzt werde, dass er durch die Gemeinde nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden könne. Bereits bestehende Risse, Abbrüche und Verdrückungen würden diese Befürchtungen untermauern.
Dieser öffentliche Belang ist gegen möglicherweise entgegenstehende öffentliche oder private Belange abzuwägen. Entgegenstehende Belange könnten dabei sein:
- die unbeschränkte Erreichbarkeit der an dieser Straße anliegenden Grundstücke, nicht nur für landwirtschaftliche Nutzer, sondern auch für deren Eigentümer; An dieser Straße liegen ca. 15 land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mehrerer Eigentümer an.
- eine etwaige Nutzung der Straße durch den öffentlichen Personennahverkehr/ Schülerverkehr, durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes
- eine etwaige Nutzung der Straße durch an- oder hinterliegende Gewerbebetriebe mit größeren Fahrzeugen
Durch den Bürgermeister wurde zugesagt, das Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde Hohenbollentin zu führen um zu ergründen, wie man dort zur beabsichtigten Teileinziehung steht. Dieser hat zugesagt, die Angelegen ebenfalls auf einer kommenden Sitzung der Gemeindevertretung zu behandeln und zu entscheiden.
Finanz. Auswirkung
Durch diese Beschlussfassung keine.
Im Falle einer positiven Entscheidung der unteren Straßenaufsichtsbehörde entstünden im Nachgang Kosten für die Umsetzung der Einziehungsmaßnahme (Aufbau einer Sperranlage; Änderung der Beschilderung der Straße aus beiden Richtungen), über die bei Umsetzung zu befinden ist.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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