Beschlussvorlage - VO/GV 18/21/029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung ermächtigt die Bürgermeisterin gemeinsam mit 1. und 2. Stellvertreter zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte.

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Sachverhalt

Durch die Bürgermeisterin wird angeregt, den in der Sitzung am 02.06.2021 gefassten Beschluss (TOP 7.1) zu wiederholen, da die Befangenheitserklärungen zweier Gemeindevertreter erst nach einer stattgefundenen Beratung erfolgte und Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses bestanden.

Hierzu folgender Hinweis:

Gemeindevertreter, die Flächeneigentümer in möglichen Windeignungsgebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V,  da ein möglicher Vor- oder Nachteil durch Ausweisung oder Nichtausweisung von entsprechenden Windeignungsgebieten nicht unmittelbar gegeben ist.

Die Stellungnahme der Gemeinde fließt beim Planungsverband in einen umfangreichen Abwägungsprozess ein, in dem vielfältige Belange abzuwägen sind und die Stellungnahme der Gemeinde nicht derart durchschlagende Wirkung entfaltet, dass diese sich so im Plan wiederfindet.

Die Gemeindevertreter dürfen daher auch in diesen Fällen sowohl beratend als auch entscheidend an der Beschlussfassung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP mitwirken.

 

Zwischenzeitlich wurden durch den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte die Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung für die 4. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen übersandt. Diese findet in der Zeit vom 15.06. – 07.09.2021 statt Innerhalb der Auslegungszeit kann auch die Gemeinde wieder Anregungen oder Bedenken gegen die Planung vorbringen.

 

Der Entwurf liegt der Bürgermeisterin und dem Amt schriftlich vor und kann auch im Internet auf der Seite des Planungsverbandes www.region-seenplatte.de eingesehen werden.

Die Bürgermeisterin schlägt vor, dass Bürgermeisterin und die beiden Stellvertreter zur Abgabe einer Stellungnahme der Gemeinde ermächtigt werden, falls innerhalb des Beteiligungszeitraumes keine weitere Sitzung der Gemeindevertretung stattfindet.

 

Einige grundlegende Informationen sollen hier dennoch erfolgen:

Die Ausweisung der Eignungsgebiete erfolgte nach folgenden Arbeitsschritten:

1. Ausschlusskriterien (harte und weiche Tabukriterien – hart = kein Gestaltungsspielraum, weich = Gestaltungsspielraum)

2. Anwendung dieser Ausschlusskriterien auf den gesamten Planungsverband (sog. Weißflächenkartierung)

3. Abwägung unter Anwendung der Restriktionskriterien

 

Die angewandten Kriterien des Planungsverbandes zu Gebietsausweisungen sind in der Anlage beigefügt. Im Vergleich zum vorherigen 3. Entwurf wurden folgende Änderungen bei den anzuwendenden Kriterien vorgenommen:

Änderung der Ausschlusskriterien:

- Abstandspuffer um Gebiete, die dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus oder der Gesundheit dienen, wurde in harte (400m) und weiche (600m) Tabukriterien gesplittet (vorher 1.000m (weich))

- Abstandspuffer um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich wurde in 400m (harte) und 400m (weiche Tabukriterien gesplittet), vorher 800m (weich)

- Vorbehaltsgebiete für Rohstoffsicherung wurde gestrichen und als Restriktionskriterium aufgenommen

Änderung der Restriktionskriterien:

- entfallen ist ein 1000m-Abstandspuffer um Rotmilanhorste (Begründung: keine Horststandortkartierung, ständig wechselnde Horststandorte, daher muss Prüfung im Einzelfall im Rahmen der Genehmigung erfolgen)

- neu aufgenommen wurde das Kriterium: „Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen“. Danach sollen max. 2 x 120° im Umkreis bis 3.500m um eine Siedlung herum Windenergieanlagen zulässig sein. Freier Winkel zwischen zwei benachbarten Parks 60°.

 

In der zurückliegenden 3. Beteiligungsrunde hatte die Gemeinde in der Sitzung am 23.10.2018 (Vorlage 18/18/370) beschlossen, eine Stellungnahme abzugeben. Dies ist mit Schreiben vom 31.10.2018 erfolgt. Die Abwägung durch den Planungsverband ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Im nun vorliegenden 4. Entwurf der Teilfortschreibung ist auf dem Gebiet der Gemeinde Utzedel weiterhin nur das Eignungsgebiet Nr. 2 „Utzedel“ südöstlich von Utzedel ausgewiesen (siehe Übersichtskarten). Das Gebiet wurde vergrößert (von 79 ha auf nunmehr 120ha).

In den umliegenden Gemeinden sind folgende Flächenausweisungen vorgesehen:

- Gebiet Nr. 4 „Sarow-2“ mit 51 ha im Bereich der bestehenden Einzelanlage südlich von Sarow, Fläche war bereits mit 36ha im 3. Entwurf enthalten

- Gebiet Nr. 5 „Sarow-4“ erstmalige Ausweisung mit 50ha im Bereich südöstlich der Ortslage Ganschendorf

Die im 3. Entwurf noch enthaltene Erweiterung des bestehenden Windparks nordöstlich der Ortslage Ganschendorf um ca. 100ha ist entfallen.

- Gebiet Nr. 6 „Hohenmocker“ mit ca. 92ha südöstlich der Ortslage Peeselin, Fläche war mit 65ha bereits im 3. Entwurf enthalten

- Gemeinde Beggerow, Eignungsgebiet Nr. 3 „“Beggerow“ mit 143 ha, bestehender Windpark

 

Begründung für die Ausweisung bzw. Nicht-Ausweisung ist der ebenfalls beigefügten Potentialflächenanalyse zu entnehmen.

 

(Nach dem derzeit wirksamen Regionalen Raumentwicklungsprogramm von 2011 ist auf dem Gebiet der Gemeinde Utzedel kein Windeignungsgebiet ausgewiesen.)

 

 

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Finanz. Auswirkung

Bei Errichtung von Windenergieanlagen besteht die Möglichkeit der Erzielung von Gewerbesteuereinnahmen und eine Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinde nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz. Eine solche Beteiligung ist jedoch frühestens 2 Monate vor Inbetriebnahme einer Windenergieanlage möglich.

 

 

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Anlagen

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