Beschlussvorlage - VO/GV 51/25/037
Grunddaten
- Betreff:
-
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Meesiger
- Federführend:
- LVB
- Bearbeiter:
- Jörg Puchert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Meesiger
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Entscheidung
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22.07.2025
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Sachverhalt
Herr Bürgermeister Fernow wird seine Stellungnahme mündlich abgeben und für Fragen zur Verfügung stehen. Nach der Sachverhaltsaufklärung nimmt der Bürgermeister an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil!
Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert allen Menschen das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden. Das ist das Petitionsrecht. Eine Petition im weiteren Sinne ist jedes Anliegen, jede Forderung oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle,
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte den Beamten, Angestellten oder Richter, gegen den sie erhoben wird, benennen und das persönliche Fehlverhalten, das ihm zum Vorwurf gemacht wird, möglichst genau bezeichnen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird vom Dienstvorgesetzten oder einem damit beauftragten Mitarbeiter seiner Dienststelle entgegengenommen, geprüft und abschließend beschieden. Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.
Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 KV M-V ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters, sie hat jedoch keine Disziplinarbefugnis. Diese obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.Das Innenministerium des Landes M-V ordnet den Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden dem Bereich der Dienstvorgesetztenfunktion der Gemeindevertretung zu, welche auch die Obliegenheit beinhalte, die erhobenen Beanstandungen daraufhin zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Bürgermeisters ergeben. Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sollten diese Anhaltspunkte festgestellt werden, ist dieses der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Sachverhalt im Einzelnen ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Herr Bürgermeister Fernow wurde Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, davon wurde kein Gebrauch gemacht. Er wird sich in der Sitzung mündlich äußern. Sollte ein Gemeindevertreter als Zeuge des Vorfalls benannt werden, steht dieser zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. An der anschließenden Beratung und Beschlussfassung kann dieser dann aus Befangenheits-gründen nicht teilnehmen (§ 24 KV-MV).
Der Sachverhalt "Buche vor dem Grundstück des Beschwerdeführers" wurde durch das Sachgebiet "Baumkontrolle" fachlich bewertet (siehe Anlage).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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157,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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54,6 kB
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