Beschlussvorlage - VO/GV 67/25/043
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Sarow
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Sarow
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Entscheidung
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25.11.2025
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hatte sich in der Sitzung am 30.01.2024 (siehe VO/GV 67/24/080) mit dem Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ befasst und die beigefügte Stellungnahme abgegeben.
Die Planungsversammlung des Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat am 18.09.2025 den Entwurf beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt.
Der Entwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter folgendem Link einsehbar:
Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Gemeinde kann bis zum 12.12.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. Zeitgleich erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der jedermann die Möglichkeit hat, am Plan mitzuwirken und eine Stellungnahme abzugeben.
Mit dem vorliegenden Entwurf legt der Planungsverband einen Plan vor, mit dem die weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich erreicht werden soll. Es werden 56 Vorranggebiete für WEA mit einer Fläche von 8.212 ha ausgewiesen – das entspricht ca. 1,49% der Regionsfläche. Der Flächenüberhang von 0,09% dient als Puffer, um keine Unterschreitung der bundesgesetzlichen Zielvorgabe von 1,4% (bis Ende 2027) zu riskieren, wenn Gebiete aufgrund von durchgreifenden Belangen im Beteiligungsverfahren gestrichen werden müssten. Der Planungsverband beabsichtigt mit dem vorgelegten Entwurf zunächst nur die Erreichung des 1,4%-Ziels.
In der Anlage sind Ausschnitte aus der Festlegungs- und der Erläuterungskarte im Bereich der Gemeinde Sarow beigefügt.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Sarow sind im Entwurf folgende Vorrangflächen vorgesehen:
Nr. 11 Hohenbrünzow mit 273ha (Erweiterung des bestehenden Windparks, kleiner Teil auf Gebiet der Gemeinde Hohenmocker)
Nr. 14 Sarow mit 52ha (um die Einzelanlage südlich von Sarow)
Die im Vorentwurf vorgesehenen Potentialflächen 13 Gehmkow (zwischen Gehmkow und Ganschendorf) und 15 Törpin (zwischen Törpin und Lindenberg) wurden im Entwurf nicht als Vorrangflächen ausgewiesen.
In benachbarten Gemeinden sind folgende Vorranggebiete vorgesehen:
Nr. 9 Beggerow mit 410 ha (südliche Erweiterung des bestehenden Windparks)
Nr. 10 Utzedel mit 175ha (südlich Utzedel beidseitig der Bahn und L271)
Nr. 16 Kriesow mit 100ha (südlich von Krusemarkshagen)
Die landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien sind unverändert geblieben (siehe Vorlage 67/24/080).
Die Ungleichverteilung im gesamten Plangebiet ergibt sich nur aus der Anwendung der Ausschlusskriterien des Landes. Bei der Erstellung des Entwurfes wurde daher auch der Belang „Reduzierung von Flächenballungen“ berücksichtigt, da im Vorentwurf eine hohe Konzentration von Potentialflächen u.a. auch im Bereich zwischen Demmin und Altentreptow festzustellen war. Daher wurden auch in diesem Bereich einige Potentialflächen im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet festgesetzt. Das schließt jedoch nicht aus, dass diese (zunächst) gestrichenen Flächen für die Erreichung des 2,1%-Ziels (Stichtag 31.12.2032) benötigt werden und in einer späteren Fortschreibung möglicherweise doch als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Auf Bundesebene soll jetzt aber zumindest eine Überprüfung des Flächenziels erfolgen, da bei der Flächenermittlung seinerzeit von 2 MW-Anlagen ausgegangen wurde und nun deutlich leistungsstärkere Anlagen üblich sind.
Als Ziel der Raumordnung wurde im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP festgelegt, dass planerische Höhenbeschränkungen unzulässig sind, da diese Gebiete anderenfalls beim Flächenbeitragswert (1,4% bzw. 2,1%) unberücksichtigt bleiben müssten. Den Gemeinden bleibt es dann verwehrt, durch eigene Bauleitplanung Höhenregulierungen festzusetzen. Dies stellt einen starken Einfluss auf die städtebaulichen Belange der Gemeinden dar. Möglicherweise wird dadurch dem sog. Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG nicht ausreichend Rechnung getragen.
Bei der Ermittlung der bedrängenden Wirkung der enorm gestiegenen Anlagenhöhen wird in Untersuchungen oft noch auf das Urteil des OVG Magdeburg vom 16.03.2012 (2 L 2/11) Bezug genommen, obwohl die Entscheidung zu Anlagenhöhen von nur knapp 150m ergangen ist. Es könnte daher darauf gedrängt werden, nicht nur Windenergieanlagen im 2,5km-Umkreis sondern auch darüber hinaus zu berücksichtigen, da die WEA heute doppelt so große Höhen haben (können).
Dem Entwurf lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das landesweite Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ bereits umfassend berücksichtigt wurde. Dazu ist im Planungsprozess der Netzbetreiber zu beteiligen. Das Kriterium soll dem Ziel dienen, dass der zu produzierende Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Die Netzbetreiber können die Einspeisung von Windstrom jedoch auch weiterhin vorübergehend abregeln (auch vollständig), wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren, so wie es auch jetzt gängige Praxis ist.
Der Planungsverband hält die gesetzlichen Vorgaben des Windkraft-an-Land-Gesetzes (WindBG), aus dem sich u.a. die Flächenbeitragsziele von 1,4% bzw. 2,1% ergeben, für anpassungsbedürftig und hat am 18.09.2025 nicht nur den Entwurf der Teilfortschreibung sondern auch die ebenfalls beigefügte Resolution beschlossen.
Hinweis: Gemeindevertreter, die Eigentümer von Flächen in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V und dürfen an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
Finanz. Auswirkung
- Gewerbesteuereinnahmen (90% fließt dabei der Standortgemeinde zu)
- Einnahmen/Beteiligungen nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V
(verpflichtend) ggf. i.V.m. §6 EEG (freiwillig)
- Pachteinnahmen bzw. Entschädigungszahlen für Abstandsflächen bei Gemeindeeigentumsflächen im Vorranggebiet
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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