Beschlussvorlage - VO/GV 17/20/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow stimmt der beantragten Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Siedenbrünzow“, hier von Nr. 2 (zulässige Grundfläche) und von Nr. 3 (Grenze des SO-Gebietes), nicht zu* / zu* und versagt* / erteilt* gem. § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten 8 Windenergieanlagen auf den Flurstücken 35, 30, 16/1, 5/2, 19 und 55/2, Flur 2, Gemarkung Siedenbrünzow.
 (* unzutreffendes streichen)

 

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Sachverhalt

Die Siedenbrünzower Windkraft GmbH hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) einen Antrag auf Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich der Errichtung von 8 Windenergieanlagen (WEA) im bestehenden Windpark nördlich der Ortslage Siedenbrünzow (Repowering) gestellt. Beabsichtigt ist die Errichtung von folgenden Enercon-Anlagen:

2 x E-115 EP3, Nabenhöhe 149m, Rotordurchmesser 115,7m, 4,2 MW (WEA 1 und 2)

4 x E-103 EP2, Nabenhöhe 108m, Rotordurchmesser 103m, 2,35 MW (WEA 3, 4, 5, 8)

2 x E-103 EP2, Nabenhöhe 138m, Rotordurchmesser 103m, 2,35 MW (WEA 6 und 7)

 

Die beiden südlichsten Standorte (SO 5 und 6) sollen nicht repowert werden und sollen nach Aussage des Investors zurückgebaut werden.

Die zurückzubauenden WEA haben eine Nabenhöhe von 66m.

 

Schall- und Schattengutachten  wurden erstellt. Die gesetzlichen Grenzwerte der TA-Lärm hinsichtlich der Schallimmissionen werden eingehalten. Die Richtwerte für Schattenwurf werden nicht eingehalten. Daher ist ein Schattenwurfmodul einzubauen, so dass die Anlagen in schattenoptimierter Fahrweise betrieben werden können (zeitweise Abschaltung der Anlagen). Die Beleuchtung der Anlagen (zur Flugsicherheit) erfolgt durch bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (Beleuchtung nur bei Anflug eines Flugobjektes).

 

Die vollständigen Antragsunterlagen werden zur Sitzung bereit gehalten.

 

Derzeit sieht das bestehende Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte das Gebiet noch als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vor. Im Rahmen der  laufenden Fortschreibung des RREP (zuletzt 3. Beteiligungsrunde 2018) wird das Eignungsgebiet voraussichtlich entfallen, da das Gebiet dem gesaumträumlichen Planungskonzept widerspricht (Ausschlusskriterien bzw. Tabuzonen, z.B. <1.000m Abstand zu Wohnbebauung, Nähe von Großvogelhorsten). Dann wäre ein Repowering an diesem Standort nicht mehr zulässig.

 

Die Gemeinde ist im Rahmen der Antragstellung nach BImSchG um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten worden. Das Einvernehmen darf vorliegend nur aus den sich aus § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) ergebenen Gründen versagt werden.

 

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 3  „Windpark Siedenbrünzow“, der 2012 in Kraft getreten ist.

Im Geltungsbereich eines B-Planes sind gemäß § 30 BauGB Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist über die L261 und B110 und daran anschließend über gemeindliche Wege gesichert. Vom Bauherrn wird noch eine Erklärung abverlangt, dass ggf. für den Schwerlastverkehr notwendige Ausbauarbeiten an den Wegen durch und auf Kosten des Bauherrn erfolgen und die Wege nach Abschluss der Arbeiten wieder in den zuvor vorhandenen Zustand gebracht werden. Entsprechende Grunddienstbarkeiten sind bereits zum Zeitpunkt der ersten Bebauung mit WEA eingetragen worden.

 

Durch den Bebauungsplan hatte die Gemeinde Siedenbrünzow die Standorte der seinerzeit bereits vorhandenen 10 WEA (konkrete Standorte) als Sondergebiete (SO 1 – 10) für Windenergieanlagen  ausgewiesen sowie 1 zusätzliche SO-Fläche westlich des Umspannwerkes für die Errichtung einer weiteren WEA (SO 11). Diese 11. WEA wurde 2016 errichtet. Neben den ganz konkreten Standortflächen für WEA, die durch Fundamente und Nebenanlagen nicht überschritten werden dürfen, setzt der Bebauungsplan auch maximale Grundflächengrößen (max. 2.602m² pro WEA für Fundamente, Erschließungswege, Montageflächen) fest (siehe Auszug B-Plan).

 

Da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, wurde durch den Bauherrn ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt (Antrag beigefügt). In diesem wird eine Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2 – Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen – und von Nr. 3 – Fundamente und Nebenanlagen dürfen das Sondergebiet nicht überschreiten – beantragt.

 

Dem Befreiungsantrag und auch dem Genehmigungsantrag nach BImSchG lässt sich weder entnehmen, bei welchen geplanten WEA die zulässige Grundfläche überschritten wird, noch wie groß die Überschreitung ist. Diese Unterlagen wurden nachgefordert. Sofern bis zur  Sitzung die Unterlagen nachgereicht wurden, erfolgt eine entsprechende Information und Bewertung, inwieweit hier eine Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 2 möglich ist.

 

Für die geplanten WEA 1 und 3 wird die textliche Festsetzung Nr. 3 nicht eingehalten.

Hier ist beabsichtigt, das Fundament (bei WEA 1) bzw. Fundament und halbe Turmgrundfläche (bei WEA 3) außerhalb der durch den B-Plan zulässigen Fläche  zu errichten. Grund der notwendigen Verschiebung sei einerseits die Hochspannungsleitung  und Richtfunktrasse (WEA 1) und anderseits die fehlende Zustimmung des Grundstücksnachbar zu Abstandsflächen (WEA3).

  

Von den Festsetzungen des B-Planes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Nach Auffassung der Verwaltung dürften vorliegend jedoch die Grundzüge der Planung berührt werden. Dazu ist das Zustandekommen des B-Planes zu betrachten. Für eine reine Bestandssicherung wäre die Aufstellung eines B-Planes nicht erforderlich gewesen. Auch die Errichtung weiterer Anlagen wäre über ein Genehmigungsverfahren (ohne B-Plan) möglich gewesen, da WEA privilegierte Vorhaben darstellen und die Fläche im RREP als Vorrangfläche Windenergie ausgewiesen war. Die Gemeinde hatte seinerzeit dennoch – trotz entsprechender Hinweise durch die Verwaltung zur fehlenden Erforderlichkeit einer solchen Planung – die Aufstellung eines B-Planes für erforderlich gehalten und darin detaillierte Festsetzungen getroffen. Die Gemeinde hat mit der Planung die konkreten Standorte der WEA sichern und eine weitere WEA ermöglichen wollen. Der Begründung des B-Planes lässt sich entnehmen, dass die SO-Flächen mit einem Radius von 50m ausreichend dimensioniert wurden, um auch andere Anlagen mit einem größeren Radius zu ermöglichen. Die Gemeinde ging bei Aufstellung des B-Planes davon aus, dass in 10-15 Jahren, wenn ein Repowering ansteht, eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein wird.

Daher dürften die konkret festgesetzen SO-Gebiete nach Auffassung der Verwaltung den Grundzug dieses B-Planes darstellen, da er andernfalls, wie dargelegt, nicht erforderlich gewesen wäre.

Demzufolge wären die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung nicht erfüllt. Die Gemeinde könnte aus diesem Grunde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagen.

Unerheblich ist, dass die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, hier die  städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung, durchaus bejaht werden könnten. Eine nicht beabsichtigte Härte, wie vom Antragsteller angeführt, trifft hingegen nicht zu, da die Gemeinde die Flächen seinerzeit bewusst größer geplant hatte, um z.B. auch WEA mit größeren Rotoren zu ermöglichen.

 

Abschließende Entscheidung über den Befreiungsantrag trifft das StALU im Rahmen der BImSch-Genehmigung. Sofern die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig ist, ist das StALU verpflichtet, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

 

Sofern das StALU als Genehmigungsbehörde diese Rechtsauffassung teilt, könnte das beantragte Vorhaben nur durch Änderung des B-Planes ermöglicht werden.

 

Die Mitwirkungsverbote des § 24 Kommunalverfassung M-V sind zu beachten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Anwesende Mitglieder:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:



 

 

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Anlagen

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