Beschlussvorlage - VO/GV 17/20/022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung erteilt gem. § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung einer Legehennenanlage mit 14.990 Tierplätzen (Umbau von zwei Rinderställen, ein Stallneubau, Packhalle, Futterhaus und Kotlager) auf den Flurstücken 73, 74, 75/1, 75/2, 76, 80 und 81, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow. Die Löschwasserversorgung ist durch den Antragsteller abzusichern.

 

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Sachverhalt

Auf dem Standort der ehemaligen Rinderställe an der B110, Siedenbrünzow Ausbau, soll durch den Umbau der beiden vorhandenen ehemaligen Rinderställe und Neubau eines dritten Stalles eine Legehennenanlage mit 14.990 Tierplätzen entstehen. Dafür wird eine Baugenehmigung beantragt. (Eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist bei Legehennen erst ab 15.000 Tierplätzen erforderlich). Die Gemeinde wird in diesem Verfahren um das gemeindliche Einvernehmen gebeten. Der geplante Standport ist dem sog. Außenbereich zuzuordnen.

Das Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegend nur aus den sich aus § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ergebenen Gründen versagt werden.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Derartige Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Grundstück ist über eine Zufahrt von der B110 über den gemeindlichen Weg verkehrsmäßig erschlossen.  Die Wasserversorgung ist über die zentrale Anlage gesichert. Das Abwasser wird über den vorhandenen Güllebehälter gesammelt.

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung lässt sich den Antragsunterlagen entnehmen, dass hier offenbar auf den noch nicht vorhandenen Löschwasserbrunnen der Gemeinde Bezug genommen wird. Ein solcher ist durch die Gemeinde zwar angedacht; die tatsächliche Errichtung ist derzeit jedoch nicht absehbar. Vorliegend dürfte ohnehin ein höherer Löschwasserbedarf gegeben sein. Für diesen objektbezogenen Brandschutz hat der Antragsteller eine ausreichende Löschwassermenge bereitzustellen. Darauf ist in der Stellungnahme hinzuweisen.

 

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und sind beispielsweise schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Natur- oder Bodenschutzes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft.

Das Vorhaben wird flächensparend auf dem ehemaligen Rinderstallgelände errichtet. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft  ist daher vorliegend zu verneinen.

Möglicherweise könnten durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen (u.a. durch Geruch und Ammoniak) hervorgerufen werden. Inwieweit durch die Immissionsschutzbehörde Untersuchungen zu derartigen möglichen Belastungen für erforderlich gehalten werden, kann nicht beurteilt werden. Aufgrund der geringen Tierzahlen ist das Vorhaben nicht BImSch-pflichtig.

 

Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, sind nach Auffassung der Verwaltung nicht betroffen. Gründe das Einvernehmen zu versagen, liegen daher nicht vor.

Als Ausgleichsmaßnahme ist die Anlage einer Feldhecke geplant.

 

Die vollständigen Unterlagen werden zur Sitzung bereit gehalten.

 

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Anlagen

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