Beschlussvorlage - VO/GV 51/26/059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes am Campingplatz in Gravelotte bei gesicherter Finanzierung sowie Erfüllung aller Zuwendungsvoraussetzungen.

Die Gemeindevertretung beschließt für die Lieferung der Spielgeräte eine Verhandlungsvergabe nach den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen.

Die Gemeindevertretung beschließt für die Auftragsvergabe der Bauleistungen eine freihändige Vergabe nach den geltenden Vergabevorschriften durchzuführen. Es sollen mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Zuschlagskriterium ist jeweils der Preis.

 

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden zur Aushandlung, Unterzeichnung und Beauftragung notwendiger Nachträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt.

 

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Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt die Sanierung des vorhandenen öffentlichen Kinderspielplatzes am Campingplatz in Gravelotte auf dem Flurstück 11/6 der Flur 1.

Aufgrund erhöhter Besucherzahlen mit Kindern auf dem Campingplatz in Gravelotte am Kummerower See möchte die Gemeinde den Spielplatz in Gravelotte erweitern. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde dazu entschieden ein Kletter-Reck mit Stangen und Sprossen sowie ein Drehwürfelspiel anzuschaffen. Die neuen Spielgeräte sollen weitestgehend aus Metall oder aus recyceltem Kunststoff bestehen, da diese Materialien weniger anfällig sind als beispielsweise Holz.

Nach der Kostenschätzung ergibt sich für die Lieferung der Spielgeräte ein voraussichtlicher Auftragswert von ca. 5.000 € netto.

Die Vergabeart wird anhand von Wertgrenzen festgelegt.

Nach § 8 Abs. 4 UVgO i. V. m. § 5 Abs. 2 VgMinArbV M-V können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (netto) im Rahmen einer Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind nach § 12 Abs. 2 UVgO mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

Für die Bauleistung, hier: Aufstellung der Spielgeräte inkl. aller erforderlichen Erdarbeiten und Fallschutz, ergeben sich voraussichtliche Kosten in Höhe von 7.000 € netto.

Nach § 3a Abs. 3 VOB/A i. V. m. § 5 Abs. Abs. 2 VgMinArbV M-V ist für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 200.000 € (netto) eine Freihändige Vergabe zulässig. Nach § 3b VOB/A sind auch hier mind. drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Im Haushalt stehen für die Sanierung des Spielplatzes finanzielle Mittel in Höhe von 15.000 € zur Verfügung. 

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Finanz. Auswirkung

Unter dem Produktsachkonto 36600.08200000 SpC stehen finanzielle Mittel i.H.v. 15.000 € für die Anschaffung neuer Spielgeräte zur Verfügung. Fördermittel 36600.23310000 sind geplant i.H.v. 10.000 €. Ich weise darauf hin, dass die Maßnahme nur mit Fördermittel realisierbar ist. Auch weise ich auf den §43 Absatz 4 KV - MV hin, die Gemeinde ist verpflichtet ihre Haushaltswirtschaft der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. Hierzu zählt, dass freiwillige Aufgaben nur in den Umfang wahrgenommen werden dürfen, wie dies die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zulässt. Für die o.g. Haushaltsstellen werden auf Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde Sperren aussgesprochen, bis der Zuwendungsbescheid des Fördermittelgebers vorliegt und die Gesamtfinanzierung als gesichert gilt. 

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