Beschlussvorlage - VO/GV 16/25/041
Grunddaten
- Betreff:
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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Kletzin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Kletzin
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Entscheidung
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11.12.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kletzin nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung Windenergiegebiete des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte zur Kenntnis. Folgende Anregungen sollen im Verfahren vorgebracht werden: (z.B. Verletzung Gegenstromprinzip durch Unzulässigkeit von Höhenbeschränkungen, fehlender Transport überschießender Strommengen, bedrängende Wirkung bei deutlich gestiegenen Anlagenhöhen, Umzingelungseffekt….)
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hatte sich in der Sitzung am 22.02.2024 (siehe VO/GV 16/24/108) mit dem Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ befasst und die beigefügte Stellungnahme abgegeben.
Die Planungsversammlung des Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat am 18.09.2025 den Entwurf beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt.
Der Entwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter folgendem Link einsehbar:
Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Gemeinde kann bis zum 12.12.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. Zeitgleich erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der jedermann die Möglichkeit hat, am Plan mitzuwirken und eine Stellungnahme abzugeben.
Mit dem vorliegenden Entwurf legt der Planungsverband einen Plan vor, mit dem die weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich erreicht werden soll. Es werden 56 Vorranggebiete für WEA mit einer Fläche von 8.212 ha ausgewiesen – das entspricht ca. 1,49% der Regionsfläche. Der Flächenüberhang von 0,09% dient als Puffer, um keine Unterschreitung der bundesgesetzlichen Zielvorgabe von 1,4% (bis Ende 2027) zu riskieren, wenn Gebiete aufgrund von durchgreifenden Belangen im Beteiligungsverfahren gestrichen werden müssten. Der Planungsverband beabsichtigt mit dem vorgelegten Entwurf zunächst nur die Erreichung des 1,4%-Ziels.
In der Anlage sind Ausschnitte aus der Festlegungs- und der Erläuterungskarte im Bereich der Gemeinde Kletzin beigefügt.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Kletzin ist im Entwurf weiterhin auch die Vorrangfläche 6 „Siedenbrünzow“ mit 52 ha vorgesehen (Fläche zwischen den bestehenden Windparks Siedenbrünzow und Kletzin, größtenteils auf Kletziner Gemeindegebiet).
Der Planungsverband ist der Anregung der Gemeinde gefolgt und hat die Potentialflächen Nr. 5 Kletzin nordöstlich von Kletzin im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet ausgewiesen. Bei einer Teilfläche davon sind erhebliche Beeinträchtigungen der Ziele des europäischen Naturschutzes nicht ausgeschlossen (hellrot auf der Erläuterungskarte). Die übrige Fläche wird zur Erreichung des zunächst angestrebten 1,4%-Ziels voraussichtlich nicht benötigt.
In den benachbarten Gemeinden, die ebenfalls im Landkreis MSE liegen, sind folgende Vorranggebiete vorgesehen:
Nr. 7 Demmin-Vorwerk mit 71 ha (Freifläche im Vorwerker Wald)
Nr. 100 Siedenbrünzow B-Plan mit 200 ha (bestehender Windpark Siedenbrünzow). Diese neu aufgenommene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 “Windpark Siedenbrünzow“ der Gemeinde Siedenbrünzow. Da dieser keine Höhenbegrenzungen festsetzt, soll die Fläche bei der Ausweisung von Windvorrangflächen einbezogen werden – obwohl die Fläche unter die landesweiten Ausschlusskriterien fällt (insbesondere 1.000m Siedlungsabstand).
Für den Kletziner Windpark gibt es keinen Bebauungsplan. Aufgrund der Abstände zur Ortslage wird dieser Windpark nicht als Vorranggebiet dargestellt. Bei diesen tatsächlich vorhandenen Anlagen kann lediglich die Fläche, die der jeweilige Rotor überstreicht, auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden, allerdings auch nur auf das 2,1%-Ziel.
Für das Repowering von Windenergieanlagen gelten befristet bis Ende 2030 Sonderregelungen (§§ 245e Absatz 3 und 249 Absatz 3 BauGB). Unter bestimmten Voraussetzungen können diese auch außerhalb von Vorrangflächen errichtet werden. Da der Windpark Kletzin erst vor ein paar Jahren repowert wurde, ist mit einem erneuten Repowering (bis 2030) nicht zu rechnen.
Die Raumplanung des angrenzenden Planungsverbandes Vorpommern sieht im 1. Entwurf 2024 ein Windvorranggebiet an der Grenze zur Gemeinde Kletzin vor (Gebiet 097/2024, ca. 1.000m nordöstlich von Quitzerow, Planauszug ist beigefügt).
Die landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien sind unverändert geblieben (Vorlage 16/24/108).
Die Ungleichverteilung im gesamten Plangebiet ergibt sich nur aus der Anwendung der Ausschlusskriterien des Landes. Bei der Erstellung des Entwurfes wurde daher auch der Belang „Reduzierung von Flächenballungen“ berücksichtigt, da im Vorentwurf eine hohe Konzentration von Potentialflächen u.a. auch im Bereich zwischen Demmin und Altentreptow festzustellen war. Daher wurden auch in diesem Bereich einige Potentialflächen im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet festgesetzt. Das schließt jedoch nicht aus, dass diese (zunächst) gestrichenen Flächen für die Erreichung des 2,1%-Ziels (Stichtag 31.12.2032) benötigt werden und in einer späteren Fortschreibung möglicherweise doch als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Auf Bundesebene soll jetzt aber zumindest eine Überprüfung des Flächenziels erfolgen, da bei der Flächenermittlung seinerzeit von 2 MW-Anlagen ausgegangen wurde und nun deutlich leistungsstärkere Anlagen üblich sind.
Als Ziel der Raumordnung wurde im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP festgelegt, dass planerische Höhenbeschränkungen unzulässig sind, da diese Gebiete anderenfalls beim Flächenbeitragswert (1,4% bzw. 2,1%) unberücksichtigt bleiben müssten. Den Gemeinden bleibt es dann verwehrt, durch eigene Bauleitplanung Höhenregulierungen festzusetzen. Dies stellt einen starken Einfluss auf die städtebaulichen Belange der Gemeinden dar. Möglicherweise wird dadurch dem sog. Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG aber nicht ausreichend Rechnung getragen.
Dem Entwurf lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das landesweite Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ bereits umfassend berücksichtigt wurde. Dazu ist im Planungsprozess der Netzbetreiber zu beteiligen. Das Kriterium soll dem Ziel dienen, dass der zu produzierende Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Die Netzbetreiber können die Einspeisung von Windstrom jedoch auch weiterhin vorübergehend abregeln (auch vollständig), wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren, so wie es auch jetzt gängige Praxis ist.
Sofern die Gemeinde Interesse an der Ausweisung von Flächen für die Windnutzung hat, wird auf §245e Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach soll dem Ansinnen von Gemeinden, außerhalb von raumordnerisch festgesetzten Windkonzentrationszonen durch Bauleitplanung Windeignungsgebiete auszuweisen, im Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan keine mit der Windenergie unvereinbare Nutzung oder Funktionen festlegt. Diese Möglichkeit besteht, solange der Flächenbeitragswert zum jeweiligen Stichtag noch nicht erreicht ist.
Der Planungsverband hält die gesetzlichen Vorgaben des Windkraft-an-Land-Gesetzes (WindBG), aus dem sich u.a. die Flächenbeitragsziele von 1,4% bzw. 2,1% ergeben, für anpassungsbedürftig und hat am 18.09.2025 nicht nur den Entwurf der Teilfortschreibung sondern auch die ebenfalls beigefügte Resolution beschlossen.
Hinweis: Gemeindevertreter, die Eigentümer von Flächen in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V und dürfen an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
Finanz. Auswirkung
- Gewerbesteuereinnahmen (90% fließt dabei der Standortgemeinde zu)
- Einnahmen/Beteiligungen nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V
(verpflichtend) ggf. i.V.m. §6 EEG (freiwillig)
- Pachteinnahmen bzw. Entschädigungszahlen für Abstandsflächen bei Gemeindeeigentumsflächen im Vorranggebiet
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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645,1 kB
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2
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352,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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107,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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172,6 kB
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