Beschlussvorlage - VO/GV 16/26/044
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung zu einem Antrag auf Einziehung zweier öffentlicher Wege in der Gemarkung Ückeritz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Kletzin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Hagen Schröder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Gemeindevertretung Kletzin
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Entscheidung
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03.03.2026
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Beschlussvorschlag
Die Einziehung des sonstigen öffentlichen Weges auf dem Flurstück 200 in der Flur 1 der Gemarkung Ückeritz (Weg vom Friedhof zum Kuckucksgraben) wird beantragt / wird nicht beantragt (nichtzutreffendes streichen!)
Für den Wegfall jeder Verkehrsbedeutung spricht:
- Keine Verbindungsfunktion zwischen den Orten Ückeritz und Sophienhof
- Ausschließliche Nutzung des Weges durch den Landwirtschaftsbetrieb Daberkower Landhof AG
Die Einziehung des sonstigen öffentlichen Weges auf dem Flurstück 190 in der Flur 1 der Gemarkung Ückeritz (Weg vom Ortsausgang Ückeritz nach Osten in Richtung Silo) wird beantragt / nicht beantragt (nichtzutreffendes streichen!)
Für den Wegfall jeder Verkehrsbedeutung spricht:
- Ausschließliche Nutzung des Weges durch den Landwirtschaftsbetrieb Daberkower Landhof AG
Sachverhalt
Auf ihrer Sitzung vom 21.10.2025 hat die Gemeindevertretung über einen Kaufantrag eines Landwirtschaftsbetriebes entschieden. Gegenstand des Kaufantrags waren die Flurstücke 190 und 200 in der Flur 1 der Gemarkung Ückeritz. Bei diesen Flurstücken, die in Gemeindeeigentum stehen, handelt es sich um sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 16 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V). Träger der Straßenbaulast für diese Straßen sind gemäß § 16 Abs.1 StrWG M-V die Gemeinden. Dabei gibt es hier die Besonderheit, dass es sich bei den beiden Wegen um sogenannte öffentliche Feld- und Waldwege nach § 16 Abs. 3 StrWG M-V handelt. Folge ist, dass die Gemeinde Kletzin zwar Trägerin der Straßenbaulast für diese Wege ist, sie jedoch von den Eigentümern der über diese Wege bewirtschafteten Grundstücke zu unterhalten sind.
Beschlossen wurde unter anderem der Verkauf der beiden Wege „unter der Voraussetzung, dass die Wege entwidmet werden … und die Gemeinde sich ein grundbuchlich zu sicherndes Wegerecht eintragen lässt.“
Gemäß § 9 Abs. 1 StrWG M-V kann eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Straßenaufsichtsbehörde eingezogen werden. Wie oben beschrieben, ist die Gemeinde Kletzin Trägerin der Straßenbaulast für beide Wege, also antragsberechtigt. Straßenaufsichtsbehörde für die Gemeinde ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsaufsichtsbehörde.
Bei einem entsprechenden Antrag hätte die Gemeinde Kletzin gegenüber dem Landkreis also darzulegen, dass die beiden Wege keine Verkehrsbedeutung mehr hätten.
Zur diesbezüglichen Argumentation wurde durch die Gemeindevertretung auf der Sitzung vom 21.10.2025 bereits angeführt:
- Flurstück 200 (Weg ab Friedhof nach Norden in Richtung Sophienhof bis zum Kuckucksgraben)
- Die Bedeutung als Verbindungswegzwischen den Ortslagen Ückeritz und Sophienhof sei gänzlich weggefallen.
- Ausschließliche Nutzung des Weges durch den Landwirtschaftsbetrieb (Kaufantragsteller Daberkower Landhof AG)
- Flurstück 190 (Weg ab Ortsausgang Ückeritz nach Osten zum Silo)
- Ausschließliche Nutzung des Weges durch den Landwirtschaftsbetrieb (Kaufantragsteller Daberkower Landhof AG)
Die Einziehung eines öffentlichen Weges darf nur erfolgen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat; das heißt die Verkehrsbedeutung keiner der Straßenklassen (Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen) mehr erfüllt. Der Wegfall der Verkehrsbedeutung muss sich auch auf sämtliche Verkehrsarten, Verkehrszwecke und Benutzerkreise beziehen, denen der Weg nach seiner Widmung bisher offenstand (also z.B. auch Rad- oder Fußgängerverkehr).
Daran, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, bestehen erhebliche Zweifel. Offenbar geht selbst die Gemeinde davon aus, dass es noch einen Bedarf dafür gibt, den Weg für den öffentlichen Verkehr freizuhalten, wenn sie in der Beschlussfassung zum Verkauf der beiden Wegeflurstücke darauf besteht, dass zu ihren Gunsten ein Wegerecht in das Grundbuch eingetragen werden soll. Hinzu kommt, dass über beide Wege Grundstücke erreicht werden, die nicht im Eigentum der Daberkower Landhof AG stehen. Teilweise gehören diese von der Daberkower Landhof AG verschiedenen, rechtlich selbstständigen Gesellschaften, zum anderen aber auch öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Land M-V), bundeseigenen Gesellschaften (BVVG) sowie einigen Privateigentümern.
Diese Rechtsansicht vertritt im Ergebnis auch die Stadt Loitz nach einer Rücksprache mit dem dort zuständigen Landkreis Vorpommern-Greifswald. Eine Einziehung des Weges wurde dort ausgeschlossen. Deshalb hat die Kaufinteressentin gegenüber der Stadt Loitz den Kaufantrag zwischenzeitlich auch zurückgezogen. Schon allein auch aus diesem Grund würde es keinen Sinn machen, für den Weg auf Kletziner Seite einen Einziehungsantrag beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu stellen. Entsprechende Auskunft gab der Ordnungsamtsleiter anlässlich eines Telefonats am 29.1.2026.
Wenn auch für das Einziehungsverfahren selbst ohne rechtlichen Belang, könnte der Kaufantragstellerin zur Erreichung des Ziels (Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Brücke) ja der Vorschlag auf Abschluss einer Vereinbarung gemacht werden (Zustimmung der Baulastträger Kletzin und Loitz zu einer Sanierung des Brückenbauwerks durch die Daberkower Landhofs AG auf eigene Kosten).
Die Stadt Loitz hatte der Antragstellerin sogar in Aussicht gestellt, für die Sanierung der Brücke eine Spendenbescheinigung auszustellen. Die Antragstellerin wollte sich ein derartiges Vorgehen bis Ende des vergangenen Jahres überlegen, hat sich jedoch bis heute nicht bei der Stadt Loitz zurückgemeldet.
Laut Rücksprache mit der zuständigen hiesigen Amtskasse wäre es tatsächlich möglich, für die Sanierung der Brücke durch die Antragstellerin dieser eine Spendenbescheinigung für eine Sachspende in nachgewiesener Höhe (durch Rechnungen ausführender Unternehmen) eine Spendenbescheinigung zukommen zu lassen.
Finanz. Auswirkung
Bei Beschlussfassung für einen Einziehungsantrag (wenn dieser bewilligt wird):
- Kein Aufwand für die Unterhaltung, da sowohl vor als auch nach einer Einziehung der Wege die Unterhaltungspflicht für die Wege (einschließlich des Brückenbauwerks) nicht bei der Gemeinde Kletzin liegt. Die Ausbaulast der Gemeinde (z.B. bei beabsichtigter Erneuerung der Wege und des Brückenbauwerks) würde zukünftig entfallen.
Bei Beschlussfassung gegen einen Einziehungsantrag:
- Wie bisher kein Aufwand für die Unterhaltung der Wege und des Brückenbauwerks (da Anliegerverpflichtung). Öffentliche Baulast für die Wege verbliebe wie bisher bei der Gemeinde (Brücke hälftig bei der Gemeinde und hälftig bei der Stadt Loitz)
Anlagen
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(wie Dokument)
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149,4 kB
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