Beschlussvorlage - VO/GV 20/26/064

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Borrentin beschließt als Standort für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Pentz mit 2 Stellplätzen das Flurstück 82, Flur 3 der Gemarkung Pentz.

Der Beschluss legt den Standort des Feuerwehrgerätehauses erneut neu fest, sodass der Beschluss VO/GV 20/14/301 vom 13.02.2014, Beschluss VO/GV 20/19/441 vom 28.03.2019 sowie der Beschluss VO/GV 20/25/043 vom 19.06.2025 hinsichtlich des Standortes aufgehoben wird.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat auf der Sitzung am 19.06.2025 mehrheitlich für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und Abbruch des vorhandenen Feuerwehrgebäudes das Flurstück 80, Flur 3 der Gemarkung Pentz neben dem Gutshaus beschlossen.

Auf dieser Grundlage erfolgte der Förderantrag nach der Sonderbedarfszuweisungsförderrichtlinie (SBZFöRL M-V) und auch der Fragebogen zur Beurteilung der Grundstückssituation zur Errichtung eines Musterfeuerwehrgerätehauses.

Mit Datum vom 05.03.2026 wurde eine Bauvoranfrage für das Flurstück 80 für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses mit Außenanlagen beim Bauamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gestellt.

 

Die Gemeinde hat am 07.04.2026 im Ergebnis des Auswahlverfahrens eine Inaussichtstellung für die Gewährung einer finanziellen Zuwendung in Form einer Sonderbedarfszuweisung (SBZ) für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Pentz mit 2 Stellplätzen erhalten.

 

Aufgrund der Inaussichtstellung von Fördermittel für das Musterfeuerwehrgerätehaus in Pentz fand eine telefonische Besprechung zwischen dem Amt und dem Planer Herrn Drescher vom KAWO Ing. Büro statt.

Dieser hat das Flurstück 80 (Gutshaus) für den Neubau des Feuerwehrgerätehaus mit Außenanlagen bei der ersten groben Betrachtung aus folgenden Gründen als eher unpraktikabel eingeschätzt:

- Nähe zum Gutshaus – Beeinträchtigung des Gesamtbildes

- vorhandener Eiskeller – möglicherweise Auflagen/Bedenken von Naturschutzbehörde (Winterquartier von Fledermäusen) und Denkmalbehörde

- Vielzahl von Bäumen auf dem Flurstück – möglicherweise Auflagen/Bedenken von Naturschutzbehörde (Brutzeit Vögel)

- Abriss vorhandenes Feuerwehrgebäude – möglicherweise Auflagen von Naturschutzbehörde (Artenschutzprüfung – Fledermäuse), Erstellung Schadstoffkataster, Zwischenlösung zur Unterstellung des vorhandenen FFW-Fahrzeuges

- Grundstücksgröße von 2.800 m2 nicht vorhanden

- Gefahr durch Starkregen

- vorhandene Kläranlage ist auszubauen

- Baugrundgutachten – Stau- u. Schichtenwasser, Aushub von mind. 2,50m der gesamten Baufläche für Herstellung tragfähiges Gründungspolster

 

Auf Nachfrage von Herrn Drescher wurde ihm als Alternative das Flurstück 82 in Pentz mitgeteilt. Dieses Grundstück hält er nach erster augenscheinlicher Betrachtung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses mit Außenanlagen eher geeignet, da hier u. a. das Kriterium der Grundstücksgröße von 2.800 m2 erfüllt ist, möglicherweise keine gravierenden Bedenken von Seiten des Naturschutzes und/oder Denkmalbehörde bestehen, keine Gefahr durch Starkregen besteht etc..

Zur näheren Betrachtung und Abwägung der Flurstücke wurde Herrn Drescher zudem das vorhandene Baugrundgutachten für das Flurstück 80 und 82 im Anschluss an die Besprechung per E-Mail zur Verfügung gestellt. Eine Rückinformation dazu ist noch nicht erfolgt.

 

Da bei Änderung des Standortes für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Pentz mit 2 Stellplätzen ein Änderungsantrag auf Bewilligung einer Sonderbedarfszuweisung (SBZ) sowie der Fragebogen zur Beurteilung der Grundstückssituation zur Errichtung eines Musterfeuerwehrgerätehauses schnellstmöglich zu ändern ist, wurde eine Dringlichkeitssitzung gemäß § 29 KV M-V einberufen. 

Die Entscheidung der Gemeinde zur Variante des Musterfeuerwehrgerätehauses, Leistungen aus dem Mehrleistungskatalog usw. erfolgt per Beschluss auf der Sitzung am 28.05.2026.

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Finanz. Auswirkung

Mit diesem Beschluss ergeben sich keine geänderten finanziellen Auswirkungen.

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