Beschlussvorlage - VO/GV 30/21/021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes (ggf. eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB) für die Flurstücke 93, 95 und 97 (teilweise), Flur 1, Gemarkung Glendelin (Größe ca. 70 ha) für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Fläche ist in der beigefügten Anlage entsprechend kenntlich gemacht.

2. Hinsichtlich der Planungskosten soll ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB mit dem Antragsteller, PV Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG, geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Kostenübernahme durch den Antragsteller sein. Bürgermeisterin und 1. Stellvertreter werden zu entsprechenden Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

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Sachverhalt

Die Firma PV Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG aus Rostock beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) in der Gemeinde Beggerow westlich der Ortslage Glendelin (siehe Anlage) auf einer Fläche von ca. 70ha.

 

Ein ähnliches Projekt wurde in einer Gemeindevertretersitzung bereits vorgestellt. Seinerzeit war ein gemeindeübergreifendes Projekt zusammen mit der Gemeinde Borrentin beabsichtigt. Ein entsprechender Beschluss zur Bildung eines Planungsverbandes wurde am  05.03.2020 gefasst. Nunmehr soll das Plangebiet ausschließlich auf dem Gemeindegebiet Beggerow liegen. Die Bildung eines Planungsverbandes ist demzufolge nicht notwendig.

 

Nach dem Regionalen Raumentwicklungskonzept Mecklenburgische Seenplatte (RREP MSE) sollen PV-Anlagen vorrangig auf und an vorhandenen Gebäuden / baulichen Anlagen errichtet werden. Freiflächen-PV-Anlagen sollen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden.

Die beabsichtigte, bislang unversiegelte Fläche westlich von Glendelin stellt keine Konversionsfläche dar.

Die Fläche ist lt. RREP jedoch nicht mit Flächendarstellungen belegt, auf denen raumordnerisch keine PV-Anlagen zugelassen werden sollen (z.B. Tourismusschwerpunktraum, Vorranggebiet Naturschutz, Windeignungsgebiet). Außerhalb dieser freizuhaltenden Gebiete sind aber dennoch insbesondere Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege, des Tourismus sowie der Land-und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Gemeindliche Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Eine Planungsanzeige beim Amt für Raumordnung und Landesplanung hat jedoch ergeben, dass die Planung derzeit nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.

Der Antragsteller beabsichtigt daher, im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens die raumordnerische Verträglichkeit herzustellen. Dazu soll der produzierte Strom zum Betrieb eines Elektrolyseurs zur Produktion von Wasserstoff im Gewerbegebiet Meyenkrebs, Demmin, genutzt werden.

 

Es ist zu entscheiden, ob der geplante Solarpark durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht werden soll. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch. Er kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann der geplante Solarparks mangels Privilegierung nach § 35 BauGB im Außenbereich nicht errichtet werden.

 

Der Bebauungsplan kann auch als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden. Hierbei verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben (einschließlich der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen) innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend eines Vorhaben- und Erschließungsplanes umzusetzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Es ist branchenüblich, dass der Vorhabenträger sämtliche Kosten des Planverfahrens durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages übernimmt. Dieser hat die Übernahme der Kosten bereits zugesichert.

In den Folgejahren könnten ggf. Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt). Die Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt für neue PV-Anlagen wie bei den Windkraftanlagen (70% Standortgemeinde, 30% Firmensitz).

 

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Anlagen

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