Beschlussvorlage - VO/GV 18/21/032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt:

  1. Der Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2021 wird wie folgt geändert:

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage entlang der Bahntrasse für Teilflächen des Flurstückes 31/7, Flur 6, Gemarkung Utzedel (Größe ca. 5,5ha) entsprechend des Antrages der securenergy solutions AG vom 09.09.2021. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Der Vorentwurf (Stand: September 2021) wird gebilligt.
  2. Auf der Grundlage des Vorentwurfes soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Auslegung des Vorentwurfes für die Dauer von 4 Wochen im Amt Demmin-Land erfolgen (alternativ: in Form einer Einwohnerversammlung – unzutreffendes bitte streichen). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Abgabe planungsrelevanter Hinweise aufzufordern.
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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hatte in der Sitzung am 30.06.2021 einen Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Realisierung einer bahnbegleitenden Freiflächen-Photovoltaikanlage gefasst.

 

Zwischenzeitlich hat durch 2 Anwohner eine Unterschriftensammlung stattgefunden. Diese widersprechen einem zu geringen Abstand zur Wohnbebauung und der Fällung einer Vielzahl von Pappeln. Die Unterschriftensammlung ist beigefügt.

Diese Unterschriftensammlung wurde auch dem Investor übergeben. Dieser hat nach vorheriger Überlegung diese Proteste mit zum Anlass genommen, die Planung zu ändern und das Plangebiet weiter entfernt von der Ortslage anzusiedeln. Ein entsprechender Änderungsantrag (nun größere Fläche) ist beigefügt. Durch den Investor wird nun ein normaler Angebotsbebauungsplan und nicht mehr ein vorhabenbezogener Bebauungsplan angestrebt. Bei letzterem müsste das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden. Das (nun größere) Vorhaben soll in 2. Bauabschnitten umgesetzt werden. Der 2. Bauabschnitt ist noch nicht terminierbar, da dies von einer Netzeinspeisungskapazitätserweiterung des Energieversorgers abhängig ist. Daher soll ein „normaler“ Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Die Flächen hat der Investor gesichert. Alle Verpflichtungen des Investors können in städtebaulichen Verträgen gem. § 11 BauGB geregelt werden.

Zwischenzeitlich wurde durch das Planungsbüro ein Vorentwurf angefertigt. Die Planung nebst Begründung ist beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

Der Investor hat schriftlich die Kostenübernahme für die Planungskosten erklärt. Dazu wird noch ein entsprechender städtebaulicher Vertrag geschlossen. Mögliche Folgekosten (z.B. Erschließung, Löschwasser u.a.) können in städtebaulichen Verträgen ebenfalls auf den Investor übertragen werden.

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Anlagen

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