Beschlussvorlage - VO/GV 16/21/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzessionsverfahren zur Vergabe der Gaskonzession der Gemeinde Kletzin gemäß § 46 EnWG durchzuführen.

2. die Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Altkonzessionär vom 13.01./28.01.2021 einschließlich der Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 28.01.2021 werden nachträglich gebilligt (siehe Anlage Vertraulichkeitsvereinbarung und Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe ).

3. das Auslaufen des aktuellen Konzessionsvertrages zum 02.05.2024 bzw. 31.05.2024 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben (Anlage Bekanntmachung).

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gemeindevertretung über das Ergebnis der Bekanntmachung zu informieren.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Kletzin hat 2 Konzessionsverträge zur Gasversorgung aus dem Jahr 2004 mit der E.DIS Aktiengesellschaft. Das sind zum einen der Vertrag mit Vertragsbeginn am 01.06. 2004 für die damalige Gemeinde Kletzin und zum anderen der Vertrag  mit Vertragsbeginn am 03.05.2004 für die damalige Gemeinde Quitzerow. Mittlerweile ist die Gemeindefusion erfolgt. Diese Verträge laufen vertragsgemäß nach 20 Jahren aus und die Gemeinde hat die Konzessionen neu auszuschreiben (rechtliche Grundlage ist § 46 EnWG- Energiewirtschaftsgesetz). Dafür ist ein entsprechender Vorlauf erforderlich um die Ausschreibung rechtzeitig und rechtssicher zu vollziehen (Beschlussfassung, Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Selektion der Bieter, Beschluss Zuschlag, Unterzeichnung neuer Vertrag). 3 Jahre vor Auslaufen der aktuellen Konzession hat die Gemeinde Anspruch auf technische und wirtschaftliche Informationen zum Netz (Datenherausgabe). Voraussetzung für den Erhalt dieser Daten ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung. Dies ist bereits erfolgt und muss nun im Beschluss nachträglich gebilligt werden. [1] Konzession ist die befristete Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr an den Überlasser bezahlt, als eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen. Dementsprechend ist ein Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag) ein Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen über Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Bei der Neuvergabe des Wegenutzungsvertrages sind neben der zuvor beschriebenen Datenherausgabe gemäß § 46 EnWG (siehe Anlage), der Bekanntmachung durch die Gemeinde im Bundesanzeiger und der Einhaltung der 3-monatigen Frist zur Interessensbekundung schließlich der Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages (Konzessionsvertrages) zu durchlaufen.

1) Der erste Schritt ist bereits erfolgt. Es gibt eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Altkonzessionär vom 13.01./28.01.2021 und es wurde die Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 28.01.2021 gegeben (siehe anbei).

2) Bis spätestens April 2022 ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu vollziehen - dafür wird  der heutige Beschluss benötigt. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist erst ab einer Kundenzahl von 100.000 Kunden notwendig - wird in der Gemeinde nicht erreicht.

3) Ab Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger haben interessierte Unternehmen drei Monate Zeit zur Interessensbekundung.

4) Nach Ende der Interessenbekundungsfrist kann die Gemeinde einen neuen Konzessionsvertrag abschließen, sofern nicht mehr als ein Energieversorgungsunternehmen sein Interesse bekundet hat. Gibt es mehr als eine Interessenbekundung, wird ein sogenannter Kriterienkatalog mit dazugehöriger Bewertungsmatrix notwendig. Hier bedarf es dann eines später zu fassenden Beschlusses.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Mit einem neuen Vertrag sind aus heutiger Sicht keine wesentlichen Änderungen in der Höhe der Konzessionsabgaben zu erwarten, wenn man davon ausgeht, dass der Verbrauch, der Preis, das Verbraucherverhalten und die gesetzlichen Vorgaben in etwa gleichbleiben. Diese Vorausschau gilt auch unabhängig vom Konzessionär, der letztlich den Zuschlag erhält.

 

 

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Anlagen

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