Beschlussvorlage - VO/AA 19/20/048

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt die Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes aller Gemeinden des Amtes Demmin-Land vom 21.9.2015 als Brandschutzbedarfsplan für alle Gemeinden des Amtsbereiches.

Die Amtsvorsteherin wird ermächtigt, den Zuschlag für die Fortschreibung auf das wirtschaftlichste Angebot eines geeigneten Planungsbüros durch einfache Unterschrift im Rahmen des Planansatzes zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Nachdem zuvor ein Ingenieurbüro für Brandschutzplanung mit der Erstellung eines gemeinsamen Feuerwehrbedarfsplanes beauftragt worden war, beschloss der Amtsausschuss auf seiner Sitzung vom 16.11.2015 (zu Top 6) den derzeitigen Feuerwehrbedarfsplan für den gesamten Amtsbereich. Anschließend wurde der Feuerwehrbedarfsplan durch alle 16 Gemeindevertretungen als eigener Feuerwehrbedarfsplan beschossen.

Eine Fortschreibung des Bedarfsplanes ist vor allem aus zwei Gründen erforderlich:

1. Zum Einen ergibt sich aus § 8 der Feuerwehrorganisationsverordnung vom 21.4.2017 die Pflicht, die Brandschutzbedarfsplanung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre oder bei Veränderungen der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zu aktualisieren. Schon wegen Ablaufs der Höchstfrist von 5 Jahren ist eine Aktualisierung der Bedarfsplanung für dieses Kalenderjahr angezeigt.

2. Zum Anderen ergibt sich die Erforderlichkeit der Aktualisierung der Bedarfsplanung daraus, dass sich 2 Gemeinden (Gemeinde Siedenbrünzow für die FFW Siedenbrünzow und Gemeinde Nossendorf) an dem Programm zur Beschaffung von Tragkraftspritzenfahrzeugen mit Wasser (TSF-W) über das Land M-V beteiligen wollen, obwohl für diese Feuerwehren laut aktuellem Bedarfsplan Mittlere Löschfahrzeuge (MLF) vorgesehen sind. Eine Beschaffung für diese beiden Gemeinden ist aber nur möglich, wenn das TSF-W zum Zeitpunkt der Abnahme des Fahrzeugs in der aktuellen Brandschutzbedarfsplanung vorgesehen ist. Da sich sowohl Siedenbrünzow als auch Nossendorf um eine Abnahme des Fahrzeugs in 2021 bemühen, ist auch aus diesem Grund der Bedarfsplan zeitnah fortzuschreiben. Weitere Änderungen (z.B. Zusammenlegung von Feuerwehren, der Wunsch Hohenbollentins, einem anderen Löschverband zugeordnet zu werden) kommen hinzu.

Hinzu kommt, dass der Bedarfsplan von 2015 ohne konkrete gesetzliche Grundlage erstellt worden ist. Mittlerweile hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aber konkrete rechtliche Bestimmungen zur Erarbeitung eines Brandschutzbedarfsplanes erlassen (Feuerwehrorganisationsverordnung vom 21.7.2017, Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen vom 12.10.2017.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes ist die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung grundsätzlich dem Aufgabenfeld der Gemeinden zugeordnet. Durch die Verwaltung wird jedoch empfohlen, die Brandschutzbedarfsplanung wie bewährt zentral über das Amt für alle Gemeinden fortschreiben zu lassen. Neben zu erwartenden Synergieeffekten ist ein derartiges Verfahren auch angezeigt, da die Brandschutzbedarfsplanung nach dem Gesetz ohnehin mit allen amtsangehörigen Gemeinden und sonstigen Nachbargemeinden abzustimmen ist. Nach Aufstellung des Planes ist dieser dann durch die Gemeindevertretungen als eigener Brandschutzbedarfsplan zu beschließen.

Mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises (Herrn Buse) wurde dieses Vorgehen am 28.2.2020 fernmündlich abgestimmt. Es ist nur darauf zu achten, dass in dem gemeinsamen Brandschutzbedarfsplan jede Gemeinde abgebildet wird.

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Finanz. Auswirkung

  Für die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans wurden im Amtshaushalt 2020 finanzielle Mittel eingeplant.

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