Beschlussvorlage - VO/GV 73/25/032
Grunddaten
- Betreff:
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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Sommersdorf
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Sommersdorf
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Entscheidung
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17.11.2025
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hatte sich in der Sitzung am 29.01.2024 (siehe Vorlage VO/GV 73/24/072) mit dem Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ befasst und den Vorentwurf zur Kenntnis genommen.
Die Planungsversammlung des Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat am 18.09.2025 den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt.
Der Entwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter folgendem Link einsehbar:
Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Gemeinde kann bis zum 12.12.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. Zeitgleich erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der jedermann die Möglichkeit hat, am Plan mitzuwirken und eine Stellungnahme abzugeben.
Mit dem vorliegenden Entwurf legt der Planungsverband einen Plan vor, mit dem die weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich erreicht werden soll. Es werden 56 Vorranggebiete für WEA mit einer Fläche von 8.212 ha ausgewiesen – das entspricht ca. 1,49% der Regionsfläche. Der Flächenüberhang von 0,09% dient als Puffer, um keine Unterschreitung der bundesgesetzlichen Zielvorgabe von 1,4% (bis Ende 2027) zu riskieren, wenn Gebiete aufgrund von durchgreifenden Belangen im Beteiligungsverfahren gestrichen werden müssten. Der Planungsverband beabsichtigt mit dem vorgelegten Entwurf zunächst nur die Erreichung des 1,4%-Ziels.
In der Anlage sind Ausschnitte aus der Festlegungs- und der Erläuterungskarte im Bereich der Gemeinde Sommersdorf beigefügt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Sommersdorf sind im Entwurf keine Vorrangflächen vorgesehen. In den Nachbargemeinden ist folgende Vorrangfläche vorgesehen:
Nr. 9 Beggerow mit 410 ha (südliche Erweiterung des bestehenden Windparks)
Die landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien sind unverändert geblieben.
Bei der Erstellung des Entwurfes wurde nunmehr auch der Belang „Reduzierung von Flächenballungen“ berücksichtigt, da im Vorentwurf eine hohe Konzentration von Potentialflächen u.a. auch im Bereich zwischen Demmin und Altentreptow festzustellen war. Daher wurden auch in diesem Bereich einige Potentialflächen im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet festgesetzt. (Das schließt jedoch nicht aus, dass diese (zunächst) gestrichenen Flächen für die Erreichung des 2,1%-Ziels (Stichtag 31.12.2032) benötigt werden und in einer späteren Fortschreibung möglicherweise doch als Vorranggebiet ausgewiesen werden.)
Als Ziel der Raumordnung wurde im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP festgelegt, dass planerische Höhenbeschränkungen unzulässig sind, da diese Gebiete anderenfalls beim Flächenbeitragswert (1,4% bzw. 2,1%) unberücksichtigt bleiben müssten. Betroffene Gemeinden können folglich keine Bebauungspläne mit Höhenbegrenzungen aufstellen.
Sofern die Gemeinde Interesse an der Ausweisung von Flächen für die Windnutzung hat, wird nochmal auf den §245e Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach soll dem Ansinnen von Gemeinden, außerhalb von raumordnerisch festgesetzten Windkonzentrationszonen durch Bauleitplanung Windeignungsgebiete auszuweisen, im Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan keine mit der Windenergie unvereinbare Nutzung oder Funktionen festlegt. Diese Möglichkeit besteht, solange der Flächenbeitragswert zum jeweiligen Stichtag noch nicht erreicht ist.
Der Planungsverband hält die gesetzlichen Vorgaben des Windkraft-an-Land-Gesetzes (WindBG), aus dem sich u.a. die Flächenbeitragsziele von 1,4% bzw. 2,1% ergeben, für anpassungsbedürftig und hat am 18.09.2025 nicht nur den Entwurf der Teilfortschreibung sondern auch die ebenfalls beigefügte Resolution beschlossen.
Hinweis: Gemeindevertreter, die Eigentümer von Flächen in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V und dürfen an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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613,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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172,6 kB
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