Beschlussvorlage - VO/GV 51/20/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Beschluss vom 04.06.2020 (VO/GV 51/20/015) wird aufgehoben.
  2. Der Winterdienst soll nicht mehr selbst durchgeführt werden. Für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße soll eine vertragliche Regelung mit dem Landkreis herbeigeführt werden.
  3. Die Erbringung der Winterdienstleistung auf den übrigen Gemeindestraßen soll zum ……………………. ausgeschrieben werden. Zur Planungssicherheit soll ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren geschlossen werden.

Die Angebotsabfrage erfolgt für:

Räumdienst

Streudienst

Räum- und Streudienst

Zuschlag Sonn- und Feiertage

Sand / alternativ Salz

Bedarfsposition Bereitstellungspauschale - ist auf die erbrachte Leistung nicht anzurechnen

  1. Bürgermeisterin und 1. Stellvertreter werden ermächtigt, einen Vertrag mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße) und nach erfolgter Ausschreibung mit dem wirtschaftlichsten Anbieter der Winterdienstleistung für die übrigen Gemeindestraßen auszuhandeln und abzuschließen.
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Sachverhalt

Bislang wurde der Winterdienst in der Gemeinde Meesiger selbst durchgeführt. Nur bei entsprechenden Witterungslagen (starker Schneefall, Verwehungen u.ä.) war ein Vertragspartner gebunden, der in diesen Fällen unterstützte. Da dieser Vertragspartner nicht mehr zur Verfügung steht, hatte die Gemeindevertretung in der Sitzung am 04.06.2020 beschlossen, die Erbringung zusätzlicher Winterdienstleistungen zum 01.11.2020 neu zu vergeben.

Eine Ausschreibung ist noch nicht erfolgt, da durch die Bürgermeisterin angeregt wird, den Winterdienst vollständig als Fremdleistung zu vergeben. Dazu bedarf es jedoch eines geänderten Beschlusses der Gemeindevertretung und Bereitstellung finanzieller Mittel.

 

Auf der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße könnte der Winterdienst bei gemeindlicher  Kostenbeteiligung voraussichtlich durch die Straßenmeisterei des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erfolgen.

 

Die Gemeinde möge sich im Falle eines Beschlusses zur Fremdvergabe dazu positionieren, welche Straßen und Wege in der Gemeinde geräumt und/oder gestreut werden sollen. Entsprechende Übersichtspläne sind zum Kennzeichnen beigefügt.

Auf folgendes soll dabei jedoch hingewiesen werden:

Gemäß § 11 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG) gehört das Schneeräumen und Streuen bei Glätte nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Vorschriften des § 50 bleiben unberührt. Danach haben die Gemeinden die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Hierzu ist der Vorlage ein Aufsatz des KSA beigefügt, der deutlich macht, wann und wo die Gemeinde zum Winterdienst verpflichtet wäre. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Pflicht für die Gemeinden nur an gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Stellen; außerhalb der Ortslage nur an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen.

Der KSA weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Verkehrsteilnehmer auf die winterlichen Straßenverhältnisse einstellen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen müssen.

 

In den benachbarten Gemeinden Borrentin, Verchen und Schönfeld, in denen ebenfalls ein neuer Vertragspartner für den Winterdienst gefunden werden muss, sind im Rahmen der abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren keine Angebote abgegeben worden. Die Übernahme des Winterdienstes ist offenbar nicht lukrativ. Einige Winterdienstleister können nicht mit Sand streuen. Eine Bereitstellungspauschale, die zunächst „abzuarbeiten“ ist, bereitet ebenfalls Probleme.

 

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Finanz. Auswirkung

Unter dem Produktsachkonto 54100.52330000 Unterhaltung Gemeindestraßen stehen für Winterdienstleistungen anteilig  2.500 € zur Verfügung. Diese waren grundsätzlich nur für Reparaturen der eigenen Technik, Streusand oder ähnliches vorgesehen. Eine Vergabe wäre demnach nur möglich, wenn die Kosten den Planansatz nicht überschreiten. Anderenfalls könnte eine Vergabe erst erfolgen, wenn im nächsten Haushalt (2022 wegen Doppelhaushalt) entsprechende Mittel vorgesehen werden.

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Anlagen

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