Beschlussvorlage - VO/GV 67/26/046

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Sarow verzichtet auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegenüber der Sarowwind GmbH & Co.KG von fünf Windenergieanlagen südlich von Sarow (Bescheid G013/25 vom 02.10.2025) und die damit erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

 

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Sachverhalt

Am 12.01.2026 erfolgte auf der Homepage des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU) die Bekanntmachung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der fünf Windenergieanlagen (WEA) südlich von Sarow (https://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?id=216956), Bescheid vom 02.10.2025 als Anlage beigefügt).

Im Genehmigungsverfahren wurde die Gemeinde um das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 BauGB gebeten. Die Gemeinde hatte das Einvernehmen versagt (beigefügtes Schreiben vom 31.03.2025). Im weiteren Verfahren wurde die Gemeinde angehört, da das StALU der Auffassung war, dass die Gemeinde das Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und dieses ersetzen wollte. Die Gemeinde hat von der Anhörung Gebrauch gemacht und dem StALU beigefügtes Schreiben vom 19.09.2025 übersandt.

 

Mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.10.2025 wurde durch das StALU auch das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Dazu ist die Genehmigungsbehörde gem. §36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. §71 LBauO MV berechtigt und nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch verpflichtet (keine Ermessensentscheidung, insbesondere aus haftungsrechtlichen Folgen gegenüber dem Vorhabenträger). Dies gilt nur für die Fälle, in denen die Gemeinde das Einvernehmen rechtswidrig versagt hat.

 

Ob die Gemeinde das Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt hat, könnte die Gemeinde durch Widerspruchs- und Klageverfahren überprüfen lassen.

Frist für die Einlegung eines Widerspruchs in diesem Verfahren ist der 12.02.2026. Innerhalb eines Monats nach Erhebung des Widerspruchs wäre dieser zu begründen. Der Widerspruch hätte gem. §80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §63 Abs. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass der Bescheid trotz Widerspruch sofort vollziehbar ist und der Vorhabenträger mit der Errichtung der WEA beginnen darf.

 

Es könnte jedoch zusätzlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim OVG Greifswald gestellt werden. Letzterer ist gem. §80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §63 Abs. 2 BImSchG innerhalb eines Monats zu stellen und zu begründen. (Durch die Verwaltung wird empfohlen, dass die Begründung dann bei einem erfahrenen Anwalt beauftragt wird.)

 

Die Gemeindevertretung möge sich positionieren, ob Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eingelegt werden sollen und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden soll.

 

Auf Folgendes wird hingewiesen:

Die Argumentation der Gemeinde hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bezieht sich auf die zeitliche Einordnung. Die Gemeinde hatte im zurückliegenden Verfahren ausgeführt, dass sie das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt für (noch) nicht genehmigungsfähig hält, da die Tatbestandsvoraussetzungen des §245e Abs. 4 BauGB noch nicht vorliegen. Durch diese gesetzliche Regelung sollen Vorhaben, die in einem sog. planreifen Raumordnungsplan liegen, zugelassen werden können, auch wenn der Raumordnungsplan noch nicht wirksam ist (ausführlich dazu die Schreiben vom 31.03.2025 und 19.09.2025). Der Gemeinde ist dabei bewusst gewesen, dass eine Genehmigungsfähigkeit spätestens dann gegeben sein wird, wenn die Raumordnungsplanung am beantragten Standort ein Windvorranggebiet verbindlich ausweist oder der Plan zumindest Planreife hat. Der Standort südlich von Sarow war bislang in allen 6 Vorentwürfen bzw. Entwürfen der beabsichtigten Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogamms Mecklenburgische Seenplatte (RREP) als Windeignungs- bzw. später Windvorranggebiet ausgewiesen. In den ersten 5 Beteiligungsverfahren zu diesen Entwürfen wurden keine Argumente vorgetragen, die zu einer Streichung dieser Windfläche geführt haben. Es ist daher anzunehmen, dass die verbindliche Ausweisung eines Windvorranggebietes südlich von Sarow zumindest wahrscheinlich ist. Nach Auswertung der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung (13.10.-12.12.2025) durch den Planungsverband könnten die Voraussetzungen den §245e Abs. 4 BauGB erfüllt sein, wenn auch in dieser Beteiligungsrunde keine Argumente vorgebracht wurden, die zu einer Änderung oder Streichung der Fläche südlich von Sarow führen. Ob eine solche Auswertung durch den Planungsverband bereits stattgefunden hat, ist nicht bekannt. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle des Planungsverbandes hatte im Genehmigungsverfahren noch vor der Öffentlichkeitsbeteiligung die Planreife in Bezug auf das Sarower Windgebiet angenommen (siehe beigefügte Mail 18.03.2025). 

Die Genehmigungsbehörde ist der Argumentation der Gemeinde, dass die Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, nicht gefolgt. Dies war aus Sicht der Gemeinde der einzige Ablehnungsgrund.

 

Widerspruch (und Klage) könnten den Bau der WEA voraussichtlich nur verzögern jedoch nicht verhindern, sofern der RREP ein Windvorranggebiet für das Vorhabengebiet ausweist, was erwartbar erscheint.

 

Ein Verzicht auf Rechtsmittel könnte auch die Basis für eine partnerschaftliche Verhandlungsposition gegenüber dem Projektierer für die Beteiligung auf der Grundlage des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes MV (BüGem) bilden.

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Finanz. Auswirkung

Bei Verzicht auf Rechtsmittel entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Sollte die Gemeinde Widerspruch erheben, ist im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsgebühren zu rechnen. Da sich der Widerspruch gegen die BImSch-Genehmigung richten müsste, weil mit der Genehmigung auch das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde, könnte die Widerspruchsgebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Genehmigung (331.175,00 €) festgesetzt werden (§15 Abs. 3 Verwaltungskostengesetz MV).

Im Klageverfahren entstehen hohe Kosten in noch nicht bezifferbarer Höhe (Gerichts- und Anwaltskosten, streitwertabhängig!).

Finanzielle Mittel sind in den Haushalt 2026 dafür nicht eingestellt worden.

Mit Genehmigung der WEA entstehen für den Vorhabenträger Verpflichtungen aus dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGem), was zu Einnahmen für die Gemeinde führen wird (z.B. 0,2 Cent/kWh). Eine Novelle des BüGem wird für April 2026 erwartet. Ob und wann sie tatsächlich kommt, ist ungewiss. Dem Entwurf lässt sich entnehmen, dass die neuen Regelungen für WEA gelten sollen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt worden sind. Eine Anwendung der neuen Beteiligungsregelungen des BüGem könnte also nur dann erfolgen, wenn im Widerspruchs- oder im späteren Klageverfahren der Genehmigungsbescheid aufgehoben werden würde. Dies wäre voraussichtlich nur dann der Fall, wenn das Windvorranggebiet südlich von Sarow im RREP gestrichen werden würde.

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Anlagen

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