Beschlussvorlage - VO/GV 51/26/068
Grunddaten
- Betreff:
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Zuführung zum investiven Bereich gemäß §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Meesiger
- Federführend:
- Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
- Bearbeiter:
- Annette Strandt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Meesiger
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Entscheidung
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30.04.2026
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Sachverhalt
Das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg- Vorpommern hat mit Schreiben vom 16.12.2025 klargestellt, dass vorhandene Liquidität im laufenden oder durchlaufenden Bereich als solche kein zulässiges Finanzierungsinstrument für Investitionsvorhaben darstellt.
Bei einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen besteht unter den Voraussetzungen des §12 Nummer 4 GemHVO -Doppik M-V die Möglichkeit einer Zuführung zum investiven Bereich. Liegt ein solcher positiver Saldo vor und liegen Investitionen vor, die aus den liquiden Mitteln der laufenden Ein- und Auszahlungen finanziert wurden, hat die Zuführung auch tatsächlich zu erfolgen, um Investitionsmaßnahmen rechtmäßig zu finanzieren.
Im Plan weißt die Gemeinde einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit i.H.v. -67.500 € auf. Eine dauerhafte Unterdeckung widerspricht der gesetzlichen Deckungssystematik des § 12 Nummer 3 GemHVO M-V. Vor Beginn der Investition muss die Gemeinde einen Einzelbeschluss über diese Zuführung fassen.
Zum 31.12.2026 weißt die Gemeinde planmäßig einen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen i.H.v. 154.118 € auf. Dabei ist die Zuführung gemäß der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2025 bereits berücksichtigt.
Gemäß § 12 Nummer 4 Satz 2 GemHVO – Doppik M-V kann eine Zuführung nur in dem Umfang erfolgen, der 250 € je Einwohner übersteigt. Laut Statistischem Amt M-V hatte die Gemeinde Meesiger zum 31.12.2024 200 Einwohner. Der Sockelbetrag beträgt demnach 55.000 €.
Der Gemeinde stehen somit Grundsätzlich noch Mittel i.H.v. 99.118 € zur Verfügung, die im Rahmen des §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V dem investiven Bereich zugeführt werden können.
Finanz. Auswirkung
Die Zuführung gemäß § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V aus dem laufenden Bereich i. H. v. 67.500 € zum investiven Bereich, erhöht den Geldbestand und verringert den negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Investitionen in Höhe der Zuführung. Gleichzeitig wird der Geldbestand und somit der positive Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im laufenden Bereich in derselben Höhe verringert. Die Zuführung wird im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2026 erfolgen, somit wird auch sichergestellt, dass nur die benötigte Höhe zugeführt wird.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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58,8 kB
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