Beschlussvorlage - VO/GV 73/20/024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Kamerad ......................................   zum Gemeindewehrführer

und Kamerad ..........................................zum 1. Stellvertreter des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Sommersdorf zu.

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Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz un die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für M/V ( Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz ) wählen die aktiven Mitglieder der Feuerwehr aus ihrer Mitte für sechs Jahre den Wehrführer und seinen Stellvertreter.

Die Wahl bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.

Wählbar ist, wer mindestens 4 Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat, die persönliche und fachliche Eignung für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet und das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahr zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendt hat. Gemäß § 3 der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren,Pflicht - und Werkfeuerwehren in M/V muss der Gemeindewehrführer vor einer Wahl oder Bestellung die Ausbildung als Gruppenführer  und Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abgeschlossen haben oder er verpflichtet sich die Ausbildung innerhalb 2 Jahren abzuschliessen.

Am 04.12.2020 wählten die Kameraden der Feuerwehr Sommersdorf den Gemeindewehrführer und den 1. Stellvertreter. Beide werden zu Ehrenbeamten ernannt.

Im Anschluss erfolgt die Ernennung mit der Übergabe der Ernennungsurkunden. Es ist gemäß § 48 Landesbeamtengesetz M/V nachfolgender Diensteid zu leisten:

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

" Ich schwöre, das Grundgesetz für die BR Deutschland, die Verfassung des Landes M/V und alle in der BR Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Wörter " so wahr mir Gott helfe " geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid leisten wolle kann er anstelle der Wörter " Ich schwöre" die Wörter

" Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

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Finanz. Auswirkung

keine finanziellen Auswirkungen. 

 

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