Beschlussvorlage - VO/GV 51/21/053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderungssatzung gemäß

Anlage/

hinsichtlich Artikel 1 Ziffer 1/

hinsichtlich Artikel 1 Ziffer 2

zur Hauptsatzung.

Der Bauauschuss erhält folgende Aufgabe: Vorbereitung von Beschlüssen der Bauleitplanung und von Bauvorhaben.

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Sachverhalt

Vier Gemeindevertreter (Herren Rehberg, Richter, Brandt, Timm) haben diesen Tagesordnungspunkt mit Schreiben vom 29.07.2021 begründet beantragt.

 

1. Änderung § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung, Errichtung eines Bauausschusses:   

Der Bauauschuss gemäß § 36 KV M-V ist ein beratender Ausschuss, welcher Entscheidungen für die Gemeindevertretung vorbereitet.

Auszug aus der Hauptsatzung § 5 Ausschüsse

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus drei Gemeindevertretern und einer sachkundigen Einwohnerin/einem sachkundigen Einwohnerzusammen….

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

Die Bürgermeisterin hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.

 

 

2. Änderung § 6 Abs. 1 Ziffer 1 der Hauptsatzung:   

Die Wertgrenze von 5.000 € (teilw. 10.000 €) wurde in die Hauptsatzungen der Gemeinden übernommen, damit kurzfristig notwendige Aufträge schnell vergeben werden können. Diese Wertgrenze ist angelehnt an den Vergabeerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V vom 12.12.2018. Die Wertgrenze für Direktaufträge wurde damit von 3.000 € auf 5.000 € angehoben. Beim Direktauftrag ist eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 250 Euro übersteigt. Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte (zum Beispiel Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte, formlose E-Mail-Anfragen) zurückgegriffen werden – es sind keine formalen „Angebote“ erforderlich. Für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Dokumentation ist zu erstellen. 

 

Eine Auftragsvergabe ohne bereitstehende Haushaltsmittel kommt damit nicht in Betracht, die Gemeindevertretung hat weiterhin die Finanzhoheit und stellt mit Beschlussfassung der jeweiligen Haushaltssatzung die entsprechenden Mittel bereit. Die Ermächtigung angelehnt an die Wertgrenze "Direktauftrag" stellt somit lediglich eine Verfahrenserleichterung zur Beschleunigung von Auftragsvergaben dar. Sollte diese Summe herabgesetzt werden, sind bei den heutigen Preisen Verzögerungen administrativer Art zu erwarten. Es müssen dann jeweils Sitzungen einberufen werden und entsprechende Beschlussvorlagen vorbereitet werden. Durch häufigere Sitzungen sind dann Ausgabensteigerungen im Bereich "Sitzungsgeld" hinzunehmen.

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Anlagen

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